Újabb Madách Imre-dokumentumok a Nógrád Megyei Levéltárból és az ország közgyűjteményeiből - Adatok, források és tanulmányok a Nógrád Megyei Levéltárból 18. (Salgótarján, 1993)

I. Madách Imrére közvetlenül vonatkozó dokumentumok (1823. január 21. – 1865. szeptember 16.) - 128. A Jankovich Vince kontra Madách Imre zálogosper rövid összefoglalása (Balassagyarmat, 1859. március 1.)

- und die bezogenen Erkennlniße in ihrer Rechtskraft gelaßen. - Die Gerichtskosten werden gegeneinander aufgehoben. ­Entscheidungs Gründe zu dem Urlheile vom lten Märtz 859 Z.356 in der Wiedereinsetzungs Rechtssache des Vinczenz v Jankovics, ctra Emerich v Madách et Consorten peto Auslösung Eines Gutsantheiles in Kis Libertse c.s.c. Kläger behauptet in seinem Wiedereinsetzungsgesuche de praes. 22ten Nov. 856 Z. 3348 Er sey im seinem gegen Emerich v. Madach wegen Auslösung von 2/4 Urbarial 1/4 Allödial Ansäßigkeit samt Mühl Antheil in Kis Libertse durchgefürten Pfand­processe aus dem Grund sachfällig geworden, weil sein Rechtsfreund die Ursprüngliche Pfandrücklösungs Klage im Sinne Par. 10 C.P.O. zu instruiren und die erforderliche Beweismitteln, die zur Ausweisung der Pfandrealität, wie auch der qualität, quantität und devolution des Pfandobjectes gedient hätten, der Klagschrift beizulegen unterlaßen hat; - und die erst in der Replik vorgewiesenen dießbezüglichen Belage, bei der Entscheidung der Hauptsache der Gründe nicht berücksichtigt worden sind, weil der Rechtsfreund, um die Bewilligung neuer Beweismitteln vorlegen zu dürfen nicht eingeschritten ist, - welche That Umstände dem Kläger am 27 Sept. 856 zur Kentniß gebracht, derselbe nicht crmangelt hatte, die Verfehlthe der Wiedereinsetzung am 22len Nov. 856, daher innerhalb der im Par. 360 C.P.O. einberaumten 90 Tägigen Frist in Anspruch zu nehmen, - und Um die Abänderung deß, in dem Ursprünglichen Pfandprocesse gefällten Ungünstigen Urtheiles, auf Grund der Ordnungsmäßig seiner Klage beilegten Urkunden einzuschreiten, wie auch um Verfällung des Ursprünglich Geklagten Emerich v Madách, wie auch der in die Wiedereinsetzungs Klage mitein bezogenen Ehleute Karl v Pongrátz und Antónia v Dubravitzky, zur Ausfolgung des Pfandobjectes anzusuchen ­Um daß, klägerischerseits behauptete Verschulden des Rechtsfreundes ersichtlich machen zu können, hätte Kläger die Herren Rechtsfreunde dießbezüglich ertheilte Instruction anführen, - und den Namen des schuldigen Rechtsfreundes benennen müßen, - und dieses zwar um so mehr, weil bei Abgang dieser Anhaltspunkcte nicht beurtheiU werden kann, ob überhaupt der Rechtsfreund, durch Überschreitung der demselben ertheilten Instruction, oder Kläger selbst, durch die nicht gehörig ertheilte Instruction gefällt haben; - und welchem der Klägerische Rechtsfreund dieß Verschulden beizumeßen komme, - indem die Ursprüngliche Klage Advocat Cserföly, die Replik Advocat Bory, und die Apellation Advocat Bodnár contrasignirt haben, die den Prozess Akten beigelegte Klägerische Vollmacht deß gleichen auf den Nahmen des Advocaten Cserföly, Bory und Bodnár ausgestellt erscheint, - nachdem daher Kläger seine in dem Wiedereinsetzungs Gesuche angeführte, doch seitens des Gegners in der hier auf eingebrachten Einrede widersprochene, auf daß Verschulden des Rcchtsfrcundcs bezügliche Behauptung mit gar nichts ausgemachen hat; - nicht minder der Umstand, - das daß Obergerichtliche, in dem Ursprünglichen PfandProzesse in Vege der Beruffung gefällte Urtheil Z 1867, welches dem Klagerischem Vertrelter Adv. Cserföly laut deßen unter den Alten Akten erliegenden Bestättigung noch am 25ten Juni 856 zugestellt, war, - dem Kläger erst am 27, Sept. 856 daher nach 92. Tage zur Kentniß gebracht worden wäre, Kläger glaubwürdig darzuthun unter laßen hatte - und diesem nach daß wesentliche Erförderniß, womit 276

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