Képviselőházi irományok, 1869. III. kötet • 241-347. sz.

Irományszámok - 1869-263. A fiumei kérdés ügyében kiküldött magyar bizottság jelentése az országgyüléshez

263. SZÁM. 79 ad Punct 6. 7. 8. Ebenso wird es sich verhalten in Bezúg auf die Wahl der Munizipal­Organe und die innere Einrichtung der Munizipien, ad Punkt 9. Dieser Punkt bespricM die Ju&tizpflege in zweifacher Richtung, in der einen derart, dass sich Fiume vorbehalt, die JustizVerhaltnisse mit der ungarischen Legislative zu regein, in der anderen aber, dass in diesem Punkte, obschon nicht mit voller Pracision besagt wird, aus Opportunitats-Rücksichten die bestehenden Justizverhaltnisse unverandert bleiben sollen, bis Fiume selbst darüber anderweitig bestimmen wird. Die kroatischen Deputirten können den ersten Absatz dieses Punktes nicht annehmen, denn eben laut §. 66. des Ausgleichsgesetzes, muss die Fiuinaner Frage, betreffend die Autonomie, zwischen allén drei Faktorén ausgetragen werden, und da die Justiz in das autonómé Ressort gehört, so kann von der Ausschliessung eines der drei Faktorén, füglich keine Rede sein. Ist der nicht genau pracisirte Ausdruk der Fiumaner Vertreter so bemeint, dass bis zur defini­tíven Austragung der Fiumaner Differenz, die Justizpflege der autonómén Regierung Croatiens zu belassen sei, so hat man dagegen keine Einwendung zu stellen. ad Punct 10. das Schulwesen, als eine Abzweigung des autonómén Kultus und Unterrichts, wird seine Regelung für Fiume auf der Basis der Vereinbarung finden. ad punct 11. Die Regelung der Steuer und G-rundentlastungs-Zuschlage, sind insolange Sache des gemeinsamen Finanzministers in Pest, als laut staatsrechtlichen Ausgleiches §. 12, der Finanzpakt zwischen Ungarn und Kroatien besteht, und es ist eine Bestimmung darüber für die Zeitperiode, welche die Frist dieses Paktes überschreitet, derzeit unzulassig. ad Punct 12. Die kroatischen Deputirten vindiciren für sich nach allén Richtungen ihrer Repre­sentanz die Muttersprache, und werden folgerichtigt dagegen nicht anstreben, dass der Bevölkerung Fiumes italienischer Zunge, dasselbe Recht eingeraumt werde. ad Punct 13. Es ist ausschliesslich Aufgabe der Zentral-Regierung, zu erwagen, ob Angesichts deni mit dem durch die Fmmaner Deputirten bezogenen Gresetze vom Jahre 1848 im Wiederspruche stehenden Wehrgesetze, für Fiume eine Immmitirung von der Rekrutenstellung einzutreten habé; Croatien hat darüber nach dem §. 7. des Ausgleichsgesetzes keine Sprache zu führen. Weil eben wie schon gesagt, die kroatischen Deputirten in die Sache selbst tiefer eingehen, sei es gestattet, sich in die Analyse des Antrages einzulassen, der Seitens der geehrten ungarischen Deputirten eingebracht wurde, und zwar in derselben punctuellen Reihenfolge. ad Punct I. Die Einbeziehung jener Gebietstheile der Meeresküste, welche vor dem Jahre 1848 das Fiumaner Gubernium bildeten, in einen und denselben Körper oder Distrikt mit Fiume, betreffend die gemeinsamen Angelegenheiten, können die kroatischen Deputirten nicht genehm haltén, denn : laut §. 66. Punkt 1. des Ausgleichsgesetzes, bildet (mit Ausnahme der Stadt und Bezirk Fiumes) das jetzige Fiumaner Komitat, sohin auch jené Theile, die vor dem Jahre 1848 unter das Fiumaner Ghtber­nium gehörten, einen unzweifelhaften integrirenden Theil Kroatiens ; diese Gfebietstheile mit Fiume — das ein streitiger G-egenstand ist, wenn auch nur in Bezúg auf die gemeinsamen Angelegenheiten zu verschmelzen, hiesse so viel, als sich positiver gesetzlicher Rechte zu entkleiden, ein streitiges Territórium zu locupletiren und einen territoriellen Zustand für die Seeküste hervorzurufen, der für die Folge eine Abtrennung derselben, vom Mutterlande, oder doch Zweifel oder Deutungen über derén Zugehörigkeit, erzeugen könnte. Die kroatischen Deputirten sind auch aus weiterer gesetzlicher Erwagung nicht im Standé diesen Antrag anzunehmen, denn sie glauben, dass der Regnicolar-Deputation das Recht nicht zustehe, über den Umfang ihrer gesetzlichen Aufgabe hinaus zu greifen, und dies bedünkt uns, würde sie thun, wenn sie bei der Regelung der Fiumaner Differential-Frage, für die sie laut §. 66. Punkt 1. des Ausgleichsgesetzes competent ist, sich gleichzeitig in eine collaterale Regelung des übrigen Küstengebietes einlassen würde, Wofür ihr eine gesetzliche Competenz ermangelt. Indem sich die kroatischen Deputirten für ein soartiges, zweifelsohne aus Rücksichten dest

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