Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 49. (2001) - Quellen zur Militärgeschichte – 200 Jahre Kriegsarchiv

TEPPERBERG, Christoph: Das Militärmatrikelwesen in Österreich

vikariat einzusenden, wo sie als Originalmatriken in Verwahrung genommen wurden (§5). Die Militär-Pfarrmatrikel Am Amtssitz eines Militärpfarrers waren die militärgeistlichen Handlungen vom Militärpfarrer selbst vorzunehmen, es sei denn, dass die Funktion in den Amtsbe­reich eines Militärkuraten gehörte. Der Militärpfarrer hatte die Funktion sowohl in sein Pfarrprotokoll als auch in das Protokoll des betreffenden Truppenkörpers ein­zutragen und dem Truppenkörper einen Matrikelextrakt als Grundbuchsbeleg zuzu­stellen.72 Analoge Vorschriften galten für den Militärkuraten einer Gamisonsseel- sorge. Wurde die Funktion außerhalb des Amtssitzes des Militärpfarrers (durch einen anderen Militär- oder Zivilgeistlichen) vollzogen, so hatte der betreffende Trup­penkörper den Matrikelextrakt an den zuständigen Militärpfarrer einzusenden. Dieser hatte dann den Fall entweder selbst zu protokollieren oder aber den Extrakt zur Protokollierung an den zuständigen (matrikelführenden) Militärkuraten weiter­zuleiten. Nach vollzogener Protokollierung hatte der Militärpfarrer oder Militärku- rat auf dem Extrakt Nummer und Folio seines Protokolls zu vermerken und dem Truppenkörper zum weiteren Amtsgebrauch zurückzustellen (§ 8). Matrikelführung in den Heeresanstalten Die Führung der Matriken einer Heeresanstalt, das waren in erster Linie die Gar­nisonsspitäler und die Militärinvalidenhäuser, oblag dem dort angestellten Militär­kuraten. Dieser hatte die Matriken eigenhändig zu führen und auch die entspre­chenden Duplikate zu unterhalten. Er hatte in die Matriken nicht nur die seine Kú­rádé betreffenden Fälle aufzunehmen, sondern auch solche, die er „per delegatio­nem in subsidio“ eines anderen Militärseelsorgers vorgenommen hatte (§§ 12-14). Die Kuraten hatten die Duplikate vierteljährlich abzuschließen und an den Mili­tärpfarrer des Militärseelsorgebezirkes zur Weiterleitung an das apostolische Feld­vikariat einzusenden (§ 15). Matrikelextrakte über vorgefallene Funktionen hatte der Militärkurat nach voll­zogener Handlung als Grundbuchsbeleg dem Kommando der Heeresanstalt bzw. - bei „per delegationem “ vorgenommenen Funktionen - dem betreffenden Militär­pfarrer oder Militärkuraten, also der zuständigen matrikelführenden Stelle, zu übermitteln (§ 16). Das Militärmatrikel wesen in Österreich 72 Seit 1820 war bei den Truppenkörpem von jedem Soldaten ein Evidenzblatt, das so genannte „Grundbuchsblatt“, zu führen, in welchem neben Namen, Vornamen, Geburtsjahr, Geburtsort, Heimatort, Religionsbekenntnis, Familienstand und Zivilberuf alle militärischen Standesverände­rungen einzutragen waren. Zur Evidentführung dieser Grundbuchsblättcr wurde als Beleg für Ge­burten, Trauungen und Sterbefälle der jeweilige Matrikelextrakt herangezogen. Vgl. dazu den Beitrag von Renate Domnanich in dieser Festschrift. 77

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