Képviselőházi irományok, 1875. XXIII. kötet • 765-800. sz.

Irományszámok - 1875-777. Törvényjavaslat, az „osztrák-magyar Lloyd” gőzhajózási vállalattal kötött hajózási és posta-szerződésről

777. szám. 125 des Aeussern spátestens einen Monat vor dem Inslebentreten des Vertrages zur Genehmigung vorgelegt werden. Zu Artikel 7. Der Lloyd ist zum Bezúg inlándischer Kohlé bis zu dem bedungenen Quantum unter der Voraussetzung verpflichtet, dass das Verháltniss der Heizkraft der inlándischen zu der vom Lloyd gewöhnlich verwendeten englischen Kohlé mindestens 85: 100 betragt, und dass diese inlándische Kohlé loco Triest oder Fiume nicht höher zu stehen kommt, als die Englische an den gleichen Orten. Zu Artikel 10. Nachdem sich die k. k. österreichische, sowie die königlich ungarische Eegierung béreit erklárt habén, der Dampfschifffahrts-Unternehmung des österreichisch-ungarischen Lloyd im Hafen von Triest und in jenem von Fiume für die Dauer des gegenwártigen Vertrages geeignete Ter­rains zur Errichtung von Waaren- und Kohlenmagazinen zu überlassen, werden die Bedingungen für die Abtretung dieser Terrains durch besondere Abmachungen zwischen jeder dieser beiden Eegierungen und der Gresellschaft geregelt werden. Zu Artikel 11. Die Festsetzung der Modalitáten für die bei Dienstreisen der Staats-Beamten und Diener der auswártigen Eessorts zugestandene freie Fahrt wird einer besonderen Vereinbarung zwischen dem gemeinsamen Ministerinm des Aeussern und der Dampfschiffahrts-Unteruehmung des Lloyd vorbehalten. Zu Artikel 19. Mit der Besorgung des Postdienstes bei den Agentien sollen nach Möglichkeit entspre­chend befáhigte Bedienstete der Gresellschaft betrauL werden. Von jedem Wechsel in der Person derselben wird die Gesellschaft der Post-Direction in Triest, beziehungsweise dem Botschafts-Post­amte in Oonstantinopel, rechtzeitig die Anzeige erstatten. Zu Artikel 33. Mit dem Inslebentreten des Vertrages wird der Verwaltungsrath neu constituirt werden. Zu Artikel 41. Der Lloyd verpflichtet sich für Eines der beiden Vertragsexemplare die entsprechenden Stempelgebühren zu entrichten, der entfallende Stempelbetrag wird auf zehn Jahresraten derart vertheilt, dass der entsprechende Theilbetrag immer von der ersten, auf Rechnung der Subvention zu leistenden Monatsrate eines jeden Jahres in Abzug gebracht werden wird. Die Unterzeichneten sind übereingekommen, dass das gegenwártige Protokoll einen Be­standtheil des Vertrages bilden soll, auf welchen es sich bezieht. Das gegenwártige Protokoll wurde hiernach in doppelter Ausfertigung vollzogen. Budapest, am 6. November 1877.

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