Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 52. (2007)
SCHMIED-KOWARZIK, Anatol: Die 80-Millionenschuld und die wirtschaftlichen Ausgleichsverhandlungen zwischen Cisleithanien und Ungarn
„Oesterreichisch-ungarischen Bank“, wie die Oesterreichische Nationalbank ab 1878 heißen sollte, gaben zu, dass die Errichtung dieser Bank nur dann möglich sei, wenn die Schuld - die ja gegenüber der Notenbank bestand - geklärt sei, oder besser gesagt, wenn der Schuldner - Cisleithanien oder die Gesamtmonarchie - feststand. Nach der Entscheidung des ungarischen Reichstages, den Regierungsvorschlag eines Schiedsgerichtes zu verwerfen, wusste das Repräsentantenhaus daher keine andere Lösungsmodalität vorzuschlagen. Auch im cisleithanischen Reichsrat stieß das Schiedsgericht auf wenig Gegenliebe. Alle Parteiungen waren sich vollkommen einig, den Regierungsvorschlag zu verwerfen, dass auch die Vertreter des Regierungsentwurfes im Ausgleichsausschuss und selbst der cisleithanische Finanzminister de Pretis sich hinter den Minoritätsantrag stellten, die Idee des Schiedsgerichtes zu verwerfen. Nach einer kurzen Generaldebatte beschloss das Abgeordnetenhaus am 3. Dezember 1877, den Regierungsvorschlag nicht anzunehmen und an den Ausgleichsausschuss zurückzuverweisen - „mit allen gegen drei Stimmen“, wie der Vizepräsident des Abgeordnetenhauses verkündete.25 Der erste Versuch, die 80- Millionenschuld endgültig zu regeln, war somit gescheitert. Die 80-Millionenschuld und die wirtschaftlichen Ausgleichsverhandlungen 25 Stenographische Protokolle des Abgeordnetenhauses des österreichischen Reichsrathes, 316. Sitzung der 8. Session am 3. Dezember 1877, S. 10 454. Bemerkenswert scheint mir zu sein, dass sich im Grunde alle Gruppierungen diesem Anträge anschlossen. Nicht nur die Vertreter des Majoritätsvotums - die ursprünglich die Annahme empfehlen wollten, nachdem aber offenbar wurde, wie groß die Ablehnung im Abgeordnetenhaus war, sich dem Rückverweisungsantrag anschlossen -, sondern sogar Finanzminister de Pretis sprach sich für die Annahme des Rückverweisungsantrages aus. In dem Rückverweisungsantrag des Abgeordneten Dr. Dürmberger hieß es: „Nun aber, meine Herren, das Schiedsgericht wird von beiden Theilen perhorrescirt: Von Seite der Ungarn deßhalb, weil sie fürchten, daß durch das Votum des Schiedsgerichtes am Ende doch wieder die Verwirkungstheorie in irgend eine praktische Wirksamkeit treten könnte; von unserem Standpunkte aus, daß wir eine Frage, welche zwischen den beiden Reichshälften streitig ist, durch ein Gericht entscheiden lassen. [...] Die meritale Forderung, welche in demselben [dem Anträge der Rückverweisung, A.S.-K.] aufgestellt ist, liegt darin, daß die Frage, in welchem Maße die beiden Reichshälften zur vollständigen Tilgung der 80-Millionenschuld beitragen, einer endgiltigen Lösung zugeführt werde. Das ist eine Voraussetzung, eine conditio sine qua non für unsere Annahme des Bankstatutes. In welcher Form dies geschieht, läßt der Antrag offen; aber daß beide Reichshälften dazu beitragen müssen, das ist eine unerläßliche Bedingung unserer Zustimmung zu dem Bankstatute überhaupt.“ (S. 10 450 sowie 10 451). Finanzminister Freiherr de Pretis erklärte dazu: „Daß der Weg der Vereinbarung zu einem Ziele führen könne, ist eine Hoffnung, die ich auffechterhalte, und ich könnte daher nur dem hohen Hause wärmstens empfehlen, dem Anträge des Herrn Abgeordneten Dr. Dürmberger seine Zustimmung zu geben, damit die Möglichkeit offen bleibe, diese Frage - ich wiederhole es nochmals - hoffentlich im Wege des gegenseitigen Verständnisses zu einem befriedigenden Ende zu führen.“ (S. 10 453). Und der Berichterstatter des Majoritätsvotums Dr. Giskra meinte dazu: „Ich sollte mich in Vertretung des Ausschusses gegen die Argumentation von verstorbenen und lebenden Paciscenten und Gegenpaciscenten wenden, wenn ich mich dagegen kehren wollte, aber ich kann statt dessen, ohne den Ausschuß zu fragen, nach dem gesammten Eindrücke der Verhandlungen des Ausschusses hier die Ueberzeugung aussprechen, daß im Ausschüsse die allseitige Bereitwilligkeit vorhanden ist, irgend eine Verständigung anzubahnen und 187