Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 49. (2001) - Quellen zur Militärgeschichte – 200 Jahre Kriegsarchiv

TEPPERBERG, Christoph: Das Militärmatrikelwesen in Österreich

Tod eines Mannes zwar im Standesprotokoll der Spitalskanzlei, nicht aber im Ster­beregister des Spitalskaplans eingetragen wurde. Ein auf Grund des Standesproto­kolls ausgestelltes Sterbezertifikat wurde jedoch, im Gegensatz zu einem auf Grund einer Matrikeleintragung ausgestellten Totenscheines, von den Justizbehörden nicht anerkannt. Daher ordnete der Hofkriegsrat mit 4. November 1818 an, dass, wenn in solchen Fällen die Ausstellung eines Sterbezertifikats beantragt wird, die im Spitalsstandesprotokoll befindliche Aufzeichnung dem betreffenden Feld- oder Spitalskaplan zu übermitteln sei. Fand dieser die Eintragung in seinem Sterberegi­ster und die Ausstellung eines förmlichen Totenscheines auf Grund der Aufzeich­nungen für unstatthaft, so durfte zwar die Spitalskanzlei ein Sterbezertifikat aus­stellen, es war aber darin der sonst übliche Glaubhaftigkeitsvermerk wegzulassen.'3 Einführung der Duplikate Seit 1798 bzw. 1812 waren die zivilen Seelsorger dazu verhalten, von ihren Pfarrmatriken Zweitschriften (Duplikate) anzufertigen und diese regelmäßig ihren Ordinariaten einzusenden.'4 Einige Jahre später kam es auch in der Militärseelsorge zur Einführung der Duplikate. Am 7. Mai 1816 wurde vom Apostolischen Feldvi­kariat eine neue „Instruction“ entworfen und mit hofkriegsrätlicher Zirkularver­ordnung vom 9. Juni 1816 an die Truppen hinausgegeben. Die Instruktion enthielt neben der Einführung neuer Matrikelformulare diese entscheidende Neuerung. Angefangen mit dem Jahr 1816 hatten die Regimentskapläne auf den amtlich eingeführten Matrikelformularen zu jedem Protokoll gleichzeitig ein Duplikat an­zulegen, und zwar mit einer auf ein Jahr gerechneten Bogenzahl. In diese Bogen hatten sie alle geistlichen Handlungen eines Militärjahres" dem Original gleich lautend einzutragen. Bevor ein Kommandant oder ein Auditor auf den Duplikaten seine Unterschrift mit dem Vermerk: „dem Original vollkommen gleichlautend“ anbringen durfte, mussten von ihnen die Abschriften mit den Originalen sorgfältig verglichen werden." Ebenso waren auch die auswärtigen Matrikelfälle in das Du­plikat aufzunehmen, die von Zivilseelsorgem oder sonstigen „Aushelfern“ für den gleichen Zeitraum eingesendet worden waren. Am Ende eines jeden Militärjah­res hatte der Regimentskaplan unter der bestätigenden Mitfertigung des Regi­mentsauditors das Duplikat durch das Regimentskommando an das zuständige 53 54 55 56 Das Militärmatrikelwesen in Österreich 53 Bergmayr: Verfassung, S. 78, § 61 (HKR, 4. November 1818, L 7163). 54 Geyer: Handbuch der Wiener Matriken, S. 213. 55 Das Militärjahr - das Rechnungs- und Verwaltungsjahr des k. k. Armee - begann mit dem 1. November und endete mit dem 31. Oktober des darauffolgenden Kalenderjahres. Es wurde erst mit Allerhöchster Entschließung vom 3. Februar 1863 abgeschafft, wobei man als Übergang zum Solarjahr ein Verwaltungsjahr von 14 Monaten festlegte (1. November 1863 bis 31. Dezember 1864); NVB1. vom 19. März 1863, 8. Stück, S. 51, Nr. 29. 56 Bergmayr: Verfassung, S. 75 f, § 61 (HKR, 30. Dezember 1818, N 3529). 71

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