Képviselőházi irományok, 1875. IX. kötet • 372. sz.
Irományszámok - 1875-372. Folytatása a büntetőtörvénykönyv indokolásának
372, szám. 105 avuto oonoscenza, e che potevano prevederle nel momento del reato eoncertato, o della Ioro azione o cooperazione. §. 2. Le stesse norrne si applicano per le circostanze materiali, che mutano la natura del reato, o che costituiscono esse medesime un reato diverso Az ausztr. bűnt. , . Theilnahme. j arás latból. §. J9. Als Theilnehmer eines vollbrachten oder versuchten Verbrechens oder Vergehens ist schuldig: • . a) wer den Tháter vorsátzlich zur Verübung der strafbárén Handlung verleitet oder bestimmt hat (der Anstifter); b) wer vorsátzlich die Verübung der straf bar en Handlung auf was immer für eine Weise befördert oder erleichtert: eihen Andern in dem Entschlusse, das Verbrechen oder Vergehen zu verüben oder dabei mitzuwirken, bostárkt oder im Voraus seine bei oder nach der That zu leistende Hilfe zugesichert hat (der Grehülfe). §. 20. Habén sich an einem Verbrechen oder Vergehen mehrere Personen betheiligt, so ist der Beurtheilung der Frage, welches Verbrechen oder Vergehen demselben zur Last falle, die Handlung des Tháters zu Grundé zu legén, insofern es sich nicht um die hinsichtlich eines jeden Schuldigen abgesondert zu beurtheilende Zurechnung der That überhanpt, oder einzelner Bestandtheile derselben handelt (§. 12.) Auf den Anstifter ist, insofern nicht im besonderen Theile anders bestimmt wírd, jené Strafe anzuwenden, welche dem Tháter angedroht ist. Die Strafe des Grehülfen richtet sich, insofern nicht im besonderen Theile anders bestimmt wird, nach derjenigen Strafe, mit welcher der Tháter bedroht ist; in der Art, dass ihr Höchstmass drei Viertheile des Höchstmasses dieser Strafe, ihr niederstes Mass die Hálfte des niedersten Masses der letzteren betrágt. §. 21. In dem Falle des vorhergehenden Paragraphes sind die Umstánde, welche die Strafbarkeit der Handlung blos vermöge einer dem Tháter nach dessen persönlichen Verháltnisses obliegenden besonderen Pflicht bedingen, erhöhen oder erschweren, auch den übrigen Betheiligten zuzurechnen, insoferne ihnen diese Umstánde bei Verübung ihrer Handlung bekannt waren. Treten Umstánde der gedachten Art bei einem Theilnehmer ein, so sind dieselben zwar ihm, nicht aber den übrigen Betheiligten zur Last zu legén. §. 22. Kann einem der mehreren an einem Verbrechen oder Vergehen Betheiligten die Handlung nur vermöge eines bei ihm persönlich eintretenden Umstandes nicht als straf bar zugerechnet werden, oder. wird durch einen solchen Umstand dessen Strafbarkeit aufgehoben, gemindert oder gemildert, so kommt derselbe den übrigen Betheiligten nicht zu Grute. KÉPV. H, IE0MÁNT 1875-78. IX. 14