Képviselőházi irományok, 1875. IX. kötet • 372. sz.

Irományszámok - 1875-372. Folytatása a büntetőtörvénykönyv indokolásának

372. szám. 103 Oeux qui, hors le cas prevu par le §. 3. de Fart. 66. auront, avec eon­naissanee, aidó ou assisté l'auteur ou les auteurs du orime ou du délit dans les faits qui Font préparé ou facilité, ou dans ceux qui Font eonsommé. Art. 68. Oeux qui connaissant la conduite oriminelle dos malfaiteurs exer­cant des brigandages ou des violenees eontro la surété de FEtat, la paix publique­les personnes ou les propriétés, leur auront fourni habituellement logement, lieu de retraite ou de reunion, seront punis eomme leurs complioes. Art. 69. Les complioes d'un erime seront punis de la peine immediatement inférieure a celle qu'ils encourraient. s'ils étaient auteurs de ce crime, confor­mément aux art. 80. et 81. du -présent code. La peine prononoée contre les complioes d'un délit n'excédera pas les deux tiersde celle, qui leur serait appliquée s'ils étaient auteurs de ce délit­Zürichi Mk. VIEKTEB THEIL. Theilnahme und Begünstigung. §. 37. Wenn hinsichtlich der Verübung einer straíbaren Handlung mehrere Personen zusammengewirkt habén, so trifft die Urheber (Tháter und Anstifter) die volle Strafe des Verbrechens. Die übrigen Theilnehmer am Verbrechen werden je nach dem Grade der Theilnahme mit einer geringeron Strafe belegt. §.38. Hat der Tháter bei der Ausführung des Verbrechens einen Erfolg herbeigefúhrt, der mit einer schwercren Strafe bedroht ist, als das Verbrechen, auf welches die Anstiftuog gerichtet war, so wird dieser Erfolg dem Anstifter nicht zugerechnet. Hat der Angestiftete das Verbrechen gar nicht oder nur ein geringeres verübt, so wird der Anstifter nach den Bestimmungen über Versuch bestraft. §. 39. Die Theilnehmer, welche durch Bath oder That die Verübung des Verbrechens wissentlich erleichterten oder beförderten, oder eine nach der That zu leistende Hülfe oder Unterstützung vorher zusagten (Gehülfen), werden nach dem Masse, in welohem sie zur Vollbringung des Verbrechens beigetragen habén, mit Strafe belegt (§. 37.), bei deron Ausmessung der Eichter unter das Minimum der für den Tháter fostgesetzten Strafe hinabgehen, sowie auch eine miidere Strafart wáhlen kann. §. 40. Wer ohno vorheriges Versprechen oder Einverstándniss dem Tháter oder Theilnehmer einer strafbaren Handlung erst nach der That wissentlich Beistand leistet, um ihm die Vortheile des Verbrechens oder Vergehens zu sichern oder ihn der Bestrafung zu entziehen, macht sich der Begünstigung dieser Handlung schuldig. §. 41. Als Begünstiger eines Verbrechens sind ebenfalls zu bestrafen: Per­. sonen, welche glaubhafte Kundé von dem beabsichtigten Verbrechen erhalten habén, und die vermöge ihres Amtes oder öffentlichen Dienstes, oder in Polge der ihnen über den Tháter zustehenden háusliohen oder vormundschaftlichen Gewalt verpflichtet sind, durch Anzeige oder auf andere Weise die Begehung eines Verbrechens zu verhindern, wenn sie, ohne eigene Gefahr zu bestehen, die nöthigen Schritte zur Verhütung des Verbrechens unterlassen habén. §. 42. Ehegatten, Verwandte und Verschwágerte in auf- und absteigender Linie, Brüder, Schwestern und Verschwágerte desselben Grades, Pflegeeltern •

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