Képviselőházi irományok, 1875. XXIV. kötet • 801. sz.

Irományszámok - 1875-801. A magyar királyi ministerium előterjesztése, a közös-ügyi kiadások hozzájárulási arányának ujból megállapitására kiküldött magyar országos bizottság jelentése tárgyában

801. szám. 1Ö3 etne Bedingung für die Gemeinsamkeit der Zolleinkünfte bilden. Nun ist aber die Consequenz einer Institution, dasjenige, was sich aus derselben von selbst ergibt, zwischen der Consequenz und dem, woraus sie fliesst, findet daher in der That ein innerer Zusainmenhang statt, wáhrend die Bedingung mit dem durch sie Bedingten aueh willkührlich in Zusammenhang gebracht wer-* .den kann. Um so naturgemásser ist es, das zur Bedingung zu machen, was sich auch von selbst als eine Consequenz ergibt. In diesem Sinne wurden denn aueh bei den Verhandiungen des Jahres 1867, Gemein­samkeit der Zölle und der Restitutionen als von einander untrennbar betraehtet. Indem sonách die Deputation án den m ihrem ersten Nuutium entwiokelten Vorsohlage und seiner Begründung festhalten muss, begrüsst sie mit- lebhafter Freudé die Mittheilung der geebrten ungarisehen Eegnicolar-Deputation, dass der ungarisehe Reichstag ohne Zweifel mit vol­ler Energie jedes darauf bezügliche Streben des Beichsrathes unterstützen wird, dass eine radi­eale Umgestaltung und Verbesserung der Spiritus- und Zuckersteuer so raseh als möglieh zu Standé komme. Eine Meinungs-Vershiedenheit darüber besteht nicht, dass die Zoll-Regiepau&chalíen, so wie sie durch das im Jahre 1869 abgeschlossene Übereinkommen vertragsmássig festgestellt wor­clen sind, fortan von dem Zollertrágnisse in Abzug zu bringen sein werden. Dagegen hat die Deputation der im Eeichsrathe vertretenen Lánder aus dem geschátz­ten Protokollsauszuge mit Bedauern entnommen, dass die geehrte ungarisehe Eegnieolar-Deputa­tion jenem Vorbehalte nicht beitritt, wonach für den Fali, als eine Erhöhung der bestehenden oder Einführung neuer Zölle eintrete, bezüglich des hiernach erwachsenden Mehrertrágnisses eine neue Vereinbarung stattzuflnden habé. Die Gründe, welche die reichsráthliche Deputation veranlassten die Zustimmung zu der Gerneinsamerklárung der Eeinertrágtűsse des Zollgefálles an diesen Vorbehalt zu knüpfen, sind in dem schátzbaren Protokollsauszuge getreu angegeben, die Deputation kann jedoch keineswegs finden, dass dieselben durch die darán geknüpften Bemerkungen entkráftet worden seien. Was námlich die Frage betrifft, ob es zweekmássig sei, solche künftige Eegierungsvor­lagen, von derén ínhalt man derzeit keine authentische Kenntniss hat, in Betracht zu ziehen, so clürfte sich die Frage nur mit einer Unterscheidung entsprechend beantworten lassen. Die von beiden Eegierungen offiziell ausgesprochene Absicht in Verbindung mit den Ausgleichsvorlagen auch Zollerhöhungen in Antrag zu bringen, welche die Ertrágnisse um grosse nach Millionen záhlende Betráge steigern sollen, kann unmöglich bei Verhandiungen ignorirt werden, welche dahin gehen, ob und unter welchen Bedingungen auch künftig die Ertrágnisse des Zollgefálles als gemeinsam erklárt werden sollen. Denn es ist klar, dass bei der Schlussfas­sung hierüber der finanzielle Werth, welchen die Gerneinsamerklárung der Zolleinnahmen für jeden der beiden Theile habon wird, nicht unbeaohtet und daher jené offizielle Erklárung nicht unberücksichtigt bleiben könne. Ergibt sich doch aus dem schátzbaren Protokollsauszuge selbst, dass der Fali wenigstens nicht undenkbar erscheine, es könnte die Tragweite der früher ange­nommenen Gesetzvorlage durch eine spatere Vorlage wesentlich alterirt werden. Die Situation ist daher in dieser Beziehung wesentlich anders geartet, als jené,,welche zur Zeit der im Jahre 1867 gepfiogenen Ausgleichsverhandlungen bestand. Damals waltete auf keiner Seite die Absicht ob, durch Zollerhöhungen eine Vermehrung der Einnahmen des Zollgefálles um den Betrag von Mil­lionen herbeizuführen, eine Vermehrung, welche nothwendig auch eine Verschiebung des Verhált-

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