Főrendiházi irományok, 1875. VII. kötet • 321-322. sz.

Irományszámok - 1875-321m

CCCXXI. SZÁM, 99 Zürichi l)Üi. Osztrák btk. ja­vaslat. Olasz btk. javaslat. Art. 52. La tentative de crime est punie de la peine immédiatement ín­féreure à celle du crime même, confermément aux articles 80 et 81. Art. 53. La loi détermine, dans quels cas et de quelles peines sont punies les tentatives de délits. i DRITTER TITEL. Versuch. §. 34. Handlungen, durch welche die Ausführung eines beabsichtigten Verbrechens oder Vergehens angefangen, aber nicht vollendet worden ist, sind als Versuch desselben zu bestrafen. §. 35. Der Versuch wird gelinder bestraft, als das vollendete Verbrechen, und der Richter kann unter das Minimum der für dasselbe festgesetzten Strafe herabgehen, sowie auch eine mildere Strafart wählen. Bei der Ausmessung der Strafe hat der Richter zu berücksichtigen, in wie weit die Versuchshandlung sich der Vollendung des Verbrechens genähert, und welcher Einfluss der Wille des Thäters auf die NichtVollendung ausgeübt habe. §. 36. Ist der Thäter aus eigenem Antriebe und nicht in Folge äusserer von seinem Willen unabhängiger Umstände von einem angefangenen Verbrechen abgestanden, so soll in der Regel gänzliche Straflosigkeit eintreten. Versuch. §. 18. Zu einem Verbrechen oder Vergehen ist nicht erforderlich, dass es vollbracht wurde. Auch derjenige, welcher die dafür erklärte Handlung nur versucht hat, ist des Verbrechens oder Vergehens schuldig, sobald er den Vorsatz, es zu verüben, durch eine Handlung an den Tag gelegt hat, welche einen Anfang der Ausführung desselben enthält, die Vollbringung des Verbrechens oder Vergehens aber nur wegen Unvermögen, wegen Dazwischenkunft eines frem­den Hindernisses oder durch Zufall unterblieben ist. Es sind daher alle von dem Gesetze in Betreff eines Verbrechens oder Vergehens gegebenen Bestimmungen, in soweit nicht insbesondere etwas Ab­weichendes angeordnet wird, auch auf den Versuch desselben anzuwenden. Die Strafe des Versuches richtet sich, insofern nicht im besonderen Theile anders bestimmt wird, nach derjenigen Strafe, mit welcher das bei dem Ver­suche beabsichtigte Verbrechen oder Vergehen bedroht ist, in der Art, dass ihr Höchstmass drei Viertheile des Höchstmasses dieser Strafe, ihr niederstes Mass die Hälfte des niedersten Masses der letzteren beträgt. CAPO IL Del reato tentato et del reato mancato. „Art 71. Chiunque ha manifestato la intenzione di commetter un reato con atti di eseeuzione i quali furono interotti e non giunsero a consumarlo per circonstanze fortuite e indipendenti dalla sua volonte, è colpevole di reato tentato, ed è punito con la pena del reato consumato, diminuita da due a tre gradi. 13*

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