Képviselőházi irományok, 1875. XXIV. kötet • 801. sz.
Irományszámok - 1875-801. A magyar királyi ministerium előterjesztése, a közös-ügyi kiadások hozzájárulási arányának ujból megállapitására kiküldött magyar országos bizottság jelentése tárgyában
28 801. szám. deputation sich dessen wohl bewusst ist, dass das Uebereinkommen bezüglich der Militargrenze auf einem Gesetze beruht, dessen Abánderung niir mit Zustimmung aller bei dem Zustandekommen desselben mitwirkend gewesenen legalen Factoren möglich ist. Gfegen jenen Vorschlag der geehrten reichsráthliehen Deputation, dass das Prácipuum im Sinne des bestehenden Gesetzes und solange Letzteres Gesetzeskraft besitzt, aurecht erhalten werden solle, hat sonach die ungarisehe Doputation keine Einwendung und kann auch keine solehe habén. Dagegen muss dieselbe sich entschieden gegen die Annahme verwahren, als ob die Aufrechterhaltung der Militárgrenzquote in dem gegenwártigen Verháltnisse überhaupt nicht ferner den Gegenstand verfassungsmássiger Behandlung bilden könnte, da es unter die selbstverstándlichen Eechte des ungarischen Eeichstages gehört, dass derselbe, so oft er die Abánderung irgend eines Gesetzes als im Interessé des Landes gelegen erachtet, zu dieser Abánderung die Initiative ergreife, und dieselbe unter Mitwirkung aller gesetzlichen Factoren auch durchzuführen bestrebt sei. Dieses Eecht kann durchaus nicht beschránkt werden durch jenen, von der geehrten reichsráthliehen Deputation erwáhnten, der Wahrheit übrigens vollkommen entsprechenden Umstand, dass das auf die Militárgrenzquote bezügliche Gesetz ohne Bestimmung einer Zeitdauer und ohne Vorbehalt einer spáteren neuerlichen Vereinbarung gebraeht wurde, denn es handelt sich hier um ein solches Cardinalrecht der ungarischen Legislative, welches weder an eine bestimmte Zeit gebunden ist, noch eines besonderen Vorbehaltes bedarf; am allerwenigsten liesse sich das diesfállige Recht der ungarischen Legislative, bezüglich einer solchen Verfügung in Zweifel ziehen, welche sich auf das Beitragsverháltniss der beiden Staatsgebiete zu den gemeinsamen Auslagen bezieht, und wehihes desshalb weder im Sinne unsérer Grundgesetze noch nach der Natúr der Sache für allé Zeiten constant und unveránderbar sein kann, sowie auch jené Factoren nicht für allé Zeiten constant und unveránderbar sind, auf derén Grundlage das erwáhnte Beitragsverháltniss festzustellen ist. Nach dieser Klarstellung des Rechtstandpunktes würde die ungarische Regnicolardeputation von jeder weiteren Erörterung der Frage der Militárgrenzquote absehen können, wenn die geehrte reichsráthliche Deputation in dieser Beziehung nicht zwei Behauptungen aufgestellt hátte, welche nicht unwiederlegt bleiben können. Gegenöber jener Rechnung der ungarischen Regnicolardeputation, wonach die Lánder der ungarischen Krone unter dem Titel der Militargrenze mit einer viel höheren Quote belastet sind, als ihnen nach was immer für einen der bisher aufgetauchten Berechnungsschlüssel zukáme, fiiidet die geehrte reichsráthliche Deputation dieses höhere Quotenverháltniss durchaus für gerechtfertigt und zwar, erstens weil bei der Uebergabe der Militargrenze in die Oivilverwaltung auch jené ausgedehnten Grenzwaldungen mit übergeben wurden, derén Werth und nachhaltiges Ertrágniss ungleich grösser ist, als das Steuereinkommen jener Landestheile, und zweitens desshalb, weil diese Quote sich lediglich auf die Kosten der gemeinsamen Angelegenheiten bezieht, der Beitrag zu den Staatsschulden aber unter dem Titel der Militargrenze nicht erhöht wurde. Was die erste dieser beiden Behauptungen betrifft, muss die ungarische Regnicolardeputation vor Allém daranf aufmerksam machen, dass, in Űebereinstimmung mit der geehrten reichsrátlichen Deputation, bei Berechnung der Basis für das Beitragsverháltniss von beiden Seiten die Ertrágnisse des Staatseigenthumes überhaupt weggelassen wurden, daher selbe auch bei der Benrtheilung der Militárgrenzquote nicht in Ansclilag gebraeht werden können. Aber selbst dann, wenn diese Einkünfte in Betracht kámen, ist es nicht riehtig, dass das Ertrágniss der Grenzwálder grösser wáre als die gesammten Stenereinnahmen dieser Lándertheile. Die Einnahmen der zur ungarischen Krone gehörenden^ Militargrenze betrugen. námlich: