Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 49. (2001) - Quellen zur Militärgeschichte – 200 Jahre Kriegsarchiv
TEPPERBERG, Christoph: Das Militärmatrikelwesen in Österreich
Christoph Tepperberg Die Garnisonsmatriken In jenen größeren Gamisonsorten, an denen ein Militärkurat zur Verseilung der Gamisonsseelsorge angestellt war, hatte, wenn die Garnison zugleich Amtssitz des Militärpfarrers war, der Militärpfarrer auch die Matriken der dortigen Truppenkörper zu führen. In jenen größeren Garnisonsorten jedoch, die nicht zugleich Amtssitz eines Militärpfarrers waren, oblag die Führung der Matriken entweder dem zur Gamisonsseelsorge berufenen Militärkuraten oder einem vom zuständigen Militärkommandanten eingewiesenen Militärkaplan oder, wenn am Gamisonsort ein Militärgeistlicher nicht systemisiert war, einem Zivilgeistlichen (§ 17). In den kleineren Gamisonsorten blieb es bei der bisherigen Gepflogenheit, dass der (zivile) Ortspfarrer die vorgenommenen Funktionen in seine Pfarrmatrikel eintrug und die Matrikelextrakte durch sein bischöfliches Ordinariat über das zuständige Ergänzungsbezirkskommando dem betreffenden Truppenkörper als Gmndbuchsbeleg übermittelte (§ 19). Der Truppenkörper wiederum hatte die Matrikelextrakte dem zuständigen Militärpfarrer zur Aufnahme in die Militär- Pfarrmatrikel einzusenden (§ 8). Einführung eigener Matriken bei der nicht-katholischen Militärgeistlichkeit Die Militärseelsorger der griechisch-orientalischen Konfession und die evangelischen Militärprediger hatten in Hinkunft für ihre Glaubensgenossen eigene Matriken anzulegen und zu führen und gleich nach vollzogener Taufe, Trauung oder Beerdigung den Exoffo-Matrikelextrakt als Gmndbuchsbeleg an den zuständigen Truppenkörper oder Heeresanstalt einzusenden. Der Truppenkörper (die Heeresanstalt) hatte den Extrakt sodann an den betreffenden Militärpfarrer oder Militärkuraten weiterzugeben, um dort in dem für jedes Glaubensbekenntnis separat bestimmten Faszikel in Aufbewahrung genommen zu werden. Der gleiche Vorgang war auch bezüglich der von Zivilseelsorgem dieser Glaubensbekenntnisse und von den Rabbinern einlangenden Matrikelextrakte einzuhalten (§ 21). Ergänzende Erlässe In Ergänzung der Zirkularverordnung vom 26. Mai 1869 wurde mit Reskript des Reichs-Kriegsministeriums vom 19. April 1870 die Fühmng von Militärmatriken durch die Zivilgeistlichkeit spezifiziert bzw. in Erinnerung gerufen. Die Zivilgeistlichkeit hatte wie bisher die geistlichen Funktionen in ihren Pfarrbüchem zu matri- kulieren und ihre Matrikelextrakte an den zuständigen Militärpfarrbezirk einzusenden. Durch die bedeutende Reduktion des Militärklerus wurde im Einvernehmen mit dem Kultusministerium angeordnet, dass insbesondere in größeren Truppen- gamisonen oder Militärspitälem, wo kein Militärseelsorger eingeteilt werden konnte, Zivilgeistliche heranzuziehen seien, die nunmehr eigene Militärmatriken zu führen hatten. Die an kleineren Gamisonsorten zur Militärseelsorge emgeteilten Zivilgeistlichen hatten in ihren Zivilmatrikeln eine eigene Abteilung für Militär78