Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 49. (2001) - Quellen zur Militärgeschichte – 200 Jahre Kriegsarchiv
TEPPERBERG, Christoph: Das Militärmatrikelwesen in Österreich
Christoph Tepperberg Feldsuperiorat zur Weiterleitung an das Feldkonsistorium in Wien einzusenden.57 Die neuen Formulare wurden in Druck gelegt und mit hofkriegsrätlicher Verordnung vom 14. Juni 1820 über die Generalkommanden zur Verteilung gebracht.58 Unklarheiten in der Matrikelftihrung Bezüglich der Verordnungen vom 8. Oktober 1810 (Einsendung monatlicher Auszüge aus den Manual-Protokollen der ins Feld gerückten Regimenter) und vom 7. Mai 1816 (Einsendung der jährlichen Duplikate im Frieden) war es in den Folgejahren beim Militärklerus immer wieder zu Missverständnissen gekommen. Insbesondere herrschte Unklarheit darüber, ob die ältere Verordnung durch die jüngere außer Kraft gesetzt worden war oder nicht. Daher wurde vom Hofkriegsrat mit 27. Februar 1825 Folgendes verfugt: Beide Verordnungen blieben weiterhin in Kraft, jedoch waren auch die im Kriegsfall monatlich einzusendenden Auszüge aus den im Felde erstellten Manual-Protokollen nach Möglichkeit auf den nunmehr (1820) ausgegebenen Formularbögen, zumindest aber auf großformatigem und haltbarem Papier zu verfassen. Diese Auszüge sollten künftig zugleich als Duplikate im Sinne der Verordnung von 1816 gelten und wurden nach Wiedereinrücken des Regiments wie Friedens-Duplikate über das Feldsuperiorat an das Feldkonsistorium in Wien weitergeleitet. Außerdem wurde definiert, was unter Ausrückung des Regiments unter Zurücklassung der geistlichen Protokolle zu verstehen sei: Eine Ausrückung im Sinne der Verordnung von 8. Oktober 1810 lag dann vor, wenn dem Regiment anbefohlen wurde, auszurücken und seine Rechnungskanzlei im Friedensstandort zurückzulassen.59 Vollständigkeit und Erhaltungszustand der Militärmatriken Die Regimenter hatten für die Anschaffung haltbar gebundener Protokolle und für die Aufbewahrung derselben in trockenen Verhältnissen zu sorgen und zu haften. Bei jedem Regiment oder sonstigem mit einem eigenen Feldkaplan dotierten Militärkörper hatten die Feldkapläne eine genaue Aufstellung über Anzahl und Art der vorhandenen Protokolle zu verfassen und eine mit der Unterschrift des Kommandanten versehene Abschrift davon zusammen mit den Summarien über die Getrauten, Getauften und Verstorbenen und den Matrikelduplikaten alljährlich an das Feldsuperiorat einzusenden. Diese Aufstellung hatte Stückzahl, Art und Zeitraum sowie Grad des Erhaltungszustandes des gesamten Regimentsmatrikelbestandes zu enthalten. Anhand dieser Meldungen konnten die Feldsuperioren den 57 K.A, Manuskript Hübler, Bd. 42, S. 1349 - 1354, Nr. 755 (HKR, 9. Juni 1816, E 2263); Hübler: Militär-Oekonomie-System, Bd. 9, S. 93, § 9677; Bergmayr: Verfassung S. 74, § 61; KA, Militärimpressen Nr. 960 (1825); K i n z 1: Darstellung der historischen Grundlagen, S. 128. 58 Bergmayr: Verfassung, S. 71 - 74, § 60 (HKR. 14. Juni 1820.N 1820). 59 KA, Militärimpressen Nr. 960 (HKR, 27. Februar 1825, N 619). 72