Főrendiházi irományok, 1875. VII. kötet • 321-322. sz.

Irományszámok - 1875-321m

CCCXXi. SZÁM. birodalmi i < < < i VL A YEL fejezethez. A bűnhalmazatról. FÜNFTER ABSCHNITT. L Zusammentreffen mehrerer strafbarer Randlungen, §. 73. Wenn eine und dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze verletzt, so kommt nur dasjenige Gesetz, welches die schwerste Strafe, und bei ungleichen Strafarten dasjenige Gesetz, welches die schwerste Strafart androht zu Anwendung. §. 74. Gegen denjenigen, welcher durch mehrere selbstständige Hand­lungen mehrere Verbrechen oder Vergehen oder dasselbe Verbrechen oder Vergehen mehrmals begangen und dadurch mehrere zeitige Freiheitsstrafen verwirkt hat, ist auf eine Gesammtstrafe zu erkennen, welche in einer Erhöhung der verwirkten schwersten Strafe besteht. Bei dem Zusammentreffen ungleichartiger Freiheitsstrafen tritt diese Erhö­hung bei der ihrer Art nach schwersten Strafe ein. Das Mass der Gesammtstrafe darf den Betrag der verwirkten Einzelstrafe nicht erreichen, und fünfzehnjähriges Zuchthaus, zehnjähriges Gefängniss oder fünzehnj ährige Festungshaft nicht übersteigen. §. 75. Trifft Festungshaft nur mit Gefängniss zusammen, so ist auf jede dieser Straf arten gesondert zu erkennen. Ist Festungshaft oder Gefängniss mehrfach verwirkt, so ist hinsichtlich der mehreren Strafen gleicher Art so zu verfahren, als wenn dieselben allein verwirkt wären. Die Gesammtdauer der Strafen darf in diesen Fällen fünfzehn Jahre nicht übersteigen. §. 76. Die Verurtheilung zu einer Gesammtstrafe schliesst die Anerken­nung der bürgerlichen Ehrenrechte nicht aus, wenn diese auch nur neben einer der verwirkten Einzelnstrafen zulässig oder geboten ist. Ingleichen kann neben der Gesammtstrafe auf Zulässigkeit von Polizei­aufsicht erkannt werden, wenn dieses auch nur wegen einer der mehreren »trafbaren Handlungen statthaft ist. §. 77. Trifft Haft mit einer andern Freiheitsstrafe zusammen, so ist auf üe erstere gesondert zu erkennen. Auf eine mehrfach verwirkte Haft ist ihrem Gesammtbetrage nach, edoch nicht über die Dauer von drei Monaten zu erkennen. §. 78. Auf Geldstrafen, welche wegen mehreren strafbaren Handlungen ülein oder neben einer Freiheitsstrafe verwirkt sind, ist ihrem vollen Betrage lach zu erkennen. A német I btk.

Next

/
Oldalképek
Tartalom