Képviselőházi irományok, 1875. XXIII. kötet • 765-800. sz.
Irományszámok - 1875-777. Törvényjavaslat, az „osztrák-magyar Lloyd” gőzhajózási vállalattal kötött hajózási és posta-szerződésről
777. szám. 117 lichen Sendungen. Die zum Verbrauche durch das Publicum bestimmten Monopolsgegenstánde und sonstigen Aerarialproducte können nicht als ámttiche Fahrpostsendungen betrachtet und als solche auf die Dampfsehiffe des Lloyd verladen werden. Artikel 21. Für Privat-Fahrpostsendungen nach dera In- und Auslande hat die DampfschiffahrtUnternehmung des österreichisch-ungarischen Lloyd die Fracht- und für assecurirte Sendungen auch die See-Assecuranzgebühren nach ihrem für das Publicum im Allgemeinen geltenden oder aber einem besonders zu vereinbarenden Tarife zu beziehen. Diese Gebühren werden dem Lloyd für jené Privat-Postsendungen, die ihm von den Postanstalten zur Beförderung nach in- oder auslándischen Háfen, wo k. k. österreichisehe oder k. nngarische Postanstalten fiir den Fahrpostdienst bestellt sind, übergeben werden, von Seite der Staats-Postanstalt vergütet. Die Vergütung erfolgt nach dem Gresammtgewichte und dem Gesammtwerth der von einer Postanstalt zur anderen zu transportirenden in dieselbe Karte aufgenom ménen Privat-Postsendungen. Das Verfahren bei der wechselseitigen Uebergabe und Uebernahme dieser Fahrpostsendungen ist durch eine eigene Vorschrift geregelt. Die bestehenden Frachtentarife des Lloyd dürfen — insoweit sie auf die Fahrpostsendungen Anwendung finden — ohne Zustimmung der Postverwaltungen nicht erhöht werden. Artikel 22. Fahrpostsendungen, welche aus dem Innern der österreichisch-ungarischen Monarchie und aus fremden Staaten bei den Postámtern einlangen, um mit den Dainpfsehiffen des Lloyd nach Háfen des In- und Auslandes, wo keine k. k. österreichischen oder königlich ungarischen Postanstalten mit dem Fahrpostdienste bestellt sind, versendet zu werden, sind dem Dampschifffahrts-Bureau zu übergeben. Diesem liegt es ob, den Empfang der Sendungen zu bestátigen und für ihre ungesáumte Weiterbeförderung und Abgabe Sorge zu tragen. Die Dampfschiffahrts-Unternehmung hingegen hat jené, ihr von Privátén zur Beförderung übergebenen Fahrpostsendungen, welche mit ihren Schiffen zur Weiterbeförderung nach Orten im Innern der ös'orreichisch-ungariscbcn Monarchie und in frernde Staaten einlangen, und insoferne sich zu derén Versendung der k. k. österreichischea und königlich ungarischen Posanstalten bedient werden will, der betreffenden Postanstalt übergeben zu lassen, bezüglich derén sich nach den für die Aufgabe der Fahrpostsendungen im Allgemeinen bestehenden Vorschriften zu benehmeh sein wird. Für diese Fahrpostsendungen habén die Postanstalten und die Dampfschiffahrts-Verwaltung die Gebühren für die Strecke, auf weleher die Beförderung mit den eigenen Mitteln besorgt wird, nach den diesfalls festgesetzten Tarifen, und zwar die Postámter nach dem bei ihnen in Anwendung stehenden Fahrposttarif, die Gesellschaft des österreichisch-ungarischen Lloyd aber nach ihrem für das Publikum im Allgemeinen geltenden oder aber einem besonders zu vereinbarenden Tarife zu beziehen, in weleher Hinsicht das Verfahren rücksichtlich der gegenseitigen Begleichung dieser Gebühren durch ein eigenes Uebeieinkommen geregelt wird, Artikel 23. Fahrpostsendungen, welche nach dem Ableben des Adressaten im Bestimmungsorte einlangen und jené, derén Annahme von den Adressaten verweigert wird, werden mit náchster Fahrt, — solche dagegen, rücksichtlich weleher der Adressat am Bestimmungsorte nicht zu ermitteln