Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 52. (2007)

SCHMIED-KOWARZIK, Anatol: Die 80-Millionenschuld und die wirtschaftlichen Ausgleichsverhandlungen zwischen Cisleithanien und Ungarn

Anatol Schmied-Kowarzik nämlich die juridische Fakultät der Universität von Heidelberg. Schließlich einigten sich beide Regierungen darauf, dass die Kommission aus einem von Cisleithanien zu bestimmenden Österreicher, einem von Ungam zu bestimmenden Ungam und einer von diesen zu wählenden dritten Person ohne Einschränkung bezüglich der Nationalität zu bestehen habe. Cisleithanischerseits wurde der Präsident des Obersten Gerichthofes zu Wien bestimmt, das ungarische Ministerium beschloss, den Präsidenten der Kassationsabteilung der königlichen Kurie zu entsenden. Am 23. April 1877 legte Tisza dem Repräsentantenhaus des ungarischen Reichstages und der cisleithanische Finanzminister Freiherr Sisinio de Pretis dem Abgeordnetenhaus des cisleithanischen Reichsrates neben den anderen Gesetzentwürfen des Ausgleiches auch ihren Entwurf in der 80-Millionenschuld vor. Während in Ungam in den anderen Ausgleichsfragen große Meinungsdifferenzen zwischen der liberalen Partei - der Regierungspartei - und den Oppositionsparteien herrschten, gab es bezüglich des Regierungsentwurfes der 80-Millionenschuld keine Differenzen zwischen den verschiedenen Parteiungen des Reichstages. Auch wenn es einige wenige Mitglieder des Bankausschusses gab, die dem Vorschlag der Regierung zustimmten, notfalls ein Schiedsgericht mit der Lösung der 80- Millionenschuld zu betrauen, so sprachen sich doch alle maßgeblichen Persönlichkeiten des Ausschusses gegen ein Schiedsgericht aus. Ob Chorin und Lichtenstein - den Verfassern eines Separatvotums, die sich für eine Banktrennung aussprachen - oder Max Falk und Moritz Wahrmann - den wichtigsten Vertretern des Majoritätsvotums in der Bankfrage -, alle lehnten entschieden das in Aussicht gestellte Schiedsgericht des Regierungsentwurfes ab.24 Ungelöst blieb somit die Frage, wie es zu einer Einigung in der 80-Millionenschuld mit dem cisleithanischen Teil der Monarchie kommen könne. Denn zumindest die Befürworter der 24 „Max Falk ist zu seinem Bedauern nicht in der Lage den vorliegenden Gesetzentwurf [über die 80- Millionenschuld, A.S.-K.] annehmen zu können; [...] Selbst wenn die Frage eine offene wäre, was Redner nicht zugibt, kann sie niemals durch ein Schiedsgericht entschieden werden, denn die Entscheidung, ob etwas in einem ungarischen Gesetz enthalten sei oder nicht, sei eine Interpretation des Gesetzes, dazu aber seien einzig und allein jene Faktoren kompetent, welche das Gesetz geschaffen haben. Redner erörtert nun, daß es sich hier um keine internationale Frage handele, daß der Hinweis auf die Alabama-Affaire nicht Stich halte, daß ein Schiedsgericht definitiv entscheide, während hier die definitive Entscheidung doch vom ungarischen Parlamente abhinge, da selbst, wenn das Schiedsgericht gegen uns entscheidet, damit noch immer keine Verpflichtung fiir uns konstatirt wäre. Zudem gäbe es nicht einmal ein einheitliches Substrat für das schiedsrichterliche Urtheil, denn das österreichische und das ungarische Gesetz sind nicht identisch, jenes spricht von der allgemeinen .Staatsschuld’ (wohin die Achzig-Millionen-Schuld allerdings nicht gehört), das ungarische Gesetz aber spricht nur von ‘Staatsschulden’ überhaupt, wohin Alles gehört. Das Schiedsgericht würde also wahrscheinlich so urtheilen, daß nach dem österreichischen Gesetzestexte die Oesterreicher, nach dem ungarischen aber wir Recht haben und dann stehen wir dort, wo wir heute stehen. [...] Wahrmann schließt sich den Ausführungen Falk’s an. [...] Chorin schließt sich vollkommen den Argumenten Falk’s an. Der Gesetzentwurf kann schon aus rechtlichen Gründen nicht angenommen werden, denn die Interpretation eines Gesetzes steht nur den Gesetzgebern zu. [...] Lichtenstein macht den Standpunkt Chorin’s zu dem seinigen und lehnt den Gesetzentwurf in dieser, wie auch in jeder anderen Form ab.“ Pester Lloyd, Morgenblatt Nr. 311 vom 9. November 1877,1. Seite der Beilage. 186

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