Képviselőházi irományok, 1875. XXIV. kötet • 801. sz.

Irományszámok - 1875-801. A magyar királyi ministerium előterjesztése, a közös-ügyi kiadások hozzájárulási arányának ujból megállapitására kiküldött magyar országos bizottság jelentése tárgyában

18 801. szám. Da die ungaríschen Antráge mit jenen der österreichischen Deputation nicht überein­stímmten und ihre Begründung Gegenbemerkungen nöthig erscheinen liess, so kamen im Nach­hange zu dem bereits beschlossenen Theile des Nuntiums noch jené Stellen zur Discussion und Beschlussfassung, welche am Schlussc des österreichischen Nuntiums als die Erwiderung auf die ungaríschen Antráge und Ausführungen anzusehen sind. Sofőrt wurde die ungarische Deputation von dem Inhalte unserer Beschlüsse durch den nachfolgenden Protokollauszug in Kenntniss gesetzt: Áuszug aus dem Protokolle der am 14. Juni 1877 zu Wien abgehaltenen Sitzung der behufs neuerlicher Feststellung der Beitragsquote zu den gemeinsamen Auslagen vom öster­reichischen Reichsrathe entsendeten Deputation. « Keferent Dr. H e r b s t verliest den Entwurf des an die Deputation des ungaríschen Reiohs­tages zu richtenden Nuntiums, wie folgt: Auf Grund der §§. 3 und 36 des Gesetzes vom 21. December 1867 (B. G. Bl. Nr. 146) und des Gesetzes vom 28. Márz 1877 (B. G. Bl. Nr. 23) wurde vom Beichsrathe eine Deputation von 15 Mitgliedern mit der Aufgabe gewáhlt, ein Einvernehmen mit einer an Zahl gleichen Deputation des ungaríschen Beichstages und unter Einfiussnahme der betreffenden Ministerien einen Vorschlag über das für eine gewisse Zeit festzusetzende Verháltniss auszuarbeiten, nach welchem die beiden Beichstheile die Kosten der gemeinsamen Angelegenheiten zu tragen habén sollen. Von d9r Wahl und Oonstttuirung dieser Deputation ist der vom ungaríschen Beichstage zu gleichem Zwecke gewáhlten Begnicolar-Deputation bereits Mittheilung gemacht worden. Um ihrer Aufgabe gerecht zu werden, musste die Deputation all' Dasjenige, was auf die Beitragsleistung zu den gemeinsamen Angelegenheiten Beziehung hat, in den Ereis ihrer Erörterungen einbeziehen. Durch das im Jahre 1872 abgeschlossene Uebereinkommen „in Betreff der Beitragsleis­tung zu den gemeinsamen Angelegenheiten in Folge des Ueberganges der Militárgrenze aus der Militár- in die Civilverwaltung" wurde festgesetzt, dass von der alljáhrlich festzustellenden Summe der gemeinsamen Auslagen vorerst die Quote von zwei Percent zu Lasten des ungarí­schen Staatsschatzes in Bechnung zu nehmen ist. Diese Festsetzung erfolgte nicht für eine be­stimmte Zeit, sie hat vielmehr unabhángig von dem jeweilig gesetzlich bestehenden Quotenverhált­nisse zwischen den Lándern der ungaríschen Krone und den übrigen Lándern Seiner Majestát zu gelten. Der Fortbestand jener Quote in der gedachten Höhe bildet somit selbstverstándlich keinen Verhandlungsgegenstand, insbesondere keinen Gegenstand der Verhandlung zwischen den Deputationen. Nachdem ferner die Eeinertrágnisse des Zollgefálles durch das Gesetz vom 24. Dezember 1867. §. 2, nur für die Zeit bis letzten Dezember 1877 als gemeinsame Einnahme erklárt wurden, so ergab sich für die Deputation als náchster Gegenstand der Erörterung die Frage, ob und unter welchen Bedingungen und Vorbehalten die Verwendung der Eeinertrág­nisse des Zollgefálles zur Deckung der Kosten der gemeinsamen Angelegenheiten auch für einen weiteren Zeitraum in Vorschlag gebracht werden könne? Schon bei den im Jahre 1867 gepfiogenen Verhandlungen wurde von der Deputation der im Reichsrathe vertretenen Lánder als unzweifelhaft erklárt, dass die Vorwegnahme der Zoli-

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