Képviselőházi irományok, 1875. XVI. kötet • 559-609. sz.

Irományszámok - 1875-608. Törvényjavaslat, a déli vasut megosztása, illetőleg olaszországi vonalainak eladása tárgyában létrejött állami szerződés beczikkelyezéséről

322 608. szám. antheil in Baarem oder in italienischem Bententiteln zum Oourswerthe zukommenden Zahlungen in erster Linie zur Beriehtigung sámmtlicher schwebenden Schulden und zur Einlösung sámnat­licher im Umlaufe befíndlichen Bons, den sohin etwa verfügbar bleibenden Betrag aber zur Bil­dung eines speziellen Fonds zu verwenden. Dieser Fond soll zu den auf den österr.-ungarischen Linien nothwendigen Kapitalsanlagen (Stationsbauten. Geleise Anlagen u. s. w.) verwendet werden und ist hiezu die besondere Genehmigung der k. k. Begierung einzuholen. Eine Verrheilung dieses Fondes unter die Aetionáre bleibt insolange ausgeschlossen, als die Gesellschaft mit Prioritáts- oder anderen Sehulden belastet ist. Die an die Gresellschaft als restlicher Kaufschilling naoh dem obigen Vertragé von der kgl. italienischen Begierung alljáhrlich baar gezahlten Betráge, habén sowie die Ertrágnisse des obenerwáh­ten Fondes, insolange solche vorhanden sind, vor jeder anderweitigen Verwendung zur Verzinsung und planmássigen Tilgung der gesellschaftlichen Obligationenschuld zu dienen und unterwirft sich die Gresellschaft in dieser Hinsicht der speciellen Oontrolle der k. k Begierung. Die Gresellschaft ist ausserdein verpflichtet, allé Einleitungen zu treffen, welche zu dem Zwecke erforderlich sind, um das den Obligationsbesitzern an den obigen Annuitáten-Zahlungen zustehende ausschliessliche Pfandrecht im gerichtlichen Wege durch Anmerkung im Eisenbahnbuch zur Geltung zu bringen und ersichtlich zu machen. §.5. Die k. k. priv. Südbahngesellschaft verpflichtet sich, die von ihr unter der Firma „Ver­einigte südösterreichische, lombardische und centralitalienische Eisenbahn-Gesellschaft" beziehungs­weise „k. k. pr. südliche staats-, lombardisch-venetianische und central-italienische Eisenbahn­Gesellschaft" ausgegebenen Titel der 3%igen Obligationenschuld über Verlangen der Begierung sobald nur immer thunlich, jedenfalls aber aus Anlass des Ablaufens der an den Obligationen derzeit haftenden Ooupons aus dem Verkehre zu ziehen, und diese Titel insoweit dieselben nicht durch Bückkauf oder Tilgung bleibend ausser Verkehr gesetzt werden, auf dem Wege des Um­tausches durch Hinausgabe rieuer Obligationen-Titel zu ersetzen, welche ausser der diessfalls in Aussicht genommenen Firmaanderung die ausdrückliche Zusicherung zu enthalten habén, dass für ihre Einlösung und Verzinsung auch die oben bezeichneten Annuitáten-Zahlungen (§ 4) haften. Es ist wohlverstanden, dass bezüglich der bei Hinausgabe der neuen Obligationen ein­zuhaltenden Förmlichkeiten, wie überhaupt die Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Mai 1874 B.-G.-Bl. Nr. 70 betreffend die Anlegung von Eisenbahnbüchern etc. beziehungsweise des unga­rischen Gesetz-Artikels I. vom Jahre 1868. Anwendung zu finden habén. §• 6. Für die gemáss des §. 5 stattfindende erste Ausgabe der neuen Obligationen und für derén bücherliche Eintragung wird die Stempel- und Gebührenfreiheit gewáhrt. Sogleich nach Eintritt der Bechtswirksamkeit dieses Uebereinkommens ist die im Artikel 9 des Vertrages vom 13. April 1867 vorbehaltene Abrechnung und Ausgleichung zu pflegen, wobei das in den österr.-ungarischen Linien reprásentirte Anlagekapital unter Anwendung der Wertberechnungsgrundlagen des Vertrages ddo Basel, 17. November 1875 ermittelt wird. Den Oouponsstempel für die bisher ausgegebenen Actien und Obligationen, daiin für die gemáss des §. 5 neu auszugebenden Titre's hat die Gesellschaft auch künftighin nur mit jener Quota zu entrichten, welche auf das, wie oben ermittelte, in den österreichischen Linien reprá­sentirte Anlagekapital entfállt.

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