Képviselőházi irományok, 1875. XXIV. kötet • 801. sz.

Irományszámok - 1875-801. A magyar királyi ministerium előterjesztése, a közös-ügyi kiadások hozzájárulási arányának ujból megállapitására kiküldött magyar országos bizottság jelentése tárgyában

138 801. szám. werden, so ist bekannt, dass die beiderseitigen Deputationen bei den Verhandlungeii des Jahres 1867 hiebei verschiedene Grundlagen annehmen zu sollen glaubten. Die ungarische Regnicolar-Deputation nahm als Schlüssel das Verháltniss an, in welchem die Lánder der ungarischen Krone nach dem Durchschnitte der Schlussrechnungsergebnisse der Jahre 1860 bis 1865 zu den aus der Oentralkassa bestrittenen Staaísausgaben factisch beigetra­gen habén. Dagegen ging der schliessliche Vorschlag der Deputation der im Reichsrathe vertretenen Lánder dahin, das durchschnittliche Reinertrágniss der directen Steuern und indireoten Abgaben, nachdem jedoch vorerst aus den indirekten Abgaben die Zollertrágnisse und dann jené indirekten Abgaben ausgesehieden worden sind, welche in beiden Reichshálften nicht naoh gleiehen Grund­sátzen eingehoben werden, oder beidé Reichshálften notorisch ungleich belasten, als Grrundlage anzunehmen. Als solche auszuscheidende Abgaben wurden bestimmt: das Ertrágniss der Mauthen, die Punzirungsgebühr. die Verzehrungssteuer in geschlossenen Stádten, die Biersteuer und in Folge der Ausscheidung der letzteren auch die Weinsteuer. Da sich nach Ausscheidung der letzteren Abgaben das Reinertrágniss der directen Steuern und indirecten Abgaben in den im Reichsrathe vertretenen Lándern auf 68.96°/ 0 und in den Lándern der ungarischen Krone auf 31.o4°/o stellte, so wurde der Antrag gestellt, das Beitragsverháltniss auf 69°/ 0 respective 31°; 0 festzustellen. Nun ist klar, dass das Verháltniss, in welchem die im Reichsrathe vertretenen Lánder, rücksichtlicli jener der ungarischen Krone in den letzten Jahren zu den gemeinsamen Ausgaben beigetragen habén, der Deputation keinen Anhaltspunkt für ihre Arbeit zu gewáhren vermöge. Seit dem Jahre 1868 wurden eben die Beitráge nach dem Quoten-Verháltnisse geleisfcet und die zu lösende Frage besteht gerade darin, ob und in welcher Weise eine Modifikation dieses Verháltoisses vorzunehmen sei. Dagegen wird es nach der Natúr der Sache darauf ankommen, ob die Leistungsfáhigkeit beider Reichshálften seit jener Zeit verháltnissmássig gleich geblieben, oder ob sie in einer der­selben mehr als in der anderen zugenommen habé. Denn wáre das Verháltniss der Leistungsfá­higkeit gleich geblieben, so wáre, wird diese als Massstab für die Beitragsleistung einmal ange­nommen, kein Grund vorhanden, wesshalb es nicht für eine weitere Zeit bei der im Jahre 1867 für ein Dezennium festgestellten Quotenbestimmung verbleiben sollte, wáhrend es im anderen Falle durch Recht und Biliigkeit geboten ist, die Quote in derselben Proportion zu modifiziren, als sich die Leistungsfáhigkeit verándert hat. Solche Vergleichung setzt aber voraus, class die zu vergleiehenden Grössen wirklich gleichartige seien, dass daher in dem gegebenen Falle gefragt wird, wie sich im Durchschnitte der Jahre 1868 bis 1875 die Reinertrágnisse jener Steuern und Abgaben verhalten, derén Rein­ertrágnisse, nach dem Durchschnitte der Jahre 1860 bis 1865 sich wie G8.96'Vo zu 31-04% verhielten. Daher kőimen die von der Regierung mitgetheilten „Tabellen zur Erniittlung der gesetz­lich festzustellenden Beitragsleistung beider Reichstheile zu den gemeinsamen Staatsauslagen" von der Deputation hiebei nicht benützt werden, und zwar nicht bloss desshalb, weil sich gleich zeigen wird, dass bei den österreichischen directen Steuern Betráge aufgenommen erscheinen, welche nicht für die österreichischen Staatscassen eingehoben wurden, und unter den indirecten Abgaben . solche, welche keine Abgaben, sondern auswárts erzielte Erlöse für Produkte árarischer Fabriken und Erzeugungsámter sind, — sondern wesentlich desshalb, weil sie wegen Aufnahme heterogenor Daten zu jener Vergleichung eben nicht geeignet sind. Desshalb wurden von der Regierung weitere Daten verlangt, und wurde von derselben eine Tabelle mitgeiheilt, welche das Brutto-Ertrágniss der directen Steuern nach Ausscheidung der Einkommensteuer des Österreichisch-uvgarischen Lloyd, dann das Netto-Ergebniss der indirecten

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