Képviselőházi irományok, 1875. XXIV. kötet • 801. sz.
Irományszámok - 1875-801. A magyar királyi ministerium előterjesztése, a közös-ügyi kiadások hozzájárulási arányának ujból megállapitására kiküldött magyar országos bizottság jelentése tárgyában
801. számSl der geehrten reichsráthliohen Deputation selber ganz gewiss mit Entschiedenheit zurückgewiesen werden. Um nur einige wenige Beispiele zu erwáhnen : lm Jahre 1875 betrug die gesammte Kaffeeeinfuhr 631.976 Centner, wovon bei ungarischen Zollamtern manipulirt wurden: 54.534 Centner oder 8-6 Percent; die Petróleuméinfuhr betrug 1,603.000 Centner, davon wurden bei ungarisohen Zollamtern manipulirt 64.524 Centner oder 4 Percent, an Roheisen wurden eingeführt 1,122,286 Centner, davon über ungarische Zollámter 861 Centner. Wáre es nicht lácherlich, behaupten zu wollen, dass von der gesammten Einfuhr nur dicse verschwindend kleinen Quantitáten auf die Consumtion in Ungarn entfallen ? Die Unhaltbarkeit des von der reichsratlilichen Deputation, wenn aueh nur annáherungsweise aufgestellten Calcüls, welcher überdiess von den immerhin approximativ richtigen Ausweisen der ungarischen Verkehrsanstalten bekráftigt wird, tritt noch viel klarer bei der Einfuhr der zollfreien Artikel hervor. Aueh hievon seiea einige Beispiele erwahnt. Die gesammte Einfuhr von Steinkohle betrug in dem oberwáhnten Jahre 30,205.013 Centner, davon wurden bei ungarischen Zollamtern manipulirt 1183 Centner; Valonea wurden eingeführt 294.500 Centner, davon bei ungarischen Zollamtern 22 Centner; von Mineralwássern betrug die Einfuhr 34.792 Centner, davon bei ungarischen Zollamtern 84 Centner; von Eisenvitriol 20.780 Centner, bei ungarischen Zollamtern 60 Centner. Und umgekehrt, wenn die Ausweise über die Vieheinfuhr zeigen, dass von der Einfuhr an Ochsen und Stieren auf Ungarn 39-3 Percent, von Kühen 46-9 Percent, von Schafen 68'6 Percent, von Schweinen sogar 89*5 Percent entfallen, kann und darf hieraus wohl geschlossen werden, dass diese Percentsátze den Consum Ungarns reprásentiren ? Und vermag angesichts solcher Daten der Umstand, bei welchem Zollamte die Einfuhr geschah, in Bezúg auf den Ort der wirklichen Consumtion aueh nur die geringste Beweiskraft zu besitzen? Wenn nun aber die angeführten Beispiele deutlich zeigen, dass der Umstand, wonach die Zolleinnahmen der ungarischen Zollámter nur 13 Percent der gesammten Zolleinnahme ausmachen, keinerlei Schlussfolgerung auf die Consumtionsfáhigkeit Ungarns gestattet und somit aueh keineswegs beweist, dass durch die Gemeinsamkeit der Zolleinnahmen und durch die auf Ungarn entfallenden 30 Percent derselben, die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Lánder wirklich so bedeutend geschádigt werden, wie dies das Nuntium der geehrten reichsráthliohen Deputation behauptet, so hat diese sehr geehrte Deputation aueh noch einen anderen sehr wichtigen Umstand, wie es scheint, nicht in vollem Masse ihrer Beachtung gewürdigt: dass námlich — worauf schon die oben bezüglich der Einfuhr von Thieren angeführten Daten ein überraschendes Licht werfen und was desshalb von Wichtigkeit ist, weil die von den ungarischen Zollamtern ausgewiesenen Zolleinnahmen zu einem bedeutenden Theile bei den Grenzzollámtern eingehoben werden — dass námlich die Lánder der ungarischen Krone unmittelbar an solche Lánder grenzen, derén Hauptbescháftigung ebenfalls im Ackerbau und in der Erzeugung von Rohproducton besteht, dass claher die von dórt eingeführten und von den ungarischen Zollamtern manipulirten Waaren beinahe ausschliesslich Bohproducte sind, dass heisst solche Artikel, welche entweder ganz zollfrei oder nur mit einem sehr geringen Zoli belastet sind, was dann naturgemáss zur Eolge hat, dass die bei den ungarischen Zollamtern einfliessende Zolleinnahme nur ein so geringes Verháltniss gegenüber den gesammten Zolleinkünften der Monarchie reprásentirt. Wenn überhaupt aus der hier in Rede stehenden Berechnung — sei es aueh nur approximativ — eine Schlussfolgerung bezüglich der Consumtion abgeleitet werden darf, wie dies die geehrte reichsráthliche Deputation thut, was aber die ungarische Regnicolardeputation nicht für richtig hált, dann kőnnte diese Folgerung sich nur nach zwei Richtungen hin bewegen. Entweder würde durch die Rechnung der geehrten reichsratlilichen Deputation bewiesen, dass sich d^r