Képviselőházi irományok, 1875. XXIV. kötet • 801. sz.
Irományszámok - 1875-801. A magyar királyi ministerium előterjesztése, a közös-ügyi kiadások hozzájárulási arányának ujból megállapitására kiküldött magyar országos bizottság jelentése tárgyában
801. szám. •/,/. alatti melléklet a 801. sz. irományhoz. B e r i c h t der vom Eeichsrathe behufs Verhandlung mit dem ungarischen Reiohstage wegen neuerlicher Festsetzung der Betragsleistung zu den Kosten der gemeinsamen Angelegenheiten entsendeten Deputation. Die auf Grundlage des Gesetzes vom 28. Márz 1877 vom hohen Beichsrathe zur Verhandlung mit dem ungarischen Reiohstage über das Verháltniss der Beitragsleistung zu den Kosten der gemeinsamen Angelegenheiten der Monarohie gewáhlte Deputation hat die Éhre, hiemit den Berieht über ihre Thátigkeit zu erstatten. Ueber Einladung der Begierung versammelten sich die Mitglieder der Deputation am 14. Mai 1877 in Wien und wáhlten zum Obmanne Seine Excellenz Grafen Wrbna, zum Obmannstellvertreter Freihern v. Hopfen und zum Schriftführer Freiherrn v. Walterskirohen. Es gehören derselben ausserdem noch an, vom Herrenhause: Bittér v. Arneth, Seine Excellenz Bittér v. Hasner, Seine Excellenz Edler v. Plener und Freiher v. Winterstein; vom Abgeordnetenhause: Dr. Bittér v. Demel, Seine Excellenz Freiherr v. Eichhoff Dr. Bittér v. Groeholski, Dr. Gross, Seine Excellenz Dr. Herbst, Seine Excellenz Gráf Hohenwart, Dr. Klier und Dr. Sturm. Sofőrt nach erfolgter Constituirung theilte die Regirung der Deputation den von beiden Begierungen vereinbarten Gesetzesentwurf über die Beitragsleistung zu den gemeinsamen Auslagen 7i un d Tabellen -j 2 , die zur Ermittlung derselben gedient hatten, und die Begründung der Begierungsantráge enthalten sollten, mit. Gleichzeitig betonte die Begierung die lediglich vorbereitende Natúr der getroffenen Vereinbarungen, welche den Entschliessungen der beiden Deputationen durchaus. nicht vorgreifen sollten oder könnten. Da eine Gescháftsordnung für das formelle Vorgehen der Deputationen und ihre Beziehungen zu einander nicht besteht, so musste die Deputation vorerst über die Art und Weise der Gescháftsbehandlung schlüssig werden. Sie stimmte einem darauf bezüglichen Vorschlage der ungarischem Deputation bei, der im Wesentlichen auf den im Jahre 1867 von den damaligen Deputationen befolgten modus procedendi hinauslief. Es galten demnach für die formelle Gescháftsbehandlung folgende Bestimmungen: „Jede Deputation wird abgesondert berathen und beschliessen und ihre Beschlüsse je nach der Wichtigkeit der Mittheilung durch den Prásidenten mündlich oder schriftlich der anderen Deputation mittheilen, und im Falle der schriftlichen Mittheilung auch die Uebersetzung beilegen." „Die gemeinsamen Feststellungen werden in einer gemeinsamen Sitzung, zu welcher die beiden Deputationen erscheinen, zu Protokoll genommen und als gemeinschaftiiche Vorschlage den beiden Parlamenten vorgelegt." „In solch einer formellen Sitzung, in welcher übrigens keine Debatten stattfinden können, werden die Prásidenten beider Deputation gemeinschaftlich prásidiren und wird das Protokoll der ungarischen Deputation durch derén Schriftführer in ungarischer, das Protokoll der österreichischen Deputation in.deutscher Sprache geíührt werden." „ KEPV. H. IROMÁNY 1875-78. XXIV. ö 2 V