Képviselőházi irományok, 1875. IX. kötet • 372. sz.

Irományszámok - 1875-372. Folytatása a büntetőtörvénykönyv indokolásának

37,'. szám. VI. A VII. fejezethez. A bűnhalmazatról. FÜNFTER ABSCHN1TT. Zusamrnentreffen mehrerer strafbarer Handlungen. §. 73. Wenn eine und dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze verletzt, so kommt nur dasjenige Gesetz, welches die schwerste Strafe, und bei ungleichen Strafarten dasjenige Gesetz, welches die schwerste Strafart androht, zur An­wendung. §. 74. Gegen denjenigen, welcher durch mehrere selbstándige Handlungen mehrere Verbrechen oder Vergehen oder dasselbe Verbrechen oder Vergehen mehrmals begangen und dadurch mehrere zeitige Freiheitsstrafen verwirkt hat, ist auf eine Gesammtstrafe zu erkennen, welche in einer Erhöhung der ver­wirkten schwersten Strafe besteht. Bei den Zusammentreffen ungleichartiger Freiheitsstrafen. tritt diese Erhö­hung bei der ihrer Art nach schwersten Strafe ein. Das Mass der Gesammtstrafe darf den Betrag der verwirkten Einzelstrafe nicht erreichen, und fünfzehnjáhriges Zuchthaus, zehnjáhriges Gefángniss oder fünfzehnjáhrige Festungshaft nicht übersteigen. §. 75. Trifft Festungshaft nur mit Gefángniss zusammen, so ist auf jede dieser Strafarten gesondert zu erkennen. Ist Festungshaft oder Gefángniss mehrfach verwirkt, so ist hinsichtlich der mehreren Strafen gleicher Art so zu verfahren, als wenn dieselben alléin verwirkt wáren. Die Gesamtdauer der Strafen darf in diesen Fállen fünfzehn Jahre nicht übersteigen. §. 76. Die Verurtheilimg zu einer Gesammtstrafe schliesst die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte nicht aus, wenn diese auch nur neben einer der verwirkten Einzelnstrafen zulássig oder geboten ist. Ingleichen kann neben der Gesammtstrafe auf Zulássigkeit von Polizei-Auf­sicht erkannt werden. wenn dieses auch nur wegen einer der mehreren Straf­baren Handlungen statthaft ist. §. 77. Trifft Haft mit einer andern Fieiheitsstrafe zusammen, so ist auf die erstere gesondert zu erkennen. Auf eine mehrfach verwirkte Ha fi ist ihrem Gesammtbetrage uach, jedoch nicht über die Dauer von drei Monaten zu erkennen. %. 78. Auf Geldstrafen, welche wegen mehreren strafbaren Handlungen alléin oder neben einer Fieiheitsstrafe verwirkt sind, ist ihrem vollen Betrage nach zu erkennen.

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