Képviselőházi irományok, 1872. IX. kötet • 478-534. sz.

Irományszámok - 1872-516. Pótjelentés a keleti vasut ügyének állásáról

170 516. SZÁM. §• 2. Der Staat wird durch die Erbauung einer von eineui Puncte der Ostbahn auslaufenden an einem geeigneten Puncte der nördlichen Staatsbahn ausmündenden Linie die Ostbahn mit der Staatsbahn in unmittelbare Verbindung bringen, eine Linie von M.-Vásárhely nach Szászrégen erbauen und dafür sorgen, dass von Kronstadt zum Anschlusse an die rumanischen Staatsbahnen eine ergan­zende Linie gebaut werde. §• 3. Um zu den in den §. 1 und 2 bestimmten Zwecken die Mittel zu beschaffen, creirt der Staat 500.000 kön. ung. Staats-Eisenbahnlose zu Fr. 100 österr. Wahr. in Silber pr. Stück ohue Zinsen, rückzahlbar mittelst 80 halbjahrigen durcb den Staat garantirten Zahlungen von Einer Mil­lión Gulden österr. Wahr. in Silber. Den Plán für diese kön. ung. Staatsbahnlose wird das gefertigte Consortium unterbreiten, wobei es sich auch vorbehalt, dass der Verlosungsplan auf 55 Jahre ausgearbeitet werden kann, und dass die zu diesem Behufe von den jahrlich zu zahlenden Annuitáten zurückzubehaltenden Theilbe­tráge in Verwaltung des hohen kön. ung. Finanzministeriums mit 5°/ 0 halbjahrig zu verrechnenden Zinses-Zinsen verbleiben. Die Anleihe erfolgt nur dann, wenn die kön. ung. Staatsbahnlose die Cotirung an der k. k. Wiener Börse erhalten. Die zur Rückzahlung gelangenden resp. gezogenen kön. ung. Staatsbahnlose sollen an den von dem Consortium zu bestimmenden Platzen einlösbar sein, wofür die kön. ung. Regie­rung die daraus entspringenden Kosten tragt. In Bezúg auf den Verlosungsplan und die zu emittirenden Lose wird bestimmt: a) dass eine Verlosungsobligation auf keinen geringern Betrag als Fr. 100 österr. Wahr. in Silber lauten darf, doch können solche so ausgefertigt werden, dass ein Stück auf zwei gleiche Antheile theilbar sei; b) dass die auf den Nominalbetrag von 100 Fr. österr. Wahr. in Silber lautenden Lose schon bei der ersten Auslosung mit wenigstens 105 Fr. als Minimum des Gewinnstbetrages ein­gelöst werden; c) dass die Lose, beziehungsweise die Gewinnste sowie auch allé Urkunden die dieser Emis­sion der Staats-Eisenbahnlose zu Folge ausgefertigt werden, stempelsteuer- und gebührenfrei sind (und die Auszahlung der Gewinnste bloss dem Quittungsstempel unterliegen IV); d) dass die Lose als Caution bei jedem kön. ung. Amte an^unehmen seien. §. 4. Das Consortium zahlt gegen Uebernahme der sammtlichen Stück 500.000, das sind Fünfhun­derttausend Stück Staat-Eisenbahnlose Vierzig Millionen Gulden österr. Wahr. in Bank- oder Staats­noten u. z. stellt das Consortium : a) 19 x /2 Millionen das sind Neuzehn und eine halbe Millión Gulden österr. Wahr. zur Ein­lösung der in Circulation befindlichen Stück 150.000 Actien der königl. pr. ung. Ostbahn-Gesellschaft in 3 gleichen Theilzahlungen am 1. Juli 1874, 1. Január 1875 und am 1. Juli 1875 zinsfrei zur Verfügung. Sámmtliche Ostbahnactien werden in diese 3 Rückzahlungscadenzen mitelst Verlosung eingetheiltt. \>) am 1. Jánner 1876 27 2 'Millionen, am 1. Juli 1876 2V2 Millionen, „ 1. „ 1877 2Va . . % : 1877 2tysi

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