Képviselőházi irományok, 1869. III. kötet • 241-347. sz.

Irományszámok - 1869-263. A fiumei kérdés ügyében kiküldött magyar bizottság jelentése az országgyüléshez

80 263. SZÁM. öffentlichen Commerces wohlgemeintes Comprommiss nicht ermáchtigt haltén, sehen sie auch die Nothwen­digkeit nicht ein, bei der Lösung der Fiumaner Frage, andere ausserhalb Fiunies liegende Fragen ins Mittleid zu ziehen, denn die ganze Seeküste untersteht laut Ausgleichsgesetz, in Bezúg auf die gemeinsamen Angelegenheiten, bereits der ungarischen Central-Eegierung, und dieser liegt es ob, eine Administration dórt einzuführen, für die sie dem Central-Eeichstage verantwortet, es kann diese naeh der Auffassung der kroati­schen Deputirten nur jené sein, wie sie aus dem Ausgleichsgesetze §. 5—10 43 erfliessen würde, oder jené Administration der gemeinsamen Angelegenheiten, wie si nach §. 45 desselben Gresetzes stattnnden könnte; es liegt daher —• nian widerholt dies — kein Erschwerniss in der Administration der gemein­schaftlichen Angelegenheiten für die übrige Seeküste, auch ohne derén Vereinigung in derselben Beziehung mit Fiume zu einem Distrikte, es ware denn, dass eiu Ausgleich stattfánde, den Croatien mit Eücksicht auf seinen Verband mit Fiume acceptiren könnte, in welchem Falle es kémem Anstande unterlage, die Administration der gemeinsammen Angelegenheiten für die Seeküste in Fiume zu concentriren, wenn dies aber nicht stattnnden sollte, das ist, wenn die Fiumaner Frage, was Croatien gar nicht voraussetzen kann, eine Erledigung íindet, die mit der freien Einwilligung Croatiens nicht geschaffen würde, dann ist Fiume gegenüber Croatien ein abgesonderter Grebietstheil, der jeder unmittelbaren Berührung mit Croatien baar, von Croatiens Gresetzen und Behörden fernesteht, und unter solchen Verhaltnissen dürfen die kroatischen Depu­tirten nie einwilligen, dass Croatiens unzweifelhafte Grebietstheile dórt administrirt werden, wohin sie durch Croatien nicht überwiesen wurden, und wohin sie zu überweisen die Eegierung im Sinne des Ausgleichsge­setzes nicht berechtiget ware. ad Punct 2. Die kroatischen Deputirten machen keine Einwendung dagegen, dass die Ernennung des Gouverneurs in Fiume über Antrag des gemeinsammen Minister-Prásidenten geschehe. In Bezúg auf den Obergespan des bisher genannten Fiumaner Comitats habén sich die Herren ungarischen Deputirten nicht ausgesprochen, die Vertreter Croatiens thun diess am Schlusse dieser Schrift. ad Punct 3. Es wurde bereits ad Punkt 1. gesagt unter welchen Verhaltnissen die Verschmel­zung der Seeküste mit Fiume zu einem Distrikt für die Administration der gem. Angelegenheiten statthaft, unter welchen sie unstatthaft ist; im ersteren Falle könnten die kroat. Deputirten den Modus der Auf­stellung der Gerichte, wie er sub punkt 3. Alinea 2. vorgeschlagen ist, annehmen, im letzterem Falle, kann Croatien sohin die übrige Seeküste in die Staát Fiume und in ihre Behörden keine Ingerenz nehmen. ad Punkt 4. In diesem Punkte vindiciren die ung. Deputirten die autonómén Angelegenheiten der Stadt Fiume (das ist: das politische und das Cultus und Unterrichtswesen, weil die zweite Alienea die Justiz abgesondert bespricht) in legislativer Beziehung für den ungarischen Eeichstag; bezüglich der Admi­nistration der Justiz aber normiren sie die zweite Instanz beim Grubernium, und die dritte in Pest. Diesen Antrag können die kroat. Deputirten selbstwillig nicht annehmen. Betreffend die erste Alinea habén die kroat. Deputirten schon in ihrer ersten Einlage gesagt, dass Ungarn durch Abtretung der gemeins. Angelegenheiten Alles erhielt was nur Ungarns Interessé gegen­über dem Welthandel und der eigenen grösseren Entfaltung erfordert, daher das Postulat der Abtrettung der autonómén GJ-egenstande an die ungarische Legislative nach der Auffassung der kroat. Deputirten jenem Bedingnísse entgegensteht, welches im §. 47. des Ausgleiehsgesetzes den Ausdruck der gegenseitigen Wíe­dervereinigung enthált. In Bezúg auf die Justiz, die nach Alinea 1. zu Punkt 4. in legislativer Beziehung auch zu Ungarn gehört, wird an Croatien jener Abfall gégében, der in der Eepraesentanz jenes Theiles seiner Organe zu suchen ist, die sub punkt 3. Alinea 2. vorgeschlagen, durch die kroat. Deputirten aber refusirt werden. Die höchste Justiz Instanz vindicirt Ungarn für sich, was die kroat. Deputirten mit der Bestim­mung des §. 47. des Ausgleiehsgesetzes unvereinbarlich finden. ad punkt 5. Die kroatischen Deputirten wahnen die Stipulation sub punkt 5 als in den Eahmen der Fiumaner Frage nicht gehörig, denn die autonómén Angelegenheiten für Buccari, Portoré und die übrige Seeküste gehören nach §.47 und 66 des Ausgleiehsgesetzes unzweifelhaft der kroatischen Eegierung und

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