Képviselőházi irományok, 1875. XXIV. kötet • 801. sz.

Irományszámok - 1875-801. A magyar királyi ministerium előterjesztése, a közös-ügyi kiadások hozzájárulási arányának ujból megállapitására kiküldött magyar országos bizottság jelentése tárgyában

10 . 801. szám. Von beiden Deputatiónen wurde des Weiteren die Bereitwilligkeit ausgesproohen, so oft die andere Deputation den Wunsoh darnach zu erkennen gibt, zum Zwecke specieller Aufklárungen Privatoonferenzen zu beschicken. Die Deputation unterzog sodann dass von der Regierung vorgelegte statistische Matériáié in Betreff seiner Vollstándigkeit oder wünschenswerthen Ergánzung einer sorgfáltigen Prüfung, als derén Besultat an die Regierung das Ansuchen uni noch weitere Nachweisungen und Auf­klárungen geriehtet wurde; und zwar erachtete sie in dieser Richtung noch für nöthig und wünschenswerth Nachweise und Aufklárungen über: die Bruttozollertrágnisse in Oesterreich und in Ungarn; die an die gemeinsamen Finanzen von Oesterreich und von Ungarn effective geleisteten Zollgefállsübersehüsse, und eine Vergleichung der nach dieser Nachweisung stattgefundenen effec­tiven Leistungen an Zollüberschüssen mit jenen Betrágen, welche nach dem Verháltnisse von 68­6 zu 31 'A Percent auf jede der beiden Reichshálften entfallen wáren; die in Aussicht genommenen Erhöhungen von Finanzzöllen auf Kaffee, Gewürze und andere sogenannten Kolonialwaaren, und die hieraus zu erwartenden Mehreinnahmen; die effectiven Zoli- und Verwaltungskosten in Oesterreich in Entgegenhaltung des dermalen bestehenden Zollkostenpauschales; die Ergebnisse der Verzehruugssteuer-Restitutionen pro 1876; die Gründe, wesshalb in dem mitgetheilten Entwurfe von dem Prácipuum der Militár­grenze mit zwei Percent keine Erwáhnung gemacht wurde; die Gründe der angeregten Aenderung in der Art der Berechnung der Restitutionen; das Bruttoertrágniss der directen Steuern und indirecten Abgaben mit Ausschluss des Ertrágnisses der Bier- und Weinsteuer, der Verzehrungssteuer in geschlossenen Orten, der Mauten und Punzirung und dieselbe Darstellung, jedoch mit Zugrundelegung nicht des Erfolges, sondern der Vorschreibung bei den directen Steuern und die Berechnung des hienach sich ergebenden percentualen Verháltnisses; die seit dem Ausgleiche angesprochenen, bewilligten und verausgabten Jahressummen für die gemeinsamen Angelegenheiten; die seit dem Jahre 1867 vom österreichischen Lloyd eingezahlte Einkommensteuer; die seit dem Jahre 1867 eingegangenen Betráge für an Ungarn und an das Ausland verkaufte Tabakfabrikate und Tabakblátter; die in derselben Zeit eingegangenen Betráge für an Ungarn und das Ausland abge­gebenes Salz; die Höhe der in Oesterreich und in Ungarn seit dem Jahre 1867 contrahirten Staats­anlehen. Die Regierung theilte in Folge dieses Ansuchens der Deputation auf das Bereitwilligste die gewünschten statistischen Nachweise mit r /B, und gab derselben die erforderlichen Aufklárungen in Betreff der in Aussicht genommenen Finanzzölle. Ueber die Frage, wesshalb in dem mitgetheilten Gesetzentwurfe von dem Prácipuum der Militárgrenze mit zwei Percent keine Erwáhnung geschah, gab die Regierung die mündliche Auf­klárung dahin, dass dieses Prácipuum sich auf staatsrechtliche Vertragé und auf in Folge derselben besohlossene und durch sie bedingte Gesetze gründe, welche eben desshalb auch ohne einen Termin ihrer Giltigkeitsdauer beschlossen wurden und beschlossen werden mussten; daher auch keine Ursache einer neuerlichen Erwágung oder Bestimmung vorlag. Bezüglich des nunmehr angeregten Modus der Verzehrungssteuerrestitutionen erklárte die Regierung ebenfalls mündlich, Billigkeitsrücksichten wáren ausschlaggebend gewesen, die dafür sprachen, einer von Ungarn gewünschten Aenderung des jetzigen Verfahrens zuzustimmen. Uebrigens könne derselben nach

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