Képviselőházi irományok, 1875. XXIII. kötet • 765-800. sz.

Irományszámok - 1875-777. Törvényjavaslat, az „osztrák-magyar Lloyd” gőzhajózási vállalattal kötött hajózási és posta-szerződésről

777. szám. 121 Betriebsreglement ausarbeiten und dasselbe dem Ministerium des Aeussern zur Genehmigung vor­iegen. Allfállige Aenderungen dieses Reglements unterliegen der Zustimmung dieses Ministeriums. Die Gesellschaft macht sich ferner anheischig, die Eeisenden mit gebührender Aufmerk­samkeit zu behandeln. Sowohl an Bord der Schiffe der Gesellschaft, als auch bei ihren Agentien werden Beschwerdebücher aufliegen, in welche die betreffenden Hafenámter und Oonsularbehörden jederzeit Einsioht nehmen können. Artikel 38. Auf die Staatsvergütung für die vertragsmássigen Fahrten (Artikel 2) hat die Unterneh­mung des Lloyd in zwölf monatliohen Raten Anspruoh. Da aber die Ziffer der Vergütung im Verháltnisse zu den zurückgelegten Seemeilen erst am Schlusse des Jahres definitív ausgemittelt werden kann, so werden auf Reehnung derselben aus der Staatskasse unverzinsliche Vorschüsse zugestanden. Diese Vorschüsse werden der Unternehmung in nachstehender Wtise erfolgt: 1. in den Jahren 1878 und 1879: a) durch die Entrichtung der wáhrend dieser Jahre faliig werdenden Annuitáten zu je vier­hundert fünf und siebzigtausend vierhundert Gulden österr. Wáhrung, welche die Dampfschifffahrts-Gesellschaft des Lloyd vermöge des Uebereinkommens vom 2. Márz 1858 an die k. k. priv. Oreditanstalt für Handel und Gewerbe in Wien zu leisten hat; und b) durch Anweisung von hundort zwanzigtausend Gulden österr. Wáhrung. am Anfang eines jeden Monates. 2. vom Jahre 1880 angefangen bis zum Ablauf des gegenwártigen Vertrages durch Anwei­sung von hundért secbzigtauseud Gulden österr. Wáhrung am Anfang eines jeden Monates. Nach Ablauf eines jeden Solarjahres wird die Dampfschiffahrts-Gesellschaft des österrei­chisch-ungarischen Lloyd dem k. und k. gemeinsamen Ministerium des Aeussern eine Nachweisung über die im Laufe des Jahres zurückgelegten vertragsmássigen Fahrten vorzulegen habén, wobei mittelst ámtlicher Bescheinigiing der zustandigen Hafen- und Oonsularbehörden dargethan werden muss, dass die Fahrten wirklich in der nachgewiesenen Zahl und Ausdehnung stattgefunden habén. Die im Artikel 2 bedungene Rückvergütung der Gebühren für die Durchfahrt des Suez­kanals wird gegen Vorlage der bezüglichen Rechnungen nach Ablauf von je 3 Monaten erfolgen. Sobald die Prüfung und Liquidirung dieser Nachweisung erfolgt ist, wird die Abrech­nung gegenüber den erhaltenen Vorschüssen, einschliesslich der erwáhnten Annuitátsleistung, ver­anlasst imd der Unternehmung des Lloyd der Rest ihres Guthabens nach Abzug der etwaigen Strafgelder erfolgt werden, wogegen in dem Fali, dass die Forderung geringer als die Summe der Vorschüsse entfallen sollte, der mehrerhaltene Betrag an der náchsten Monatsrate oder an mehreren derselben abgezogen und am Schlusse des Vertrages eventuell baar zurückerstattet werden wird. Falls eine lángere Unterbrechung der vertragsmássigen Fahrten eintreten sollte, behált sich die Staatsverwaltung unbeschadet der im Artikel 4 festgesetzten Bestimmungen das Recht vor, die oben zugesicherten monatlichen Vorschüsse zeitweilig zu vermindern oder ganz einzu­stellen; doch soll, insoferne die Unterbrechung nicht durch Verschulden der Unternehmung her­beigeführt worden ist, die dem Lloyd zufallende Vergütung, mit Einsohluss der oberwáhnten Zahlung an die k. k. priv. Oreditanstalt, nicht unter eine Millión per Jahr herabsinken. Artikel 39. Die mit 31. December 1877 verbliebene Restschuld von 1,340,000 Gulden österr. Wáh­rung aus dem der Dampfschiffahrts-Gesellschaft des österreichisch-ungarischen Lloyd zufolge KÉPV. H. IEOMÁNY 1875-78. XXIII. 16

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