Képviselőházi irományok, 1875. IX. kötet • 372. sz.
Irományszámok - 1875-372. Folytatása a büntetőtörvénykönyv indokolásának
372. szám. 101 1) wer durch ausdrüeklichen Eath oder Auftrag, durch Überredung, durch Versprechen oder Gebén eines Lohnes oder Geschenkes, durch Grewalt, Drohung oder Befehl, durch Erregung oder Benützung eines Irrthums oder auf andere áhnliche Weise die strafbare That verursacht hat; 2) wer vor dem Beginne der beschlossenen That Belehrung oder Rath über die Art und Weise ihrer Ausführung ertheilt, Werkzeuge oder andere Mittel zu ihrer Begehung geliefert: Gelegenheit zur Ausführung verschafft. Hindernisse der Ausführung aus éem Wege geráumt, oder überhaupt Handlungen, durch welche die That vorbereitet wurde, vorgenommen oder zu solchen Handlungen Hülfe geleistet hat; 3) wer vor oder in dem Zeitpunkte der Ausführung den Tháter oder einen Theilnehmer in ihrem Entschlusse bestárkt, wer denselben vor der That eine Beihilfe bei der Ausführung oder die Verheimlichung der That, oder andere nach vollendeter That zu leistende Hilfe oder Unterstützung versprochen, und nicht vor angefangener Ausführung seinen Bücktritt von diesem Versprechen ausdrücklich oder durch unzweideutige Handlungen zu erkennen gégében hat; 4) wer in dem Zeitpunkte der Ausführung der That durch- Handlungen Wachestehen, Kundschaftgeben, oder auf andere áhnliche Weise zur Verübung der That mitgewirkt, Beistand geleistet, die Ausführung der That erleichtert oder die Wirkung derselben befördert hat. Art. 55. In den Falién des Art. 54. Ziff. 2—4 steht den Gerichten die Befugniss zu, die Strafe des Theilnehmers 1) bei Verbrechen, die unbedingt mit Todes- oder lebenslánglicher Zuchthausstrafe bedroht sind, auf Zuchthaus nicht unter acht Jahren, 2) bei allén anderen strafbaren Handlungen bis zu einem Viertheile des niedrigsten Strafmasses, vorbehaltlich dessen, was in den Artikeln 17, 20 und 26 bestimmt ist, herabzusetzen. lm Falle der Theilnahme an einem strafbaren Versuche darf die Strafe nur nach Massgabe der auf die Vollendung gesetzten Strafe gemildert werden, Wird inFolge der inAbsatz 1 den Gerichten eingeraumten Befugniss wegenTheilnahme an einer Handlung, die mit Zuchthausstrafe bedroht ist, auf Gefángnisstrafe erkannt, so sind mit derselben die. in Art. 28 bezeichneten Folgen zu verbinden. Art. 56. Wer einen Andern durch Versprechen oder Gfeben eines Lohnes oder G-eschenkes zur Verübung eines Verbreehens oder Vergehens gedungen hat, soll selbst dann, wenn der Gedungene sich keines strafbaren Versuchs schuldig gemacht hat, mit Gefángniss nicht unter 6 Monaten, falls die That, zu welsher er den Andern gedungen hat, ein Verbrechen ist und mit Gefángniss bis zu einem Jahre, falls dieselbe ein Vergehen ist, bestraft werden, es sei denn dass er die Ausführung selbst verhindert oder die Nichtausführung gebilligt hat. Zugleich kann auf die in Artikel 28 bezeichneten Straffolgen oder auf einzelne derselben dann erkannt werden, wenn mit der Strafe derjenigen That, zu welcher gedungen wurde, diese Folgen verbunden sind oder durch richterlichen Áusspruch verbunden werden können. Das gleiche gilt von Demjenigen, der um einen Andern zur Verübung eines Verbreehens oder Vergehens zu bestimmen, Gewalt angewendet oder mit einem Angriff auf Leib oder Lében oder mit Brandstiftung gedroht hat.