Képviselőházi irományok, 1875. XXIV. kötet • 801. sz.
Irományszámok - 1875-801. A magyar királyi ministerium előterjesztése, a közös-ügyi kiadások hozzájárulási arányának ujból megállapitására kiküldött magyar országos bizottság jelentése tárgyában
u 801. szám. um *die durch den Verpflichteten einseitig durchgeführte Eeduction einer übernommenen Verpflichtung, dieses Argument kann nicht nur die ungarische Eegnicolardeputation nicht acceptiren, sondern dasselbe würde sicherlich von Seite der Deputation des Eeichsrathes noch weit entschiedener zurückgewiesen werden. Alsó nicht in der Natúr dieser Einnahme liegt der Grund der Ausscheidung, sondern lediglich in dem Umstande, dass eine conforme Steuer in den Lándern der ungarischen Krone nicht existirt, wesshalb diese Einnahmsquelle bei Berechnung der Beitragsquote derzeit auch nicht in Berücksichtigung gezogen wird. Ebensowenig entging der Aufmerksamkeit der ungarischen Eegnicolardeputation jené Tathsache, dass durch das Prácipuum von 2 Percent, womit Ungarn unter den Titel der Militárgrenze belastet wird, jenes Beitragsverháltniss, welches 1867 zwischen den beiden Hálften der Monarchie stipulirt wurde, zu nicht geringen Nachtheile Ungarns alterirt wurde. Obwohl im Jahre 1867 die damalige ungarische Eegnicolardeputation sich allerdings erklart hat — „falls die Territorialintegritát der Lánder der ungarischen Krone durch den Eückanschluss oder die administrative Vereinigung der zu ihnen gehörigen, aber damals factisch aus was immer für einen Grundé abgetrennten oder administrativ abgesonderten Theile restituirt werden sollten — bezüglich der auf diese Theile entfallenden gemeinsamen Lasten eine Neuabmachung, beziehungsweise Oorrectur des festgestellten Verháltnisses eintreten zu lassen", hat dieselbe damals doch ausdrücklich beigefügt: „nach jenem Schlüssel, welcher für das Vertragsverhaltniss Ungarns überhaupt zu jener Zeit in Vorschlag gebracht wurde." Wie wenig die factischen Eesultate des auf diese Angelegenheit bezüglichen IV. Gesetzartikels 1872 dem eben erwáhnten Vorbehalt entsprachen, daraufwerfen die von der Eegierung vorgelegten Ausweise ein überraschendes" Licht. Nach diesen Ausweisen betrug náhmlich m den Jahren 1872, 1873, 1874 und 1875 die directe Steuer der Militárgrenze 8,823,911 fl. die indirecte Steuer . . . 1,799.405 fl zusammen . . 10,623.316 fl. daher nach dem 4jáhrigen Durchschnitt per Jahr . 2,655.829 fl. hiezu der Jahresdurchschnitt der directen und indirecten Steuern Ungarns, ohne die Militárgrenze 112,502.318 fl. ferner der Durchschnitt derselben Steuern in dem im Eeichsrathe vertreteten Kónigreichen und Lándern 275,335.603 fl. beziffert sich der gesammte Jahresdurchschnitt mit 390,493.750 fl. Nach dem von beiden Legislativen acceptirten Princip, wonach bei Berechnung der Beitragsquote die directen und indirecten Steuereinnahmen als Basis zu gelten habén, würden auf die Militárgrenze 068 Percent und mit Einrechnung dieser auf die Lánder der ungarischen Krone 30476 Percent entfallen, gegenüber den in Wirklichkeit bezahlten 314 Percent. Oumulirt man, wie dies ohne Eücksicht auf den Gesetzartikel 4, 1872, geschehen müsste, die direkten und indirecten Steuern der Lánder der ungarischen Krone mit jenen der Militárgrenze, so betrágt der Jahresdurchschnitt der directen und indirecten Steuern 115.158,147 Gulden, das hieraus resultirende Beitragsverháltniss aber würde sich auf 29-49 Percent stellen, wáhrend Ungarn mit Einvernehmen der Quote für die Militárgrenze bisher 31-4 Percent zu den gemeinsamen Auslagen beigesteuert hat. Es ist uns bekannt, und wir habén dessen bereits gedacht, dass die auf die Militárgrenze bezügliehe Abmachung auf einem Gesetze beruht, welches nur mit Zustimmung sámmtlicher bei dem Zustandekommen dieses Gesetzes mitwirkenden gesetzlichen Factoren abgeándert werden kann; alléin die ungarische Eegnicolardeputation glaubte die obigen Tiiatsachen dennoch anführen zu müssen, um klar zu machen, dass wenn sie bei neuerlicher Feststellung des Beitragsverháltnisses der Lánder der ungarischen Krone trotz des Fortbestandes des auf die Beitragsleistung der