Képviselőházi irományok, 1875. XXIV. kötet • 801. sz.

Irományszámok - 1875-801. A magyar királyi ministerium előterjesztése, a közös-ügyi kiadások hozzájárulási arányának ujból megállapitására kiküldött magyar országos bizottság jelentése tárgyában

801. szám. 19 ertrágnisse zur Bestreitung der gemeinsamen Áuslagen gegen das Interessé dieser Lánder sei — die seitherige Erfahrung hat die Richtigkeit dessen nur zu sehr bestatigt. In den Jahren 1868—1875 betrugen námlich die Bruttozollertragnisse in den im Reichs­rathe vertretenen Lándern 158.152,041, in den Lándern der ungarischen Krone 24,910,162 fl., das Verháltniss war alsó mehr als 86­3 zu nicht ganz 13"7 Percent, die Ueberschüsse des Zoll­gefálles aber beliefen sich in der námlichen Periode auf 102.270,253 und 14.450,206, das sich hienach ergebende Verháltniss ist jenes von mehr als 87-6 Percent zu nicht ganz 12*4 Percent. Es mögen nun allerdings Gregenstánde, welche bei österreichischen Zollámtern verzollt wurden, für das Grebiet der Lánder der ungarischen Krone bestimmt sein, und dieser Pali mag vielleicht haufiger als der umgekehrte eintreten. Alléin das angeführte Verháltniss ist so exorbi­tant, dass es einen schlagenden Beweis daftir liefert, wie sehr die im Eeichsrathe vertretenen Lánder bei der Gfemeinsamerklárung der Zolleinkünfte im Nachtheile seien, welche Thatsache übrigens allgemein bekannt und auch durch Aeusserungen ungarischerseits bestatigt worden ist. Wenn daher im Jahre 1867 in die Verwendung der Ertrágnisse des Zollgefálles zur Bestreitung der Kosten der gemeinsamen Angelegenheiten gewilligt und wenn auch nicht einmal die Forderung eines Prácipuums aus den Zolleinkünften erhoben wurde, welehes sonst überall stipulirt wird, wo Lánder zu einem Zollgebiete vereinigt sind, derén Bedarf an verzollten Waaren kein gleichartiger ist, so geschah ersteres im Interessé des freien Verkehres und unterblieb letz­teres nur unter einer Bedingung, welche aus dem Principe des freien Verkehres fliesst und mit demselben in nothwendigem und untrennbarem Zusammenhange steht. Diese Bedingung alléin macht es ertráglich, dass die Zolleinkünfte, obschon die Lasten derselben in unverháltnissmássiger Weise von der diesseitigen Reichshálfte getragen werden, dennoeh zur Gfánze für die gemein­samen Angelegenheiten zu verwenden sind. Dieselbe besteht darin, dass die Steuerrestitu­tionen, welche bei der Ausfuhr von versteuerten Gfegenstánden über die Zolllinie geleistet wer­den, aus dem Ertrágnisse der Zölle zu bezahlen sind. Hiedurch wird jené Einfachheit des Verfahrens bei den Steuerrestitutionen ermöglicht, welche durch das Interessé des Verkehres geboten ist. Würde námlich die Restitution nur durch jené Staatscasse geleistet, in welche die zu restituirende Steuer einfloss, sö könnte die Beibringung von Ursprungszeugnissen u. s. w. nicht umgangen werden. Aber auch der Nachtheil, welcher sich durch die aus dem Intresse des freien Verkehres gebotene gemeinsame Verwendung der Zolleinkünfte für die diesseitige Reichshálfte ergibt, wird durch die von gleichem Interessé gebotene Vorwegnahme der Restitutionen wenigstens einiger­massen in seiner Hárte gemildert. Wenn námlich bei den Oasseorganen der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Lánder 86*69 Percent und bei jenen der Lánder der ungarischen Krone 13*31 Percent von den gesammten Steuerrestitutionen entrichtet wurden, so betrugen ja dagegen auch die Einnahmen an Zöllen bei den ersteren 86*3 Percent, bei den letzteren 13*7 Percent, es waltet alsó das ganz gleiche percentuelle Verháltniss ob. Jedoch darf nicht übersehen werden, dass die Zolleinküníte, in Bezúg auf welche die im Reichsrathe vertretenen Lánder überlastet erscheinen, durchschnittlich im Jahre 22.882,775 fl. betragen, wáhrend sich die Restitutionen, in Betreff welcher den gedachten Lándern eine, jené Ueberlastung in keiner Weise ausgleichende Begünstigung zusteht, im Jahres­durchschnitte nur auf 6.442,718 fl. belaufen. Es ist sicher nothwendig und im finanziellen Interessé beider Theile gelegen, durch zweck­mássige Bestimmungen der Steuergesetae den Uebelstand zu vermeiden, dass die Steuerrückver­gütung im höheren Betrage entfállt, als die von dem betreffenden Objecte thatsáchlich entrich­tete Steuer. Auch wahr schon im Jahre 1867 Niemand darüber im Zweifel, dass namentlich die in a* 64

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