Képviselőházi irományok, 1875. IX. kötet • 372. sz.

Irományszámok - 1875-372. Folytatása a büntetőtörvénykönyv indokolásának

• 98 372. szám. IT. A IV. Fejezethez. A kísérletről. Német Mnialml ZWEITEK ABSCHNITT. Mk. Versuch. r „§. 43. Wer den Entschluss, ein Verbrechen oder Vergehen zu verüben durch Handlungen, welche einen Anfang der Ausführung dieses Verbrechens oder Vergehens enthalten, bethátigt hat, ist, wenn das beabsichtigte Verbrechen oder Vergehen nicht zur Vollendung gekommen ist, wegen Versuches zu bestrafen. Der Versuch eines Vergehens wird jedoch nur in den Falién bestraft, in welchen das Gesetz dies ausdrücklich bestimmt. > §. 44 Das versuchte Verbrechen oder Vergehen ist milder zu bestrafen, als das vollendete. Ist das vollendete Verbrechen mit dem Tode oder mit lebenslánglichem Zuohthause bedroht, so tritt Zuohthausstrafe nicht unter drei Jahren ein, neben welcher auf Zulássigkeit von Polizei-Aufsioht erkannt werden kann. Ist das vollendete Verbrechen mit lebenslánglicher Festungshaft bedroht, so tritt Festungshaft nicht unter drei Jahren ein. In den übrigen Falién kann die Strafe bis auf ein Viertheil des Mindest­betrages der auf das vollendete Verbrechen oder Vergehen angedrohten Frei­heits- und Greldstrafe ermássigt werden. Ist hiérnach Zuohthausstrafe unter einem Jahre verwirkt, so ist dieselbe nach Massgabe des §.21. in Grefángniss zu verwandeln. ?-' %. 45 Wenn neben der Strafe des vollendeten Verbrechens oder Vergehens die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenreohte zulássig oder geboten ist, oder .auf Zulássigkeit von Polizei-Aufsioht erkannt Werden kann, so gilt gleiches bei der Vörsuchsstrafe. §. 46. Dér Versuch, als solcher bleibt straflos, wenn der Tháter 1) die Ausführung der beabsiohtigten Handlung aufgegeben hat, ohne dass er an dieser Ausführung durch Umstánde gehindert worden ist, welche von seinem Willen unabhángig waren, oder 2) zu einer Zeit, zu welcher die Handlung nóoh nioht entdeckt war, den Eintritt des zur Vollendung des Verbrechens oder Vergehens gehörigen Erfolges durch eigene Thátigkeit abgewendet hat". Belga Mk. CHAPITRE IV. De la tentative de crime ou de délit. Art. 51. II y a tentative punissable, lorsque la résolution de commetre un crime ou un délit a été manifestée par des actes extérieurs, qui formónt un commencement d'execution de ce crime ou de ce délit, et qui n'ont été suspendus ou n'ont manqué leur effet que par des circonstances indépendantes de la volonté de l'auteur.

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