Képviselőházi irományok, 1875. XVI. kötet • 559-609. sz.
Irományszámok - 1875-608. Törvényjavaslat, a déli vasut megosztása, illetőleg olaszországi vonalainak eladása tárgyában létrejött állami szerződés beczikkelyezéséről
608 szám. 321 Bei der künftig in Kilométer stattfindenden Brutto-Ertragsgarantie-Berechnung ist die Ziffer des garantirten Brutto-Ertragnissess statt mit 100,000 fl ö. W. per Meile mit dem Betrage von 13,182 fl ö. W., per Kilométer zu Grundé zu legén. §• 2. Bei Berechnung der Brutto-Ertrágniss-Überschuss-Antheile, welche kraft Art. 12 desoben oitirten Vertrages vom 13. April 1867 zur Tilgung des derzeit nooh mit 27.446,892 fl 75 kr, ö. W. Silber aushaftenden Rostbetrages der Ablösungs-Summc für die Linie Wien-Triest etc állmaiig zu erlegen sind, ist das wirkliche jáhrliche Brutto-Ertrágniss der sámmtlichen im Betriebe beflndlichen österr. ungarisohen Südbahnlinien, sowie die Gesammt-Kilometerzahl dieser Linien zu Grrunde zu legén. Dabei ist dem Brutto-Ertragnisse von 107,000 fl. per Meile und Betriebsjahr ein solches von 14,100 fl. per Kilométer und Betriebsjahr, und einem Brutto-Ertragnisse von 110,000 fl. per Meile, und Betriebsjahr ein solches von 14,500 fl per Kilométer, und Betriebsjahr gleich zu achten. Die Bestimmungen des 3-ten Alinea des Art. 12 des Vertrages ¥om 13. April 1867 lautend: „Falls die Gfesellschaft vom 1. Jánner 1880 ab die Einkommensteuer zu zahlen habén sollte, so flndet die Zahlung des obigen Zehntels, respective Viertels an den Staat in so lange, und in dem Masse nicht statt, als dasselbe zur Entrichtnng der Einkommensteuer in Anspruch genommen werden müsste," — wird durch dieses Übereinkommen nicht berührt. Die den Eingang des gegenwartigen Paragrafen bildende Bestimmung hat von dem im §. 1, bezeichneten Zeitpunide angefangen, jedoch schon für dasjenige Betriebsjahr, innerhalb dessen dieser Zeitpunkt eintritt, in Wirksamkeit zu treten. Desgleichen hat die obige Bestimmung zum Zwecke des den Gfegenstand des Übereinkommens vom 13. April 1867 bildenden allmáligen Erlages des Eestbetrages von 30 Millioneu Lire der für die ehemaligen lombardisch-venetiaaischen Eisenbahnen zu zahlenden Ablösungs^umme Hera ! t Anwendung zu finden, dass nach vollstándiger Tilgung des Kaufschillingsrestes der Wien-Triest":Linie die Zahlung der im Sinne der vorstehenden Bestimmung berechneten Überscliuss-Antheiie des Bruíto-Ertrágnisses der österr. ungar. Südbahnlinien als Abzahlung auf den Kaufschil ingsr st der lombardisch-venetianischen Linien zu gelten hat, und bis zur vollstándigen Tilgung dieses Kauíschillingsrechtes fortzusetzen ist. %• 3. • Die k. k. priv. Südbahngesellschaft erklárt aus den in den Bestimmungen des Wiener Friedens-Tractats vom 3. Október 1866 R.-Gr.-Bl. Nr. 116, über die Staatsgarantie eintretenden Abánderungen, welche in Polge der verkaufsweisen Abtretung der italienischen Südbahnlinien an die kgl. italienische Begierung mit dieser letzteren von der k. und k. österr.-ungarischen Regierung vereinbart werden, desgleichen aus der bezüglich der Kaufschilling-Bestzahlungen eintretenden Aenderung der Verháltnisse keinerlei Ansprüche gegen die kais. königl. oder die königl. ungarische Begierung ableiten zu können. §• 4. Die k. k. priv. Südbahngesellschaft verpflichtet sich, die ihr auf Grund des oben citirten Vertrages vom 17. November 1875 von Seite der kgl. italienischen Begierung,als KaufschillingsKÉPV. H. IROMÁNY 1875-78. XVI. 41