Képviselőházi irományok, 1875. XXIII. kötet • 765-800. sz.

Irományszámok - 1875-777. Törvényjavaslat, az „osztrák-magyar Lloyd” gőzhajózási vállalattal kötött hajózási és posta-szerződésről

116 777. szám. gebühren zu leisten und für jeden abhanden gekomraenen reconmiandirten Brief den Betrag von Zwanzig Grulden österreichischer Wáhrung zu vergüten. Artikel 19. In fremden Staaten werden an jenen Orten, welche die Dampfschiffe des österreichisch­ungarischen Lloyd berühren, die allda bereits aufgestellten oder noch zu errichtenden k. und k. Postexpeditionen mit der Amtshandlung bezüglich der nach und über Oesterreich-Ungarn abzusen­denden und von daher einlangenden Bricfpostsendungen beauftragt werden. An allén Orten des In- und Auslandes, wo die Dampfschiffahrts-Unternehmung des Lloyd Agentien hált und es die Staats-Postanstalt für nothwendig erachtet, werden die oben erwáhnten Postgescháfte auf Verlangen und für Bechnung der Staats-Postanstalt durch die Lloyd-Agentien zu besorgen sein. Diese Letzteren werden in der Eegel die Aufnahme und Bestellung, sowie die Einhebung der Gebühren von Briefen, welche zwischen den Orten des Auslandes gewechselt und mittelst der Lloyd-Dampfschiffe befördert werden, zu besorgen und letztere an die Postkasse abzuführen habén. An Orten, wo keine selbsstándigen k. und k. Postanstalten bestehen, werden sich die Lloyd-Agentien auf Gfrund vorausgehender besonderer Vereinbarung auch mit dem Geldanwei­sungs-, Fahrpost- und eventuell mit dem Postnachnahmedienst zu befassen habén, falls die Staats­Postanstalt eine solche Massregel für nothwendig erachten sollte, in welcher Beziehung nach den hiebei in Anwendung kommenden besonderen Vorschriften vorzugehen sein wird. Den Lloyd-Agenten wird für ihre Mühewaltung ein Antheil von den durch sie eingeho­benen Franco- und Portogebühren zugewendet werden. Die Dampfschiffahrts-G>sellschaft verpflichtet sich ihre Agenten zur genauen Beobach­tung der ihnen von Seite des gemeinsamen Ministeriums des Aeussern hinausgegebenen oder in Folge hinauszugebenden Manipulations-Vorschriften strenge zu verhalten, auf die ungesáumte Abfuhr der sie treffenden Mángel, Gfeldstrafen und allfálligen Ersátze zu dringen und überhaupt nach Möglichkeit darüber zu wachen, dnss sich ihre Agenten keine wie immer gearteten Unter­schleife zum Nachtheile der Postanstalten zu Schulden kommen lassen. Sollte seitens der Staatsverwaltung von der Besorgung der Briefpost-, beziehungsweise auch der Fahrpostgescháfte, durch die Lloyd-Agentien in einzelnen Hafenplátzen oder im Allge­meinen abgesehen werden, so steht der Dampfschifffahrts-Unternehmung weder eine Einwendung dagegea, noch ein Anspruch auf Entschádigung zu. Artikel 20. Die Dampfschiffahrts-Uaternehmung des Lloyd ist ferner verpflichtet, bei allén ihren Fahrten im In- und Auslande die ámtlichen Fahrpostsendungen insoferne sie der Unternehmung durch die Postanstalten übergeben werden, gegen alleinige Vergütung der Assecuranzgebühren, insoweit die Versicherung durch die Postanstalten verlangt wird, mit ihren Dampfschiffen zwischen den von denselben zu berührenden Orten zu befördern. Diese Sendungen sollen jedoch, soferne sie inGfold- oder Silbergeld bestehen, einzeln das Gewicht von 627 2 Kilogramm, und soferne sie andere Frachtsendungen sind, einzeln das Gewicht vou 40 Kilogramm nicht überschreiten. Ueberschreiten sie einzeln das angegebene Gfewicht, so ist der Lloyd berechtigt, für die­selben nebst der Assecuranzgebühr für die assecurirten Sendungen auch die Vergütung der Trans­portgebühren nach den für Privat-Fahrpostsendungen geltenden Bestimmungen in Anspruch zu nehmen. Die Vergütung der Assecuranzgebühr erfolgt nach dem Gesammtwerthe der von einer Postanstalt zur andern zu transportirenden, in dieselbe Karte aufgenommenen assecurirten ámt-

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