Képviselőházi irományok, 1875. XXIV. kötet • 801. sz.

Irományszámok - 1875-801. A magyar királyi ministerium előterjesztése, a közös-ügyi kiadások hozzájárulási arányának ujból megállapitására kiküldött magyar országos bizottság jelentése tárgyában

801. szám. 27 A u s z u g '" aus dem Protokolle der am 22. Juni 1877 zu Wien abgehaltenen siebenten Sitzung der behufs neuerlieher Feststellung der Beitragsquote für die gemeinsamen Angelegen­heiten vom ungarisehen Keichstage entsendeten Regnieolardeputation. 2. Referent Dr. Max Falk verliest den von ihm verfassten Entwurf des an die Depu­tation des österreichischen Reichsrathes zu riohtenden zweiten Nuntiums, wie folgt: Aus dem Protokollsextracte, welchen die geehrte Deputation des Reiohrathes der unga­risehen Regnieolardeputation mitzutheilen die Gfüte hatte, erhielt die letztere Kenntniss von jenen Beschlüssen, welche die geehrte Deputation noch vor Eintreffen des ungarisehen Nuntiums gefasst, und welche dieselbe auch nach dem Empfange dieses Nuntiums unverándert aufrecht zu erhalten erachtet hat. Eine specielle Motivirung des letzteren Besohlusses hat die geehrte Deputation des Reichsrathes nicht für nöthig befunden, sondern nur, indem sie sich auf die Motivirung ihrer ganz unabhángig von den ungarisehen Vorschlágen gefassten Beschlüsse beruft — lediglich mit einigen flüchtigen Bemerkungen zwei Gregenstande berührt, aus welchen die ungarische Regnieo­lardeputation derzeit keinerlei praktische Oonsequenzen ableitete und welche sie nur desshalb anführte, um einen Beweiss ihrer Biliigkeit und Unbefangenheit zu liefern, und um es klar zu machen, dass sie an den von ihr als richtig anerkannten und claher als Basis angenommenen Principien auch dórt und dann noch festhált, wo und wann die praktische Anwendung dieser Principien nicht eben Ungarn zum Vortheile gereicht. Indem die ungarische Regnieolardeputation sich vorbehált, auf diese beiden Gregenstande: Oouponsteuer und Militárgránze — im Verlaufe ihrer gegenwártigen Auseinandersetzung noch zurückzukommen, gedenkt dieselbe vor Allém jené Vorschlage ins Auge zu fassen, welche die geehrte reichsráthliche Deputation als die Endresul­tate ihrer Argumentation hinstellt. Mit Uebergehung jenes Punktes, bezüglich dessen zwischen den beiden Deputationen keine Meinungsverschiedenheit besteht — dass namlich das neue Ueber­einkommen auf die Dauer von zehn Jahren, vom 1. Jánner 1878 bis Ende December 1887 ab­geschlossen werden solle — besteht der wesentliche Inhalt der übrigen Vorschlage dieser geehr­ten Deputation darin, dass erstens für die Militárgrenze auch fernerhin ein Prácipuum von zwei Perzent zu Lasten Ungarns von der Summe der gemeinsamen Ausgaben vorweg abgezogen und nur der sodann verbleibende Rest nach dem zwischen den beiden Theilen der Monarchie neu zu vereinbarenden Quotenverháltnisse gedeckt werden solle; zweitens, die Reinertrágnisse des Zoli­gefálles würden auch fernerhin als gemeinsame erklárt, jedoch unter der Bedingung, dass aus den Zolleinnahmen vor alléin Anderen die Steuerrestitution zu decken sei, und mit dem Vorbehalté, dass für den Fali, als die bestehenden Zölle erhöht oder neue Zölle eingeführt würden, bezüglich des hieraus entspringenden Mehrertrágnisses eine neue Vereinbahrung platz­zugreifen habé; ferner, dass aus dem Zollertrágnisse die Zollregiepauschalien nach dem bisheri­gen Verháltnisse zu decken seien; drittens, dass zu dem nach Abzug der Zollertrágnisse noch unbedeckt verbleibenden Theile der gemeinsamen Ausgaben, die im Reichsrathe vertretenen König­reiche und Lánder 68-6, die Lánder der ungarisehen Krone aber 31*4 Percent beizutragen hátten. Indem die ungarische Regnieolardeputation sich dieser von der geehrten Deputation des Reichsrathes aufgestellten Reihenfolge anschliesst, und sich somit zunáchst mit der Frage des Militárgrenzenprácipuums bescháftigt, würde dieselbe, wenn es sich einfach darum handelte, ob dieses Prácipuum auch fernerhin aufrecht erhalten werden solle oder nicht, sich auf jené in ihrem ersten Nuntium enthaltene Erklárung berufen können, wonach die ungarische Regnicolar-

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