Képviselőházi irományok, 1875. XXIV. kötet • 801. sz.

Irományszámok - 1875-801. A magyar királyi ministerium előterjesztése, a közös-ügyi kiadások hozzájárulási arányának ujból megállapitására kiküldött magyar országos bizottság jelentése tárgyában

801. szám. 137 niss ob. Jedoch darf nicht übersehen werden, dass die Zolleinkünfte, in Bezúg auf welohe die im Eeichsrathe vertretenen Lánder überlastet erscheinen, durchschmttlich im Jahre 22.882,775 fl. betrágen, wáhrend sich die Eestitutionen, in Betreff welcher don gedachteu Lándern eine, jené Ueberlastung in keiner Weiso ausgleichende Begünstigung zusteht; im Jahresdurchscimitte nur auf 6.442,718 fl. belaufen. Es ist sicher nothwendig und im finanziellen Interessé beider Theile gelegen, duroh zweck­mássige Bestimmungen der Steuergesetze, den Uebelstand zu vermeiden, dass die Steuerrückver­gütung im höheren Betrage entfállt, als die von dem betreffenden Objekte thatsáchlich entrich­tete Steuer. Auch war schon im Jahre 1867 Niemand darüber in Zweifel, dass namentlich die in Betreff der Branntwein- und Zuckersteuer bestehenden Gesetze höchst mangelhaft und den finan­ziellen Interessen des Staates im hohen Grade abtráglich seien. Desshalb erklárte auch Artikel XI. des Zoli- und Handelsbündnisses, welches gleichzeitig mit dem Gesetze über die Beitragsleistung zu den gemeinsamen Angelegenheiten ins Lében trat, dass die zu diesem Zwecke von den beiden Finanzministern bereits vereinbarten Gesetzentwürfe, alsbald zur verfassungsmássigen Behandlung den beiderseitigen Vertretungskörpern werden vor­gelegt werden. Der Deputation steht nicht zu, zu untersuchen, wesshalb dies nicht geschohen, und wie es gekommen ist, dass sich die diessfállige Gesetzgebung noch heute auf dem Standé des Jahres 1867 befindet. Alléin hieraus folgt nur, dass die Befonni jener Gesetze nunmehr energisch in An­griff zu nehmen, nicht aber, dass bezüglich der Tragung der Kosten der Eestitutionen eine Aende­rung zulássig sei, — eine Aenderung, bei derén Vornahme mit dem Wegfalle der Bedingung auch das durch sie Bedingte nothwendig wegfallen und für die im Eeichsrathe vertretenen Königreiche und Lánder sofőrt ein Praecipuum an den Zolleinkünften in Anspruch genommen werden müsste. Ausser den Steuerrestitutionen werden von dem Zollertrágnisse ebenso wie bisher auch fortan die Zollregiepauschalien und zwar mit jenen Betrágen in Abzug zu bringen sein, wie solche durch das im Jahre 1869 abgeschlossene Üebereinkommen „wegen gegenseitiger Feststellung der Auslagen im Zollgefálíe" für beidé Theile der Monarchie als feste Jahresbetráge (1.400,000 fl. und 450,000 fi) festgestellt worden sind. Die Wirksamkeit dieses Uebereinkommens ist nach sei­nem Wortlaute nicht auf eine bestimmte Zeit beschránkt, dasselbe gilt vielmehr, solange das Zoll­gefálíe als gemeinsame Einnahme erklárt ist und wird daher seine Wirksamkeit fortan und solange behalten, wenn und für wie lange jené Gemeinsamkeit abermals ausgesprochen wird. Zur Zeit, als die Vereinbarungen des Jahres 1867 abgeschlossen wurden, war ferner die Höhe der Zollsátze, daher auch der finanzielle Werth, welchen die Gemeinsamerklárung der Zoll­einkünfte für jeden Theil habén wird, erkennbar, denn Artikel IV des Zoli- und Handelsbündnisses bestimmte, dass die Zolltarife in beiden Lándergebieten in voller Kraft bleiben und nur im ge­meinsamen Einvernehmen der beiden Legislativen abgeándert werden können. Gegenwártig verhált sich die Sache anders. Durch offizielle Erklárungen der beiderseitigen Eegierungen wurde bekannt, dass dieselben beabsichtigen, eine namhafte Erhöhung der für gewisse Artikel bestimmten Zollsátze in Antrag zu bringen. Náheres ist hierüber nicht bekannt geworden, eben desshalb aber nicht möglich, auch nur smnáherungsweise zu beurtheilen, welchen Einfluss diese Erhöhungen auf die faktische Beitragsleistung beider Eeichshálften zu den Kosten der ge­meinsamen Angelegenheiten ausüben werden. Desshalb erscheint der Verbehalt gewiss ganz ange­messen, dass für den Fali des Eintretens solcher Erhöhungen, bezüglich des dadurch herbeigeführ­ten Mehrertrágnisses des Zollgefálles eine neuerliche Vereinbarung vorbehalten werde. Was endlich die Ermittelung des psrzentualen Verhaltnisses betrifft, nach welchem beidé Theile der Monarchie zu dem restlichen Theile der gemeinsamen Auslagen beizutragen habén

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