Képviselőházi irományok, 1875. XXIII. kötet • 765-800. sz.

Irományszámok - 1875-777. Törvényjavaslat, az „osztrák-magyar Lloyd” gőzhajózási vállalattal kötött hajózási és posta-szerződésről

118 777. szám. und die Nachsendung nicht möglich oder nicht zulássig ist, nach Ablauf zweier Monate, endlich jené, welche mit dem Vormerk „poste resthnte" vörsehen sind und nicht binnen drei Monaten, vom Tagé des Eintreffens an gerechnet, abgeholt werden, nach Ablauf dieses Termines zurück­geleitet und gegenseitig zur weiteren Verfügung ausgeliefert, wobei die darán haftenden Portó-, Zoli- und Sanitátsgebühren aufgerechnet werden dürfen. Artikel 24. Die Dampfschiffahrts-Gesellschaft des Lloyd übernimmt für allé ámtlichen und Privat­Fahrpostsendungen, welche ihr von den Postanstalten zum Transporte übergeben werden, die Haftung in der Ausdehnung, dass sie sich verpflichtet, für Verlust, Abgánge oder Beschádigungen, welche die Sendungen wáhrend der Zeit, als sie sich in der Verwahrung des Lloyd befinden, treffen können, volle Entschádigung nach dem bei der Aufgabe angegebenen Werthe zu leisten, wenn der Verlust, Abgang oder die Beschádigung durch Verschulden oder Versehen ihrer Bediensteten, oder durch Zufall herbeigeführt worden ist. Für assecurirte Fahrpostsendungen tritt die Haftung des österreichisch-ungarischen Lloyd auch für Seegefahr und für Unglücksfálle durch höhere Gewalt ein. Bei Fahrpostsendungen, derén Werth bei der Aufgabe nicht angegeben wurde, betrágt der Entschádigungsbetrag 1 fi. 50 kr. österr. Wáhrung für je 500 Gramm oder einen Theil von 500 Gramm. Es wird die Sorge der Postanstalten sein, bei welchen derlei Fahrpostsendungen aufge­geben werden, die Partei hievon zu ihrer eigenen Richtschnur zu verstándigen. Artikel 25. Reclamationen über Fahrpostsendungen sind bei dem Aufgabsamte anzubringen. Zur Anmeldung der Reclamation wird ein Termin von sechs Monaten festgesetzt, nach dessen ablauf die Haftung gegenuber dem saumseligen Reclamanten erloschen ist. Den Privátén gegenuber liegt die Ersatzpflicht der Anstalt ob, bei der die Sendung auf­gegeben worden ist. Der Letzteren bleibt es überlassen, eintretenden Falles den Regress an jené Anstalt zu nehmen, bei welcher der Verlust, Abgang oder die Beschádigung eingetreten ist. Artikel 26. Die in den Artikeln 18 und 24 erwáhnten Ersátze oder Entschádigungen werden gegen­seitig. ohne Rücksicht auf die Ausmittlung des Schuldtragenden, unverzüglich geleistet, nachdem die Erhebung über Verlust, Abgang oder Beschádigung vollstándig gepflogen und über die Ersatz­pflichtigkeit erkannt ist. Auch steht den Postanstalten das Recht zu, den Betrag des Ersatzes oder der Entschádigung von dem Guthaben, welches der Unternehmung von denselben oder an vertragsmássigem Entgelt für die Besoigung des Seepostdienstes zuzukommen hat, ohne Weiteres hereinzubringen, und es haftet die Unternehmung überdies mit allén ihr angehörigen Dampfschiffen und sonstigem Vermögen. Artikel 27. Sollte es der betreffenden Postverwaltung angemessen erscheinen, die Postsendungen durch eigene Postbeamte oder auch Oonducteure begleiten zu lassen, so ist dem Beamten ein Platz I. Klasse und dem Oonducteur ein Platz II. Klasse unentgeltlich einzuráumen.

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