Képviselőházi irományok, 1875. XXIV. kötet • 801. sz.
Irományszámok - 1875-801. A magyar királyi ministerium előterjesztése, a közös-ügyi kiadások hozzájárulási arányának ujból megállapitására kiküldött magyar országos bizottság jelentése tárgyában
801. szám. 143 bezüglich der im Eeiehsrathe vertretenen Lánder aber in ganz unverháltnissmássiger Weise der Fali ist. Ebendesshalb erklárt das betreffende TJebereinkommen ganz deutlich, dass dasselbe ohne Zeitbesohránkung und ohne Vorbehalt spáterer neuerlicher Festsetzung unabhángig von dem jeweilig gesetzlieh bestehenden Qnotenverháltnisse zu'gelten habé. Diese vertragsmássig stipulirte Unabhángigkeit des Praecipuum von dem jeweilig gesetzlieh bestehenden Quotenverháltnisse wurde aber indirect aufgehoben, wenn wegen des 2°/ 0-igen Pracipuums die Quote der Lánder der ungarischen Krone etwa geringer bemessen würde. Bei dieser Bemessung darf vielmehr naeh dem geschlossenen TJebereinkommen auf das zweiperzentige Prácipuum keinerlei Bücksioht genemmen werden. Rücksiohtlich der Steuerrestutionen ist dem, was die Deputation zur Motiwirung ihres Vorsehlages angeführt hat, nur noch weniges beizufügen, Der Antrag der Eegierungen, welchen die ungarische Begnicolar-Deputation zu den ihrigen maohte, wird in der zur Begründung vorgelegten Tabellen lediglich damit begründet, dass im Sinne der jetzt über die Zahlung der Steuer-Bestutionen geltenden Bestimmungen jede der beiden Beichshálften im Verbáltnisse ihrer Quoten belastet wird, wáhrend bei den Oasseorganen der im Eeiehsrathe vertretenen Königreiehe und Lánder 86.69°/ 0 und bei jenen der Lánder der ungarischen Krone 13.31% von den gesammten Steuerrestitutionen entrichtet wurden. Dass dieses Argument völlig hinfállig sei, ergibt sich aus dem schon angeführten Umstande, dass das ganz gleiche perzentuale Verháltniss auch bei den Zolleinnahmen stattfindet, ohne dass desshalb eine Aenderung als nothwendig befanden würde, obsehon derén durchschnittliche Höhe mehr als das dreifache von jener der Steuerrestution erreicht. Die Klagen, welche entstanden sind, grundén sich darauf, dass in Folge unveránderter Beibehaltung eines veralteten, durch die Fortschritte der Technik lángst überholten Gesetzes über das Ausmass der Zuckersteuer, letztere bei dem Exporté in einem exorbitanten, die wirklich gezahlte Steuer weit übersteigenden Ausmasse rückvergütet und durch die so geschaffene Exportprámie ein übermássiger Export zum Nachtheile der Staatsflnanzen herbeigeführt wurde. Darin liegt die dringende Aufforderung zu einer radikalen Aenderung der betreífenden Gesetzgebung, welche geeignet ist, den Grund zu jenen Klagen zu beseitigen, — alléin es liegt darin kein Grund, von dem, was schon im Jahre 1867 als nothwendig erkannt wurde, abzugehen. Die Deputation der im Eeiehsrathe vertretenen Lánder ist vielmehr bei dem nothwendigen inneren Zusammenhange. welcher zwischen Gremeinsamkeit der Zolleinnahmen und der Steuerrestitutionen stattfindet, und bei dem Umstande, dass nur in der gleiehartigen Behandlung beider eine theilweise Minderung der aus der erstern für die im Eeiehsrathe vertretenen Lánder nothwendig folgenden drückenden und unverháltnissmássig höhern Mehrbelastung zu finden, ist die Deputation verpflichtet bei ihrem Beschlusse zu beharren. Der verlesene Entwurf wird angenommen und der Herr Prásident, ersueht, denselben unter Beischluss der ungarischen Uebersetzung und einer Darstellung des Bruttó-Ertrágnisses der directen Steuern nach Ausscheidung der Einkommensteuer des österr. ung. Lloyd, dann des NettoErtrágnisses der indirecten Abgaben mit Ausschluss der Bier und Weinsteuer etc. der hohen ungarischen Deputation mitzutheilen. Wien am 14. Juni 1877. Gráf H. Wrlma ím p. Waltérskirchen m. p. Obmann. Schriftführer. ív* J8*