Képviselőházi irományok, 1875. XXIV. kötet • 801. sz.
Irományszámok - 1875-801. A magyar királyi ministerium előterjesztése, a közös-ügyi kiadások hozzájárulási arányának ujból megállapitására kiküldött magyar országos bizottság jelentése tárgyában
32 801. szám. Consum Ungarns zu jenem der im Eeichsrathe vertretenen Königreiche und Lander wirklich so verhált, wie 13 : 87, und dann würden — nachdem die Consumtionsfáhigkeit einer der wichtigsten Gradmesser für den Wohlstand und daher auch für die Leistungsfáhigkeit ist — die Lander der ungarischen Krone, indem innen-30 Percent der Zolleinnahmen zufallen, allerdings mehr erhalten, als ihnen gebührt, aber nachdem sie zugleich mit 30 Percent zu den Kosten der gemeinsamen Angelegenheiten cootribuiren, würden sie hiedurcli noch in einem weit höhereu, ihre Leistungsfáhigkeit weit übersteigendem Masse geschádigt. Oder es würde aus der erwáhnten Berechnung folgen, dass jene 13 Percent nicht die ganze Consumtion Ungarns reprásentiren, sondern nur jenen Theil des Consurns, welcher durch vom A u s 1 a n d e importirte Waaren gedeckt wird, aber dann müsste um so gröser jener Consum sein, welcher durch ö s t e rreichische oder von Oesterreich aus zweiter Hand gekaufte Fabrikate gedeckt wird; und das würde dann, bei dem Umstande, das der Consument in dern Preise der Waare offenbar auch den Zoli vergütet, den im Eeichsrathe vertretenen Königreichen und Lándern ohne Zweifel reichlichen Ersatz auch für deu Fali bieten, als sie in Folge der Gemeinsanikeit der Zolleinnahme in der That etwas mehr zahlen würden, als ihnen auf Grund ihres unmittelbaren Consurns der eingeführten Waaren zukáme. Endlich übergeht die geehrte reichsráthliche Deputation auch den Umstand mit völligem Stillschweigen, dass dieselbe Einheit des Zollgebietes, aus welcher die Gemeinsanikeit der Zolleinnahme fliesst, als nothwendige Oonsequenz auch allé jene Nachtheile im Gefolge hat, welche Ungarn bezüglich der Verzehrungssteuer érteidet. Die ungarische Eegnicolardeputation ist, wie in ihrem ersten Nuntium so auch jetzt nicht geneigt, diese streng genommen nicht in den Kreis ihrer Exmission gehörige Frage im Detail zu verhandeln; nachdem sie aber in Folge der Initiative der geehrten reichsráthlichen Depuatation genöthigt ist, sich mit dem Princip der Zoligemeinsamkeit zu beíassen, kann sie nicht umbin, wenigstens flüchtig darauf hinzudeuten, dass das gegenwártige System der Verzehrungssteuern den im Eeichsrathe vertretenen Königreichen und Lándern sehr bedeutende Vortheile bietet, denen eben so bedeutende Nachtheile für Ungarn gegenüberstehen. Die ungarische Eegnicolardeputation beruft sich in dieser Beziehung auf jenen Motivenbericht, mit welchem die ungarische Eegierung den Gesetzentvvurf bezüglich der Erneuerung des Zoli- und Handelsbíindnisses begleitet hat. Nachdem dórt allé jene Schwierigkeiten aufgezáhlt werden, mit denen eben in Folge der Einheit des Zollgebietes eine ziffermássig genaue Feststellung dieser Nachtheile verbunden ist, wesshalb auch in der Ministerialvorlage überall nur das Minimum angenornmen wird, gelangt die letztere doch zu dern Eesultate, dass jáhrlich 2 bis 2% Millionen jene Summe betrágt, welche Österreich für die dórt erzeugten, aher in Ungarn consumirten Quantitáten von Zucker, Spiritus und Bier an Verzehrungssteuer bezieht. Wenn alsó Ungarn einerseits dieses für dasselbe nachtheilige System der Verzehrungssteuer acceptirt, wenn es anderseits auf jene selbstándige Zollpolitik verzichtet, welche ausschliesslich das Interessé der Lander der ungarischen Krone im Auge behalten würde, und bei Feststellung der Zollsátze dem Interessé der österreichischen Industrie nicht geringe Opfer bringt, so hat es seinerseits alles gethan. was die Gemeinsanikeit des Zollgebietes und der Zolleinnahmen auch für die im Eeichsrathe vertretenen Königreiche und Lander wünschenswerth und werthvoll gestalten kann. Es kann alsó schlechterdings nicht davon die Eede sein, als ob die Gemeinsanikeit der Zolleinnahme ein nur von Seite Österreichs gebrachtes einseitiges Opfer wáre, wofür dasselbe ausser den bereits erwáhnten sehr werthvollen Vortheilen, noch irgend eine andere wie iinrner zu nennende Entschádigung zu beanspruchen oder die fernere Aufrecbthaltung jener Gemeinsanikeit an was immer für Bedingungen oder Vorbehalte zu knüpfen berechtigt wáre. Unter solchen Umstánden kann somit die ungarische Eegnicolardeputation schlechterdings nicht das Princip acceptiren, das.s die unveránderte Aufrechthaltung des bisherigen Systems der