Főrendiházi irományok, 1875. VII. kötet • 321-322. sz.

Irományszámok - 1875-321m

CCCXXI. SZÁM. 105 avuto conoscenza, e che potevano prevederle nel momento del reato con­certai o della loro azione o cooperazione. §. 2. Le stesse norme si applicano per le circostanze materiali, che mu­tano la natura del 1 reato, o che costituiscono esse medesime un reato diverso. Az ausztr. bűnt. javaslatból. T h® il nähme. §. 19. Als Theilnehmer eines vollbrachten oder versuchten Verbrechens oder Vergehens ist schuldig: a) wer den Thäter vorsätzlich zur Verübung der strafbaren Handlung verleitet oder bestimmt hat (der Anstifter) ; b) wer vorsätzlich die Verübung der strafbaren Handlung auf was immer für eine Weise befördert oder erleichtert: einen Andern in dem Ent­schlüsse, das Verbrechen oder Vergehen zu verüben oder dabei mitzuwirken, bestärkt oder im Voraus seine bei oder nach der That zu leistende Hilfe zugesichert hat (der Gehilfe). §. 20. Haben sich an einem Verbrechen oder Vergehen mehrere Per­sonen betheiligt, so ist der Beurtheilung der Frage, welches Verbrechen oder Vergehen denselben zur Last falle, die Handlung des Thäters zu Grunde zu legen, insofern es sich nicht um die hinsichtlich eines jeden Schuldigen abgesondert zu beurtheilende Zurechnung der That überhaupt, oder einzelner Bestandteile derselben handelt. (§. 12.) Auf den Anstifter ist, insofern nicht im besonderen Theile anders bestimmt wird, jene Strafe anzuwenden, welche dem Thäter angedroht ist. Die Strafe des Gehilfen richtet sich, insofern nicht im besonderen Theile anders bestimmt wird, nach derjenigen Strafe, mit welcher der Thäter bedroht ist; in der Art, dass ihr Hüchstmass drei Viertheile des Höchstmasses dieser Strafe, ihr niederstes Mass die Hälfte des niedersten Masses der letz­teren beträgt. §. 21. In dem Falle des vorhergehenden Paragraphes sind die Umstände, welche die Strafbarkeit der Handlung blos vermöge einer dem Thäter nach dessen persönlichen Verhältnisses obliegenden besonderen Pflicht bedingen, erhöhen oder erschweren, auch den übrigen Betheiligten zuzurechnen, inso­ferne ihnen diese Umstände bei Verübung ihrer Handlung bekannt waren. Treten Umstände der gedachten Art bei einem Theilnehmer ein, so sind dieselben zwar ihm, nicht aber den übrigen Betheiligten zur Last zu legen. §. 22. Kann einem der mehreren an einem Verbrechen oder Vergehen Betheiligten die Handlung nur vermöge eines bei ihm persönlich eintretenden Umstandes nicht als strafbar zugerechnet werden, oder wird durch einen solchen Umstand dessen Strafbarkeit aufgehoben, gemindert oder gemildert, so kommt derselbe den übrigen Betheiligten nicht zu Gute. FŐRENDI IROMÁNYOK. VII. 1875/8. 14

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