Képviselőházi irományok, 1875. XXIV. kötet • 801. sz.
Irományszámok - 1875-801. A magyar királyi ministerium előterjesztése, a közös-ügyi kiadások hozzájárulási arányának ujból megállapitására kiküldött magyar országos bizottság jelentése tárgyában
801. szám. 75 Militárgrenze bezüglichen Gesetzesartikel 4, 1872, dennooh den Jahresdurchschnitt der direoten und indireoten Steuern als Basis annimmt, sie hiebei nicht von einem einseitigen Vortheile der der Lánder ungarisohen Krone geleitet wird, sondern, dass, sie derzeit, um für die náchsten zehn Jahre — jedoch ohne Prájudiz für die Zukunft — die mehrfaeh erwáhnte Basis desshalb acceptirt, weil ihr für eine Vergleichung der Steuerfáhigkeit beider Staatsgebiete augenblicklich keine verlásslichere Grundlage zur Verfügung steht; dass sie dieselbe acceptirt, weil eine plötzliche und wesentliche Alterirung dieser Basis, menschlicher Voraussicht nach, in den náchsten zehn Jahren kaum zu erwarten steht; dass sie dieselbe endlieh aueh desshalb aeeeptirt, weil die wenigstens relatíve Biehtigkeit dieser Basis seinerzeit auoh von Seite des Beiohsrathes anerkannt wurde, daher sien die ungaiische Begnicolardeputation wohl der Hoffnung hingeben darf, dass die neuerliche Annahme dieser Basis von der anderen Seite auoh diesmal auf keine Sehwierigkeiten stossen werde. Wird nun der Jahresdurchschnitt der direeten und indirecten Steuern zur Basis der Berechnung genommen, wovon aber gleichzeitig jede solche Steuereinnahme ausgeschlossen welche nicht zugleich bei beiden contrahirenden Theilen vorkommt, so betrágt der Jahresdurchschnitt für die ganze Monarchie mit Hinweglassung der Militárgrenze . 387.837,921 fi. wovon auf die Lánder der ungarischen Krone ohne der Militárgrenze . . . . 112.502,318 fi. entfallen, auf die im Beichsrathe vertretenen Königreiche und Lánder, aber . . 275,335,603 fi. oder in Percenten ausgedrückt: auf Ungarn, ohne die Militárgrenze, 29008 Percent auf die im Beichsrathe vertretenen Königreiche und Lánder aber 70'992 Percent; und nachdem der in solcher Weise resultirende Percentsatz, bezüglich Ungarns, nur um einen ganz geringen, kaum in Anschlag zu bringenden Bruchtheil mehr als 29 Percent betrágt, wáhrend derselbe bezüglich der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Lánder nur um die gleiche Kleinigkeit hinter 71 Percent zurückbleibt, schlágt die ungarische Regnicolardeputation vor: die Beitragsleistung der Lánder der ungarischen Krone zu den Kosten der gemeinsamen Angelegenheiten für die náchsten zehn Jahre, das heisst, vom 1. Jánner 1878 bis 1. Jánner 1888, mit 29 Percent festzustellen. Der §. 64 des Gesetzesartikels 12, 1867, worin ausgesprochen wird, dass die aus den Zöllen einfiiesende Einnahme zur Deckung der gemeinsamen Ausgaben zu verwenden und daher diese Einnahmssumme vor allém anderem von der Summe der gemeinsamen Ausgaben abzuziehen sei, hat im §. 3 des Gesetzesartikels 14, von selben Jahre, derart seine Ergánzung gefunden, dass aus dem Reinertrágnisse der Zölle vorerst die Steuerrestitution für die über die gemeinsarne Zolllinie ausgeführten, der Steuer unterliegenden Gegenstánde gedeckt und der dann noch verbleibende Ueberschuss zur gemeinsamen Deckung der gemeinsamen Auslagen verwendet wird. Als Ungarn diese ganz besonders von Seite des Reichsrathes dringend gewünsohte Restitutionsmethode annahm, ging es von der Voraussetzung aus, dass jené Industriezweige, auf welche sich die Restitution bezieht, in beiden Theilen der Monarchie einen gleichmássig erfreulichen Aufschwung nehmen werden, und dass selbst, wenn bezüglich des Bieres das übergewicht auf Seite Oesterreichs bleiben, dies in den Lándern der ungarischen Krone durch eine in gleichem Massstabe fortschreitende Entwickelung der Spiritus- und Zuekerindustrie balancirt werden dürfte; ferner, dass die im Jahre 1867 bestandenen proportionalen Ausfuhrsverháltnisse wenigstens keine erhebliche Alterirung erfahren würden. Vermöge jenes Bundesfreundlichen Verháltnisses, welches zwischen den Lándern der ungarischen Krone und den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Lándern besteht, kann die ungarische Regnicolar-Deputation nur mit aufrichtiger Freudé auf die Enlwickelung der Industrie in diesen letztgenannten Königreichen und Lándern blicken, alléin wo es sich um eine gerechte Vertheilung der gemeinsamen Lasten handelt, muss dieselbe dennoch im Interessé ihres eigenen Vaterlandes die bedauerliche Thatsache eonstatiren, dass jené Voraussetzungen, welche bei Fest-