Képviselőházi irományok, 1869. XVI. kötet • 1441-1460. sz.

Irományszámok - 1869-1441. Jelentése a vallás- és közoktatásügyi ministerium felügyelete és kezelése alatt lévő különféle alapok és alapitványok jogi természetének megvizsgálására kiküldött 12 tagu bizottságnak

1441.. SZÁM 123 2 Ordensgeistlichen waren, die ihren Sitz an der Magnaten Tafel unmittelbar nach den B ischöfen folglich vor allén Dignitarien der Erz- und Domkapiteln hatten, versicherte. Da Euer Majes­tat daher dem Praelaten von Pru'gg aus blosser Rücksicht auf das Vermögen seines -Stifts alsogleich eine höhere Pension als die normalmássige, die in taglichen 4 fi, oder jáhrlichen 1,460 fi. besteht, zu bewilligen, und Zeuge der hier beigebogenen Expedition Anfangs auf 1,500 fi. sodann auf 2,000 fi. zu bestimmen allermildest geruhet habén, so scheinet es der Biliigkeit allerdings angemessen zu sein, dass auch diesem Erz-Abt der nahmliche Gehalt von 2,(00 fi. und zwar vom Tagé der dem Stift kundgemachten Aufhebung an, jedoch mit Abschlag dessen, was ihm wáhrend der Zeit. bis die höchste Anordnung in Erfolg gebracht wird, zu seinem Unterhalt abgereichet worden ist, ausgemes­sen werde. Doch kann man nicht umhin, in Anbetracht dessen, dass dieses der einzige Erz-Abt in dér ganzen Monarchie sei, uad er hiemit ebenso wenig mit denen übrigen Pralaten in Vergleich genommen werden könne, als seine mehrere Begünstigung auch keine weitere folge nach sich ziehen kann, Euerer Majestat allerhöehste Milde dahin anzuflehen, dass diesem Mann, welcher dem ganzen Benedictiner Orden in Hungarn seit mehr als 20 Jahren vorstehet, eine Pension von 3,000 fi. umsomehr allergnadigst angewiesen werden dürfe als er verniög seinem Altér dieselbe ohnehin nicht lange wird genies­sen könn. n. • c) Annebst ist in Ansehung des Pralaten von Prugg die Yorsehung getroffen worden, dass, zumalen derselbe durch die Aufhebung des Stiftes der Würde eines infulirten Pralatens nicht verlustig geworden ist, die Biliigkeit erfordern, dass ihm an denen Pontiflcal Insignien, als Pectoral Ringé, Iuful, Stáb, und anderen Pretiosen so viel belassen werde, als einerseits der Vermögenstand des Stiftes erlau­bet, andererseits der sich für einen Pralaten geziemende ausserliche Anstand erfordert; — diesem zu folge ist ihm durch das hier angeschlossene Hof-Dekret nach dem hierüber erstatteten Gutachten der Landesstelle so viel an derlei Kostbarkeiten belassen worden, als im Schátzungspreis die Summa von 1368 fi. betragen hat. Da nun dieses der erste fali in Hungarn ist, dass eine Abtei zu Lebzeiten des Abten auf­gehoben wird, folglich die in Ansehung des Praelaten von Prugg getroífene Yerfügungen hierinfalls zur Richtschnur angenommen werden können, so dürfte nach dem unmassgeblichen Erachten dieser treuge­horsamsten Hofkommission dem Statthalterei Praesidenten mitgegeben werden, dass zumalen denen Pra­laten derlei aufgehobenen Stiftem die Würde eines infulirten Pralatens lebenslánglich zu verbleiben habé, jenem von Martinsberg an oberwahnten Pontificalien so viel zu belassen sein, als die Summe von 1,200 höchstens 1,300 fi. am Schatzungs Werth betragt. In Betreff der Probstei von Csorna ist weder der Yermögensstand derselben so betrachtlich, noch die Würde des Praelaten so ansehnlich, áls bei dem Martinsberger Stift erwáhnet worden ist. Es könnte daher in Betreff der Stifts Individuen die aügemeine Vorschrift, nach welcher bei Aufhebung der Klöster fürgegangen wird, umsomehr beibehalten werden, als einerseits die Berichtigung des Stiftvermö­gens keine so lange Zeitfrist, als jené von Martinsberg brauchet, und andererseits dem Raaber Ordina­riat untereinstens mit denen bei der Pfarreinrichtung getroffenen Verfüguugen die Weisung ertheilet worden ist, viere von denen noch lebenden 7 Stiftgeistlichen, die man náhmlich aus der Priifungstabelle der Religiosen für'tauglich befunden hat, alsogleich bei der Seelsorge anzustellen, welche Yeranlassung man dem Statthalterei Praesidenten mit dem wiederholen wird, dass er auch hier den Bedacht darauf nehme, damit der locus authenticus einstweilen mit der hinlanglichen Anzahl der Conventualen versehen bleibe, auch ware dem Statthalterei Praesidenten in Ansehen des Stiftsvermögen aufzutragen, dass er die ehebaldigste Auseinandersetzung uud Berichtigung desselben sich solle angelegen sein lassen. Aus eben dieser Rücksicht kömmt auch in Betreff der dem Probsten auszumessenden Pension 16*

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