Képviselőházi irományok, 1875. XXIII. kötet • 765-800. sz.

Irományszámok - 1875-777. Törvényjavaslat, az „osztrák-magyar Lloyd” gőzhajózási vállalattal kötött hajózási és posta-szerződésről

L2.4 777-. szám. Protokoll. Bei der am heutigen Tagé stattgefundenen Unterzeiehnung des Schiffahrts- und Post­Vertrages mit der Gesellsehaft des österreiehisch-ungarischen Lloyd sind noch folgende Bemerkungen und Verabredungen in das gegenwártige Protokoll niedergelegt worden. Zu Artikel 1 und zur Beilage des Vertrages. 1. Dem gemeinsamen Ministerium des Aeussern bleibt es vorbehalten, die Fahrten auf •der Linie Oonstantinopel-Várna (Post Nr. 1) zu ándern oder aufzulassen und über den entfallenden Subventionsbetrag anderweitig zu verfügen. 2. Die Dampfschiffahrts-Gesellschaft des österreiehisch-ungarischen Lloyd erklárt sich béreit, für den Fali, dass sich das Bedürfniss hiezu ergibt, wáhrend der Dauer des Vertrages im Einvernehmen mit dem Ministerium des Aeussern neue Fahrten von Salonich, Dedeagatsch und Galatz aus nach den Háfen des Mittellándischen und Schwarzen Meeres zu dem Meilengelde von 1 fl. 15 kr. und mit der Fahrgeschwindigkeit von 8 Seemeilen in jeder Stunde innerhalb der Grenzen der vereinbarten Subvention einzurichten. 3. Zugleich macht sich dieselbe anheischig, das Alexandriner Boot (Post Nr. 2 der Bei­lage zum Vertrag), sofern das von oder für Fiume zur Aufgabe gelangende durchschnittliehe Waarenquantum 750,000 Kilogramm erreicht, allé vier Wochen einmal, sofern dasselbe aber das Doppelte erreicht, allé zwei Wochen einmal, von Fiume direct abgehen zu lassen. Sie wird in diesem Falle die jede Woche einmal stattfindendeu directen Fahrten von Triest nach Alexandrien ohne Beanspruchung einer Erhöhung des Subventionsbetrages aufrechterhalten. Die Bestimmung des Beginnes der directen Fahrten von Fiume aus soll der königlich ungarischen Begierung zustehen; doch bleibt es der Gesellsehaft vorbehalten, falls das obige monatliche Durchschnittsquantum wáhrend eines sechsmonatlichen Bestandes der directen Verbindung nichf, erreicht werden sollte, derén Sistirung zu verlangen. 4. Da der Lloyd in Folge der vertragsmássig bedungenen Errichtung neuer Linien nach Liverpool und Ost-Asien genöthigt ist, das bestehende Schiffsmaterial durch Anschaffung neuer Dampfer zu vermehren, und um zugleich der Gesellsehaft zur Anknüpfung von Gescháftsverbin­dungen in den anzulaufenden Háfen einen entsprechenden Zeitraum zu gewáhren, hat man sich über folgende Uebergangsbestimmungen geeinigt: Der in der Beilage zum Vertrag festgesetzte Fahrplan für die Linien Fiume-Liverpool (Post Nr. 21) und Triest-Singapore (Post Nr. 23) soll erst mit Ende Juni 1879 in Wirksamkeit treten. Bis dahin wird die Linie nach Liverpool blos einmal in jedem Monat befahren werden und babén auf der Linie nach Singapore die Fahrten von Bombay über Ceylon nach Singapore zu unterbleiben, ohne dass jedoch der für die beiden Linien entfallende Subventionsbetrag in Folge dieser Beschránkung der Fahrten einen Abzug erleiden wird. 5. Unter der Voraussetzung, dass die Entwicklung des Verkehrs auf den asiatischen Linien wáhrend der ersten vier Jahre einen solchen Aufschwung nimmt, dass der Gesellsehaft aus dem Betrieb dieser Linien keine erheblichen Opfer erwachsen, übernimmt der Lloyd die Ver­pflichtung, die Fahrten Triest-Singapore spátestens vom Anfange des Jahres 1882 an bis nach Hongkong ohne besondere Subvention auszudehnen. Zu Artikel 4. Die detaillirten Fahrpláne, welche der Lloyd auf Grund der in der Beilage des Vertrages - getroffenen Vereinbarungen über das künftige Itinerár ausarbeiten wird, sollen dem Ministerium

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