Képviselőházi irományok, 1875. XXIV. kötet • 801. sz.

Irományszámok - 1875-801. A magyar királyi ministerium előterjesztése, a közös-ügyi kiadások hozzájárulási arányának ujból megállapitására kiküldött magyar országos bizottság jelentése tárgyában

16> 801. szám. stellung der Eestitutionsmodalitát als Motiv gedient hatten, für Oesterreich, wenigstens zum grössten Theile, für Ungarn aber sich schlechterdings nicht bewahrheitet habén, von dem Zutref­fen dieser Voraussetzungen aber hing es wesentlich ab, ob die Eestitutionsmethode eine gerechte sei oder nicht. Mit dem Wegfalle dieser Voraussetzung gestaltete sich das Restitutionsverháltniss für die Lánder der ungarischen Krone zu einer Schweren Ungerechtigkeit, die wir kaum náher zu erörten brauchen. Die der Deputation vorliegenden Tabellen, welche bezüglich der Jahre 1868 bis 1875 die Spiritus-, Bier- und Zuckersteuereinnahme und die Steuerrestitutionsbetráge imDe­tail ausweisen, lassen hierüber ohnehin keinen Zweifel. Wáhrend beim Spiritus das Verháltniss noch einigerniassen gerecht ist, muss es beim Bier bereits auffallen, dass wáhrend die diesfállige Steuereinnahme Ungarns, wáhrend der erwáhnten acht Jahren, 10'2 Millionen betrug, in Oester­reich unter demselbcn Titel 156­45 Millionen eingenommen wurden, so dass sich mit Zuversicht behaupten lásst, dass Ungarn wáhrend dieser Zeit an Bier nicht nur keinen zur Ausfuhr bestimm­ten Ueberschuss hatte, sondern, dass auch noch der interné Bedarf des Landes mit ausser­halb des Landes producirten und dórt auch der Besteuerung unterworfenem Bier gedeckt wer­den musste. Dass unter solchen Umstánden Ungain mit 31-4 Percent der bei der Ausfuhr restituir­ten Steuer billigerweise nicht belastet werden könne, bedarf wohl keines Beweises. Noch auffálli­ger ist die Ungerechtigkeit des bisher bestandenen Verháltnisses beim Zucker, wo wáhrend der erwáhnten acht Jahre die gesammte Steuereinnahme Ungarns S 1 ,^ Millionen betrug, wáhrend das­selbe zu der in runder Summe 41 Millionen betragenden Steuerrestitution 31-4 Percent, alsó 12-85 Millionen beitragen musste, clas heisst, um 4­3 Millionen mehr zu restiteken hatte, als seine ge­sammte Zuckersteuereinnahme betrug. Eine radicale Sanirung dieses Missverháltnisses, welches für Ungarn eine Fortsetzung der bisherigen Schádigung überhaupt unmöglich machen würde, wáre nur auf zwei Wegen zu errei­chen. Der eine bestánde in der Auflösung der Zollgemeinsamkeit und Errichtung eines selbstán­digen ungarischen Zollgebietes. Die ungarische Begnicolardeputation hált sich jedoch weder für berufen noch für berechtigt, die Angelegenheit der Aufrechterhaltung oder Auflösung des zwischen beiden Staatsgebieten der Monarchie bestehenden Zoli- und Handelsbündnisses in Erörterung zu ziehen und ihren dem Reichstage vorzulegenden Vorschlag auch auf diese Frage auszudehnen. Eine andere Art der radicalen Sanirung bestánde in einer solchen Verfügung, wonnch die indirecten Steuern, oder wenigstens jené Verzehrungssteuern, welche kraft der bestehenden Gesetze bei der Ausfuhr den Gegenstand einer Bestitution bildon, gleichwie die Zolleinnahmen als gemeinsame Einnahme beider Staatsgebiete der Monarehie zu betrachten und in erster Beihe zur gemeinsamen Deckung der gemeinsamen Ausgaben zu verwenden wáren. Alléin, abgesehen von den, einer solchen Lösung derzeit entgegenstehenden Schwierigkeiten, glaubt die ungarische Beg­nicolardeputation sich auf eine eingehende Erörterung derselben aus dem Grundé derzeit nicht einlassen zu können, weil sich die Aufgabe dieser Deputation im Sinne des reichstáglichen Be­schlusses nurauf den Kreis der Bostimmungen des Gesetzesartikels 14, 1867, beschránkt, wáhrend die erwahnte Lösung zugleich die Abánderung einiger Theile des Gesetzesartikels 12, 1867, noth­wendig machen würde. Nachdem alsó die Deputation nach den gegenwártigen Verháltnissen weder zu der einen, noch zu der anderen radicalen Lösung greifen konnte, hált sie ein solches Auskunftsmittel für annehmbar, welches, wenn auch nicht vollstándig, aber doch theilweise jené Nachtheile mildern würde, mit denen die bisherige Art der Steuerrestitution für Ungarn verbunden ist. In dieser Beziehung erscheint ihr wenigstens als relatív befriedigend, jené von der Begierung in Vorschlag gebrachte Verfügung: „wonach die Belastung der im Beichsrathe vertretenen Königreiche und Lánder und der Lánder der ungarischen Krone in Absicht auf die erwáhnten Steuerrestitutionen

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