Főrendiházi irományok, 1875. VII. kötet • 321-322. sz.

Irományszámok - 1875-321m

98 CCCXXI. SZÁM. IV. A IV. Fejezethez. A kísérletről. Német birodalmi i ; btk. » VJIÍ uuaiiui i Belga btki ZWEITER ABSCHNITT. Versuch. „§. 43. Wer den Entschluss, ein Verbrechen oder Vergehen zu verüben durch Handlungen, welche einen Anfang der Ausführung dieses Verbrechens oder Vergehens enthalten, bethätigt hat, ist, wenn das beabsichtigte Ver­brechen oder Vergehen nicht zur Vollendung gekommen ist, wegen Versuches zu bestrafen. Der Versuch eines Vergehens wird jedoch nur in den Fällen bestraft, in welchen das Gesetz dies ausdrücklich bestimmt. §. 44. Das versuchte Verbrechen oder Vergehen ist mijder zu bestrafen, als das vollendete. Ist das vollendete Verbrechen mit dem Tode oder mit lebenslänglichem Zuchthause bedroht, so tritt Zuchthausstrafe nicht unter drei Jahren ein, neben welcher auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden kann. Ist das vollendete Verbrechen mit lebenslänglicher Festungshaft bedroht, so tritt Festungshaft nicht unter drei Jahren ein. In den übrigen Fällen kann die Strafe bis auf ein Viertheil des Mindest­betrages der auf das vollendete Verbrechen oder Vergehen angedrohten Frei­heits- und Geldstrafe ermässigt werden. Ist hiernach Zuchthausstrafe unter einem Jahre verwirkt, so ist dieselbe nach Massgabe des §.21 in Gefängniss zu verwandeln. §. 45. Wenn neben der Strafe des vollendeten Verbrechens oder Ver­gehens die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte zulässig oder geboten ist, oder auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden kann, so gilt gleiches bei der Versuchsstrafe. §. 46. Der Versuch "als solcher bleibt straflos, wenn der Thäter 1) die Ausführung der beabsichtigten Handlung aufgegeben hat, ohne dass er an dieser Ausführung durch Umstände gehindert worden ist, welche von seinem Willen unabhängig waren, oder 2) zu einer Zeit, zu welcher die Handlung noch nicht entdeckt war, den Eintritt des zur Vollenduug des Verbrechens oder Vergehens gehörigen Erfolges durch eigene Thätigkeit abgewendet hat." CHAPITRE IV. > De la tentantive de crime ou dé dêlk. Art. 51. Il y a tentantive punissable, lorsque la résolution de commetre un crime ou un délit a été manifestée par des actes extérieurs, qui forment un commencement d'exécution de ce crime ou de ce délit, et qui n'ont été suspendus ou n'ont manqué leur effet que par des circonstances indépendan­tes de la volonté de l'auteur.

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