Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 52. (2007)

SCHMIED-KOWARZIK, Anatol: Die 80-Millionenschuld und die wirtschaftlichen Ausgleichsverhandlungen zwischen Cisleithanien und Ungarn

gescheitert, das Ausgleichsprovisorium mit äußerster Gewalt zur Abstimmung zu bringen. Noch am selben Tag entließ Franz Joseph Badeni. Ohne reguläres Provisorium mussten beide Teile der Monarchie das neue Jahr beginnen. Zwar wurde das Provisorium in Cisleithanien von Badenis Nachfolger Paul Gautsch Freiherr von Falkenthum über eine Notverordnung erlassen, da aber das ungarische staatsrechtliche Ausgleichsgesetz von 1867 eine parlamentarische Zustimmung auch in Cisleithanien für notwendig erklärt hatte, damit der Wirtschaftsausgleich auch in Ungam anerkannt würde93, konnte Bänffy den Notverordnungsausgleich nicht akzeptieren. Nur mittels eines eigenen Gesetzes - Gesetzartikel I vom Jahre 1898 - konnte die Wirtschafts- und Bankgemeinschaft unabhängig von Cisleithanien aufrechterhalten bleiben. Diese „unabhängige Aufrechterhaltung bedeutete“, dass dieser Gesetzartikel I vom Jahre 1898 nicht ein Abkommen mit dem anderen Teil der Monarchie war, sondern ein eigenständiges und unabhängiges ungarisches Gesetz, das den Ausgleich von 1887 um ein Jahr verlängerte, genauso wie die Notverordnung für Cisleithanien unabhängig von Ungam diesen Ausgleich aufrechterhielt.94 Da es sowohl Gautsch als auch seinem Nachfolger Franz Anton Graf Thun von Hohenstein weder gelang, die Deutschen zu beruhigen, noch eine Einigung in der Quotenfrage mit Ungam zu erzielen, musste die Wirtschaftsgemeinschaft für 1899 erneut provisorisch um ein Jahr verlängert werden und da weiterhin der cisleithanische Reichsrat arbeitsunfähig war, wieder durch die „selbständige Auffechterhaltung der Wirtschaftsgemeinschaft“. Ende des Jahres 1898 ergaben sich aber auch in Ungarn größere innenpolitische Schwierigkeiten, da Bänffy 1897 im Reichstag offiziell zugesagt hatte, dass die selbständige Aufrechterhaltung der Wirtschaftsgemeinschaft mit Cisleithanien nur höchstens ein Jahr Gültigkeit haben könne und danach das im § 68 des ungarischen Ausgleichsgesetzes festgehaltene selbständige Verfügungsrecht in den Belangen der gemeinsamen Wirtschaftsfragen95 zur Errichtung eines eigenen Zollgebietes verwendet würde.96 Ende 1898 versuchte Bänffy aber, die selbständige Aufrecht­erhaltung der Wirtschaftsgemeinschaft auf ein weiteres Jahr zu verlängern. Dabei Die 80-Millionenschuld und die wirtschaftlichen Ausgleichsverhandlungen 93 „§ 25. Die andere Grundvoraussetzung ist die, daß der volle Konstitutionalismus in den übrigen Ländern und Provinzen Seiner Majestät ins Leben trete: weil Ungarn nur mit der konstitutionellen Vertretung jener Länder hinsichtlich welch immer gemeinsamen Verhältnisse in Verkehr treten kann.“ G.A. XII ex 1867, S. 166-168. 94 Über die Bedeutung des G.A. I ex 1898 bezüglich der Wirtschaftsgemeinschaft siehe S c hmi ed- Kowarzik, Indivisibiliterac inseparabiliter?, S. 371-389. 95 „§ 68. Es versteht sich von selbst, daß wenn, und inwiefern über die in den obigen §§ 58-67 [die Bestimmungen bezüglich des Zoll- und Handelsbündnisses] aufgezählten Gegenstände die Unterhandlung erfolglos bleiben sollte: das Land sein selbständiges gesetzliches Verfugungsrecht sich vorbehält und alle seine Rechte auch in diesem Belange unversehrt bleiben.“ G.A. XII ex 1867, S. 245 f. 96 Ebenda, S. 383-384. 221

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