Képviselőházi irományok, 1875. XXIV. kötet • 801. sz.

Irományszámok - 1875-801. A magyar királyi ministerium előterjesztése, a közös-ügyi kiadások hozzájárulási arányának ujból megállapitására kiküldött magyar országos bizottság jelentése tárgyában

142 801. szám. Alléin die fortwáhrende ausserordeiitliche Steigerung der Kosten der gemeinsamen An­gelegenheiten, welche schon lángst die lebhaftesten Besorgnisse hervorrufen musste und welche den Steuerpflichtigen dieser Beichshálfte die schwersten Lasten auferlegt, macht ihr zur Pflicht bei ihren wohlbegründeten Vorschlágen zu verharren und zu erkláren, dass sie nicht in der Lage ist, den Ansohauungen beizutreten, welche von der ungarischen Eegnicolar-Deputation in Bezúg auf das perzentuale Verhciltniss der Beitragdeistungen zu den gemeinsamen Angelegenheiten so­wohl, als in Bezúg auf die Bestreitung der Steuerrestitution für die über die Zolllinie ausgeführ­ten versteuerten Gegenstánde aus dem Eeinertrágnisse der Zolleinkünfte aufgestelt wurden. Indem sie sich im Algemeinen auf die Motivirung ihrer gegentheiligen Ansicht beruft, glaubt sie doch, was das Verhciltniss der Beitragsleistung betrifft, zwei von der ungarischen Eegnicolar-Deputation hervorgehobene Momente aus dem Grundc besonderes besprechen zu sollen, weil aus denselben eine besondere Begünstigung der im Eeichsrathe vertretenen Lánder abgelei­tet zu werden scheint. Dise Momente sind die Nichtberücksichtigung der Couponsteuer und das zweiperzentige Praecipuum, welches Ungarn unter dem Titel der Militárgrenze angerechnet wird. Die Deputation will in die Erörterung nicht eingehen, welcher Natúr der Abzug sei, der bei'Bezahlung der Zinsen und Lotterie-Gewinnste der Staatsschuld unter dem Titel der Coupons­und Gewinnst-Steuer gemacht wird. Sie darf aber nicht unbemorkt lassen, dass diese Steuer nur bei jenen Schuldtiteln ein­tritt. welche bis zum Jahre 1868 die allgemeine Staatsschuld bildeten, oder welche, (zufolge § 2. des mit Ungarn in Betreff elessen Beitragsleistung zu den Lasten der allgemeinen Staatsschuld abgeschlossenen Uebereinkommens) als Obligationen der einheitlichen Eentenschuld, an derén Stelle getreten oder zur Aufbringung der zu den Eückzahlungen für dieselbe erforderlichen Geld­mittel ausgegeben worden sind. Ferner ist bekannt, dass die ausserordentliche Höhe dieser Steuer im Jahre 1868 nur wegen der drückenden Mehrbelastung beschlossen werden musste, welche für die im Eeichsrathe vertre­tenen Lánder aus dem gedachten Uebereinkommen erwuchs, das jedoch ungeachtet der gedach­ten Erhöhung gleichzeitig zu der schon früher erwáhnten ausserordentlichen Erhöhung der direc­ten Steuern und zur Veráusserung von Dománen, Forsten und Montanwerken geschritten werden musste, dass endlich nach §. 2 des gedachten Uebereinkommens eben aus dem Grundé der über­nommenen Mehrbelastung die von den Coupons- und Lotteriegewinnsten der Staatschuld zu ent­richtenden Steuern den im Eeichsrathe vertretenen Lándern zu Gute zu kommen habén. Es ist daher nicht Moss derzeit, und es ist im Bechte begründet, dass diese Steuern in ihrem ganzen Umfange den im Eeichsrathe vertretenen Lándern zu Gute kommen und es wáre schíechterdings unzulássig, dieselbe ihnen wann immer dadurch theilweise zu entziehen, dass um derselben wil­len der Quotenbeitrag dieser Lánder auch nur um den geringsten Betrag erhöht würde. Was das mit 2°/ 0 festgesetzte Prácipium der Militárgrenze betrifft, so war diese Fest­setzung das Ergebniss langwieriger und eingehender Verhandlungen, bei welchen die vorgelegenen umfassenden Daten sorgfáltig erwogen wurden. Bei der Würdigung dieses Ergebnisses müssen indessen noch zwei wesentliche Umstánde berücksichtiget werden. Einmal, dass mit der Uebergabe der Militárgrenze in die Oivilverwaltung, auch die Uebergabe der ausgedehnten Grenzforste verbunden war, derén Werth und nachhaltiges Ertrágniss ungleich grösser ist, als das Steuereinkommen jener Landestheile. Und dann zweitens, dass jenes Prácipium sich nur auf die Leistung zu den Kosten der gemeinsamen Angelegenhei­ten bezieht, dass aber aus Anlass des üeberganges der Militárgrenze in die Oivilverwaltung keine Erhöhung des Beitrages zu den Lasten der allgemeinen Staatsschuld stattfand. Daher ist das Steuereinkommen der Militárgrenze mit kehien Beitrage zur Staatsschuld belastet, wáhrend diess bezüglich der andern Theile der Lánder der ungarischen Krone, wenn auch in geríngerem Masse,

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