Képviselőházi irományok, 1875. XXV. kötet • 802-870. sz.
Irományszámok - 1875-859. A közösügyi kiadások hozzájárulási arányának megállapitására kiküldött magyar országos bizottság jelentése, a hozzá utasitott 80 milliónyi bankkövetelés ügyében
274 859. szám. 3. Ápril 1878. (Rg. Bl. Nr. 29.) angewiesen, mit der zu diesem Zweoke entsendeten ungarischen Regnicolar-Deputation zura Behufe der Erzielung eines Einverstandnisses über die Beitragsleistung der beiden Reichshiilften zur vollstándigcn Tilgung der Schuld von 80 Millionen Gulden an die österreichische Nationalbank iiu Sínné des §. 36. des Gesetzos vom 21. Dezernber 1867. (Rg. BI. Nr. 146.) in Verhandlung zu treten. Die Deputation hált es für nothvvendig, vor allém den Rec'ntssfcaudpunkt, welchen sie iá dieser Frage einnimmt, zu prácisiren. Das Gesetz vom 27. Dezernber 1862. welches von Sr. Majestat mit der Giltigkeit für das ganze Reieh sanctionirt wurde. begründet und regeit das Rechtsverhaftniss zwisehen der Staatsgewalt und der Nationalbank und bildet dio Grundlage für das Uebereinkommeu mit der letzteren vom 3/6. Jánner 1863. und für das Bankdarlehen von 80 Millionen Gulden. Letzteres hat daher seinem Ursprunge. nach cinen gemeinsamen, allé Theile des Reiches gleichrnássig belastenden Charakter. Hieran wurde durch die im Jahre 1867. gepflogenen Ausgloichíverhand'ungen und die auf Grund derselben zu Standé gekommeaen Gesetze nichts geandert. Denn es ist Thatsache, dass dnrch jené Verhandlungen die Bankfrage und dio cinen integrirenden Bestandtheil des vertragsmássigen Rechtsverháltnisses zur Bank bildende Bankschuld unberührt blieb, und dass dies aus dem Grnnde geschah, weil damals zwisehen den beiden Regierungen wiederholt ausdnlckliche Abmachungen getroffen wurden, dass die Regelung der bestoheadui Reclitsverháltnisse zur Nationalbank und somit selbstverstándlich auch die Frage über dio 80 Millioncasehuld einer abgesonderten Vereinbarung vorbohalten bleiben sollte. Es ist hior zunachst auf den Abschnitt 18. der zwisehen dem k. und k. Finanzminister und dem königl. ungarischen Landes-Finanzminister am 8. Marz 1867. unterzeichneten, in dem Ministerrathe zu Wien am 8. Marz 1867. und in dem Ministerratho zu Ofen am 14. Márz 1867. genehmigten Stipulationeu hiazuweiseíi, welcher alsó lauiet: „Der königl. ung. Landesfinanz-Minister wird die jetzt bestehendeji Rechtsverháltnisse der „Nationalbank, bis die im Sinne des landtáglichen Commissionsaparatcs diesfalls vertragsmássig „festzustellenden Bestimmungen geregelt sein werden, weder auf administrativen, noch auf legis„lativen Wege basiren. Dagegen wird bis zu diesem Zeitpunkte auch das Reichsfinanzministerium „bei allfálligen, namentlichdieNotenemission berührenden Fragen das Einvernehmen mit dem königl. „ungarischen Landesfinanz-Ministerium pflegen." Aus eben diesem Grundé erstreckten sich die Deputations-Verhandlungen des Jahres 1867 in keiner Weise weder auf die Bankfrage, überhaupt nooh auf die von dieser untrennbare 80 Millionen-Schuld, es wurde jedoch zwisehen den Ministerien beider Theile das protokollarische Uebereinkommen dto Vöslau 12. September 1867 beschlossen, welches den Zweck hatte, das Verhalten der beiderseitigen Eegierungen zur Nationalbank für die Zwischenzeit d. h. insolange zu normiren, bis beidé Eeichstheile im gemeinschaftlichen Einverstándnisse neue gesetzliche Bestimmungen über das Bank- und Zettelwesen der Monarchie getroffen habén werden. Der Abschnitt 10 des Protokolles vom 12. September lautet: „Insolange, als beidé Eeichstheile im gemeinschaftlichen Einverstándnisse nicht neue gesotzliche Be.stiin.aungen über das Baukund Zettelwesen der österreichischen Monarchie getroffen habén werden, maeM sich das königl. ung. Ministerium verbindlich im Königreiche Ungarn eine Zettelbank nicht zuzulassen und den Banknoten der österreichischen Nationalbank gleich den Staatsnoten in den ungarischen Lándern die Circulation mit Zwangcours, sowie die Annahmo bei allén St-tatscassen, wie bisher zuzugestehén, stellt hiebei jedoch die ausdrückliche Bedingung, dass die Nationalbank verpflichtet werde, die von dem ungarischen Ministerium für nöthig erachteten Fiüalenzu errichten und dieselben den Bedürfnissen des Handelsverkehres entsprechend zu dotiren, dann, dass ihre Statuten dahin erwei-