Képviselőházi irományok, 1875. XXIV. kötet • 801. sz.

Irományszámok - 1875-801. A magyar királyi ministerium előterjesztése, a közös-ügyi kiadások hozzájárulási arányának ujból megállapitására kiküldött magyar országos bizottság jelentése tárgyában

164 801. szám. nisses der faktischen Beitrágsleistuug beider Keichsháiften nach sioh ziehen muss. Die durch nachtráglich abgeschlossene Handelsvertráge eingetretene Aönderung in den im Jahre 1867 bestan­denen Zollsáízen, welche übrigens nur sehr geringe finarmelle Tragweite hatte, kann aber um so weniger als eine Verletzung des Ausgleiches angesehen werden, als ja jené Vertragé nur durch die Zustimmung beider Legislativen perfekt wurden. Mehr indessen als die Tendenz der Begierungea, námlich die Absicht, eine wesentliche Erhöhung der Einnahmen durch Erhöhung der Zollsátze herbeizuführen, ist oí'fiziell nicht bekannt geworden. Es wáre daher ganz unzulássig auf blosse Verniuthungen über den etwaigen Inhalt der zu gewártigenden Zolltarifvorlage hin, Vorschláge zu begründen, um so mehr, weii selbst, wenn der Inhalt der Voríage bekannt wáre, um ein bestimmtes Urtheil über derén Einfluss auf die künftige Höhe der Ertrágnisse des Zollgefálles aussprechen zu können, noch der Erfolg der Be­rathungen der Legislativen über die Vorlage abgewartet werden müsste. Die Deputation enthált sich eben desshalb jeder diessfálligen Conjectur und jeder Inbetrachtnahine der Artikel, auf wel­che sich die Zollerhöhung etwa beziehen könnte. Nachdem somit die Deputation der im Reichsrathe vertretenen Lánder einerseits ver­pflichtet ist, die Frage in den Kreis ihrer Erwágungen zu ziehen, in welcher Weise sich die faktische Beitrágsleistuug beider Reichshálften zu den Kosten der gemeinsamen Angelegenhei­ten durch die Gemeinsamkeit der Zolleinkünfte gestaltet, und die dieser faktischen Beitragslei­stung entsprechenden Antráge zu stellen, es aber anderseits gegenwártig nicht möglich ist, auch nur annáherungsweise zu beuitheilen, wie sich jené faktische Beitrágsleistuug nach Durchführung der geplanten Zollerhöhung gestalten wird und welche Antráge unter Voraussetzung solcher Durchführung sich als die entsprechenden darstellen würden, so erübriget offenbar nur folgende Alternative: Es könnte die Erstattung eines bestimrnten Vorschlages verschoben oder es muss, da hieran bei der Wichtigkeit und Dringlichkeit der Sache nicht gedacht werden kann, der von der reichsráthlichen Deputation vorgeschlagene Vorbehalt beantragt werden Die geehrte ungarische Begnicolar-Deputation meint zwaf, allé in dieser Beziehung etwa bestehenden Besorgnisse der reichsráthlichen Deputation werden durch den Umstand beseitiget, dass allé sogenannten Ausgleichsgesetze nur sammt und sonders und gleichzeitig zur Allerhöch­sten Sanction unterbreitet werden sollen, und alsó beidé Legislativen vollkommen in der Lage sein werden, íür den Fali als die Tragweite einer früher angenommenen Gesetzvorlage wesent­lich alterirt werden sollte, auch jener die definitive Annahme zu versageu und sich dabei auch ohne besonderen Vorbehalt geg;>n jeden nicht vorher zu berechnenden etwaigen Nachtheil voll­stándig zu sichern. Die Deputation kann jedoch dieser Ansicht nicht vollstándig beipfüehten ; sie hált es für ihre Aufgabe solche Vorschláge auszuarbeiten, welche auf allé Eventualitáten Bedacht nehmen, und, so wie sie lauten, geeignet sind, von der Legislative angenominen zu werden. Sie glaubt aber nicht einen Vorschlag, der unter Voiaussetzung einer gewissen Eventualitát nicht mehr annehm­bar erscheint, aus dem Grundé dennoch inachen zu dürfen, weil derselbe beim Eintritte gedach­ter Voraussetzung, eben nicht angenommcn werden wird, oder einen aus der Natúr der Sache niessenden Vorbehalt desshalb nicht machen zu müssen.' weil sich die Legislative, auch ohne besonderen Vorbehalt durch Ablehnung des Deputationsvorschlages gegen jeden etwaigen Nach­theil zu sichern vermag.

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