Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 49. (2001) - Quellen zur Militärgeschichte – 200 Jahre Kriegsarchiv

TEPPERBERG, Christoph: Das Militärmatrikelwesen in Österreich

Ersatz etwaiger Verluste oder Beschädigungen veranlassen und auch die nötigen Verzeichnisse erstellen, um schon im Voraus zu wissen, welche Art und Anzahl von Protokollen sie beim bevorstehenden Ausmarsch eines Truppenkörpers zu übernehmen hatten. Für den Fall eines Amtswechsels, bei dem nicht selten Proto­kolle in Verlust gerieten, gewannen die Feldkapläne ihrerseits einen Überblick darüber, was sie zu übergeben bzw. zu übernehmen hatten.“' Matrikelextrakte von der Zivilgeistlichkeit Der Zivilklerus war auch schon bisher dazu verhalten gewesen, Matrikelauszüge aus seinen Pfarr-Registem über die an Militärpersonen vorgenommenen kirchli­chen Funktionen den zuständigen Militärstellen einzusenden. Gemäß hofkriegsrät- licher Verordnung vom 5. Oktober 1808 hatte nun die Zivilgeistlichkeit mit Ende eines jeden Militärjahres Verzeichnisse mit allen auf Militärpersonen Bezug ha­benden Trauungs-, Tauf- und Begräbnisakte durch ihre Dechanten an das Konsisto­rium der zuständigen Diözese einzusenden. Von dort wurden die Verzeichnisse über die Landesstelle (Gubernium) an das zuständige Generalkommando und von diesem an das Feldsuperiorat weitergeleitet, welches auch die Ausstellung von Urkunden über diese Personenstandsfalle zu veranlassen hatte.* 61 Auch hatten Mili­tär-Branchen, bei denen keine eigenen Feldkapläne eingeteilt waren und in Folge dessen keine Militärmatriken geführt wurden, jährlich ein beglaubigtes Verzeich­nis aller von Zivilseelsorgem durchgeführten Begräbnisse, Taufen und Trauungen dem zuständigen Feldsuperiorat zur Aufnahme in die Militär-Pfarrbücher einzu­senden.62 In den Jahren 1829-1830 wurde die Materie neuerlich geregelt; zunächst für die österreichischen Erblande, danach auch für Ungarn und Siebenbürgen. Die k. k. vereinigte Hofkanzlei sowie die ungarische und die siebenbürgische Hofkanzlei verfügten über ihre Gubemien und Landesstellen, dass die von der Zivilgeistlich­keit dem Militärklerus einzusendenden Matrikelextrakte über vollzogene Militär- Taufen, -Trauungen und -Begräbnisse künftig alle jene Daten enthalten müssen, die zur vollständigen Ausfüllung der beim Militär vorgeschriebenen geistlichen Proto­kolle erforderlich waren. Der Protokollierungsstandard war demnach beim Militär ein höherer als in den Zivilpfarren. Die Einsendung der Extrakte hatte abteilig nach Regimentem, Branchen und Korps an das zuständige Generalkommando zu erfol­gen. Darüber wurden die Generalkommanden und das Apostolische Feldvikariat Das Militärmatrikelwesen in Österreich 611 Hübler: Militär-Oekonomie-System, Bd. 9, S. 84, i}§ 9654 und S. 93, § 9677; Bergmayr: Verfassung, S. 75 f., § 61 (HKR, 30. Dezember 1818, N 3529). 61 Hübler: Militär-Oekonomie-System, Bd. 9, S. 150, § 9819 (HKR, 5. Oktober 1808, W 164). 62 Bergmayr: Verfassung, S. 75 f., § 61 (HKR, 30. Dezember 1818, N 3529). 73

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