Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 52. (2007)

SCHMIED-KOWARZIK, Anatol: Die 80-Millionenschuld und die wirtschaftlichen Ausgleichsverhandlungen zwischen Cisleithanien und Ungarn

Anatol Schmied-Kowarzik 2. Der §102 der Bankstatuten Im indirekten Zusammenhang mit der 80-Millionenschuld stand der § 102 der Bankstatuten. Er behandelte die Beteiligung beider Staatsverwaltungen an den Gewinnen der Bank. Neben der genauen Berechnung der von der Bank abzutretenden Summe sollte § 102 nach dem Entwurf der Regierungen auch festlegen, dass Cisleithanien 70 und Ungarn 30 Prozent dieses Geldes erhalten sollte. Da nun Ungarn an der 80-Millionenschuld nicht mitzahlen wollte, Cisleithanien dies aber als Grundvoraussetzung für eine Beteiligung Ungarns an den Gewinnen der Bank betrachtete, beschloss der cisleithanische Ausgleichsausschuss im Oktober 1877 bezüglich des § 102, die Bankgewinne beider Teile der Monarchie zur Tilgung der 80-Millionenschuld zu verwenden. Doch sollte dies erst beschlossen werden, wenn eine Einigung in der 80-Millionenschuld gefunden worden war. Daher entschied sich das Abgeordnetenhaus, den § 102 nicht mit den Statuten der Bank zu verhandeln, sondern zusammen mit der 80-Millionenschuld. Und da nun die 80-Millionenschuldfrage an den Ausschuss zurückverwiesen wurde, sollte daher auch der § 102 erneut dem Ausgleichsausschuss vorgelegt werden. Bezüglich der 80-Millionenschuld selbst unternahm der Ausgleichsausschuss den zweiten Versuch einer Lösung. Er einigte sich im März 1878 dahin, beide Quotendeputationen - cisleithanische wie ungarische - mit der Klärung dieser Frage zu betrauen. Dieser Antrag fand auch die allgemeine Zustimmung in beiden Häusern des Reichsrates, bei den Regierungen und in Ungarn, wenn auch im Repräsentantenhaus sehr knapp mit einer Majorität von nur 13 Stimmen.26 So stand durch das Gesetz vom 3. April 1878 den Verhandlungen mit Ungarn nichts mehr im durchzuführen, und wenn ich die zahlreiche Unterstützung jenes Zurückweisungsantrages, welcher in der Dürmberger’schen Fassung gestellt worden ist, in Betracht ziehe und gesehen habe, daß die überwiegende Zahl der Ausschußmitglieder demselben zugestimmt hat [jeder Antrag eines Abgeordneten braucht die Unterstützung anderer Parlamentarier, um zur Abstimmung zu gelangen, quasi als Vorabstimmung, und diese wurde nach der Antragstellung eingeholt, A.S.-K.], kann ich Namens des Ausschusses den Antrag nur unterstützen [...]“ (S. 10 454). Alle drei Zitate Stenographische Protokolle des Abgeordnetenhauses, 316. Sitzung der 8. Session am 3. Dezember 1877, S. 10 450 ff. Die Antwort auf die Frage, warum sogar da Finanzminister sich dafür aussprach, den Regierungsentwurf erneut dem Ausgleichsausschuss vorzulegen und nicht anzunehmen, scheint mir in da Rede des Abgeordneten des Abgeordnetenhauses Lienbacha vom 3. Juni 1878 zu hegen: „Sie erinnern sich, meine Herren, daß da Ausschuß des hohen Hauses einstimmig den Uebagang zur Tagesordnung üba dieses Gesetz beschlossen hat, und als da Antrag im hohen Hause zur Vahandlung gelangte, hätte sich wohl auch hier kaum eine einzige Stimme für die Regierungsvorlage ahoben. Es wurde aba da Antrag des Abgeordneten Dr. Dümbaga auf Zurückweisung an den Ausschuß mit allen gegen drei Stimmen angenommen, [...]“ Stenographische Protokolle des Abgeordnetenhauses, 393.Sitzung da 8. Session am 3. Juni 1878, S. 12 727. Die Rückweisung da Regierungsvorlage an den Ausgleichsausschuss scheint die Ehrenrettung da Regierung gewesen zu sein, damit ihre Vorlage nicht durch das Abgeordnetenhaus abgelehnt wurde. Dies geschah auch nie, jedoch stand diese Vorlage seit dem 3. Dezemba 1877 nicht mehr zur Debatte. Am 21. Mai 1878 zog die Regierung - von sich aus - diesen ersten Entwurf offiziell zurück. Pester Lloyd, Morgenblatt Nr. 90 vom 31. März 1878, Aus dem Reichstage, 1. Seite der Beilage. 188

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