Képviselőházi irományok, 1875. XXIII. kötet • 765-800. sz.

Irományszámok - 1875-777. Törvényjavaslat, az „osztrák-magyar Lloyd” gőzhajózási vállalattal kötött hajózási és posta-szerződésről

777. szám. 119 Dem Postbeamten ist ferner zu gestatten, die Postmanipulation in einer hiezu geeigneten geschlossenen Kabiné vorzunehmen; dem Oonduoteur aber ist ein abgesonderter gesohlossener. Raum zur Aufbewahrung der Postsendungen zuzuweisen. Auch den jeweilig von Seite der Post­anstalt entsendeten Visitations-Commissáren ist unentgeltlich ein Platz I. Klasse einzuráumen. In der vorerwáhnten unentgeltliehen Beförderung ist die Verpflegung nicht einbegriffen, für welche die Gebühr, falls diesfalls nicht eine besondere Vereinbarung besteht, naoh dem er­mássigten Satz von 1 fl. 50 kr. von den Betreffenden zu entrichten ist. Artikel 28. Die Dampfschiffahrts-Gesellschaft des österreichisch-ungarischen Lloyd wird naoh Ablauf eines jeden Verwáltungsquartals die Consignation tiber ihre Forderung an die Postanstalten für Fracht- und See-Assecuranzgebühren von Fahrpostsendungen (Art. 20 und 21) der k. k. Post­direktion in Triest zur weiteren Amtshandlung übergeben. Der liquid anerkannte Betrag wird der ünternehmung des Lloyd mittelst der k. k. Postdirektionskasse in Triest gegen Quittung bezahlt werden. Artikel 29. Die von den Lloyd-Agentien für die portopflichtigen Briefpostsendungen eingehobenen Post- und See-Transportgebühren hat der österreichisch-ungarisohe Lloyd an die k. k. Postdirek­tionskasse in Triest für Rechnung der gemeinsamen Finanzen abzuführen. Artikel 30. Sámmtliche Mitglieder des Verwaltungsrathes, sowie die im Inlande von der Gesellschaft mit fixer Besoldnng Angestellten müssen österreichisohe oder ungarische Staatsangehörige sein und kann eine Ausnahme bezüglich der im Inlande Angestellten nur mit Zustimmung des gemein­samen Ministeriums des Aeussern stattíinden. Der österreichisch-ungarische Lloyd verpflichtet sich zugleich, auch bei Ernennung der an auswártigen Piátzen mit fixer Besoldnng Bediensteten vor­züglich auf österreichisohe oder ungarische Staatsangehörige Rücksicht zu nehmen. Die Gesellschaft des österreichisch-ungarischen Lloyd wird bei Anstellungen im Seedienst den Offlcieren Seiner Majestát Kriegsmarine unter vollkommen gleichen Bedingungen vor anderen Bewerbern den Vorzug gebén. Dieselbe unterwirft sich hinsichtlich der Anstellung gedienter Unter­officiere des Heeres, der Kriegsmarine und der beiden Landwehren den diesfalls für die subventio­nirten Eisenbahn- und Dampfschiffahrts-Unternehmungen bestehenden gesetzlichen Bestimmungen. Artikel 31. Die Gesellschaft des österreichisch-ungarischen Lloyd verpflichtet sich, wáhrend der Dauer des geg enwartigen Vertrages bei principiellen Fragen, wie der Bestand der Gesellschaft, die Oon­trahirung von neuen Anlehen, die Vornahme von Vermögensbelastungen, die Emittirung der bisher unbegebenen Actien im Betrage von Einer und einer halben Millión Gulden Oonventions-Münze, die Vermehrung oder Verminderung des Actiencapitals der Gesellschaft überhaupt, und die Alte­rirung, Veráusserung oder Verpfándung des zum Gesellschaftsvermögen gehörigen Dampfschiff- und Inmobilarstandes keine Verfügung ohne Genehmigung des gemeinsamen Ministeriums des Aessern. zu treffen.

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